Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2003.82 • SG BL 2003.82 KI-generiert

Foreign Tax Credit: Ground Lease Payments Not "Interest on Debt"

Geschäftsnummer 2003.82
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns the calculation of the maximum amount of tax creditable under a foreign tax credit system. The court ruled that ground lease payments (Baurechtszinsen) are not considered "interest on debt" (Schuldzinsen) for the purpose of calculating this maximum. The reasoning is that these payments represent a rent or lease-like expense for the use of land, not a payment to a creditor for a loan or outstanding balance. Therefore, they cannot be deducted when determining the maximum foreign tax credit that can be applied against domestic tax liability on foreign-sourced income.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 8 Abs. 2 PStAV, Art. 11 Abs. 1 PStAV, Art. 779 Abs. 1 ZGB; Foreign Tax Credit: Ground Lease Payments Not "Interest on Debt": The court ruled that ground lease payments (Baurechtszinsen) are not considered "interest on debt" (Schuldzinsen) for the purpose of calculating this maximum. The reasoning is that these payments represent a rent or lease-like expense for the use of land, not a payment to a creditor for a loan or outstanding balance. Therefore, they cannot be deducted when determining the maximum foreign tax credit that can be applied against domestic tax liability on foreign-sourced income.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuerschuld Zinszahlung Steuerwesen Zahlungsbilanz Einkommensberechnung Zahlungsverkehrssystem Pauschale Steueranrechnung: Maximalbetrag
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 11 Abs. 1 PStAV

This provision governs the deduction of interest on debt and related expenses for calculating the maximum tax credit, and the court determined that building rights interest does not qualify as interest on debt under this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Steuergericht

03-82 Pauschale Steueranrechnung: Maximalbetrag

*Schuldzinsen sind Zahlungen, die der Gläubiger eines Guthabens vom Schuldner erhält. Daraus folgt, dass der Baurechtszins keinen Schuldzins darstellen kann, da der Baurechtsberechtigte kein Guthaben vom Grundeigentümer erhält, sondern sich mit diesem in einem mietoder pachtähnlichem Verhältnis befindet. Die Baurechtszinsen sind somit für die Berechnung des Maximalbetrages der anrechenbaren Steuern nicht zu berücksichtigen.*

---

Aus den Erwägungen:

2. Die pauschale Steueranrechnung bezweckt, dass bei in der Schweiz ansässigen natürlichen und juristischen Personen die in Übereinstimmung mit einem Doppelbesteuerungsabkommen in einem Vertragsstaat erhobene begrenzte Steuer von aus diesem Vertragsstaat stammenden Erträgnissen für die Besteuerung in der Schweiz berücksichtigt wird (E. Blumenstein/P. Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 134). Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung entspricht dabei gemäss Art. 8 Abs. 2 PStAV der Summe derjenigen Steuern, die im entsprechenden Vertragsstaat von den im Laufe eines Jahres (Fälligkeitsjahres) fällig gewordenen Erträgnissen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen erhoben worden sind, höchstens aber der Summe der auf diese Erträgnisse entfallenden schweizerischen Steuern (Maximalbetrag). Für die Berechnung des Maximalbetrages können die im Vertragsstaat erzielten Erträgnisse um die Schuldzinsen, die auf sie entfallen, sowie um die Unkosten, die mit der Erzielung der Erträgnisse zusammenhängen, gekürzt werden (Art. 11 Abs. 1 PStAV).

Im Bereich der pauschalen Steueranrechnung hat die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) ein Merkblatt publiziert (Merkblatt über die pauschale Steueranrechnung für ausländische Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aus Vertragsstaaten [DA-M]). Gemäss Ziff. 8c dieses Merkblatts können ausländische Erträge, wenn die Schuldzinsen oder Unkosten wesentlich ins Gewicht fallen, für die Berechnung des Maximalbetrages um die auf diese Erträgnisse entfallenden Schuldzinsen und die damit zusammenhängenden Unkosten gekürzt werden.

a) Ausgangspunkt für die Auslegung steuerrechtlicher Begriffe stellen die entsprechenden zivilrechtlichen Begriffe dar (vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 30). Das Baurecht (auch Baurechtsdienstbarkeit genannt) besteht in der Befugnis, auf oder unter einer Bodenfläche ein eigenständiges Bauwerk zu errichten oder beizubehalten (Art 779 Abs. 1 ZGB; BGE 111 II 134 ff.). Das Baurecht ist in all seinen Arten stets ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück, und zwar, da es dem Berechtigten Gebrauchsund Nutzungsrechte vermittelt, eine Dienstbarkeit (vgl. H.M. Riemer, Das Baurecht [Baudienstbarkeit] des Zivilgesetzbuches und seine Behandlung im Steuerrecht, Dissertation Zürich 1968, S. 21). Die Einräumung eines Baurechts hat zur Folge, dass das Bodeneigentum und das Eigentum an der Baute in Durchbrechung des Akzessionsprinzips auseinander fallen (vgl. P. Tuor/B. Schnyder/J. Schmid/A. Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl. 2002 S. 960). Als Gegenleistung zur Einräumung der Baurechtsdienstbarkeit schuldet der Baurechtsberechtigte dem Grundeigentümer regelmässig einen Baurechtszins (vgl. Tuor/Schyder/Schmid/Rumo-Jungo, a.a.O., S. 963). Baurechtszinsen stellen für den Baurechtsberechtigten einen mietoder pachtähnlichen Zins für die Benutzung des Bodens eines Grundeigentümers dar (vgl. Riemer, a.a.O., S. 222).

b) Schuldzinsen sind Zahlungen, die der Gläubiger eines Guthabens vom Schuldner erhält (E. Höhn/R. Waldburger, Steuerrecht Band I, 8 Aufl. 1997, §14 N. 54). Daraus folgt, dass der Baurechtszins keinen Schuldzins darstellen kann, da der Baurechtsberechtigte kein Guthaben vom Grundeigentümer erhält, sondern sich mit diesem in einem mietoder pachtähnlichem Verhältnis befindet.

3. Die Beschwerdeführer machen die pauschale Steueranrechnung im Zusammenhang mit Wertschriften geltend, deren Erträgnisse in den Niederlanden der Besteuerung unterliegen. Für die Berechnung des Maximalbetrages berücksichtigte die Steuerverwaltung dabei nebst den Schuldzinsen der X von Fr. ... (1999) und Fr. … (2000) sowie den Kosten für die Vermögensverwaltung von Fr. … (1999) und Fr. … (2000) auch die Baurechtszinsen von Fr. … (1999) und Fr. … (2000). Diesen Baurechtszinsen steht jedoch keine Schuld gegenüber, vielmehr handelt es sich dabei um eine Dienstbarkeit, welche für die Beschwerdeführer eine mietoder pachtähnliche Aufwendung darstellt. Aus diesem Grund stellen die wiederkehrenden Baurechtszinsen keine Schuldzinsen im Sinne von Art 11 Abs. 1 PStAV dar.

Entscheid Nr. 82/2003 vom 15.8.2003

---

[Back to Top](#top)