Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2003.13 • SG BL 2003.13 KI-generiert

In Vitro Fertilization Costs Deductible as Medical Expenses

Geschäftsnummer 2003.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that costs associated with medically indicated in-vitro fertilization are deductible as medical expenses. The court reasoned that sterility is considered a disease, and while in-vitro fertilization does not directly treat the sterility itself, it is a medically necessary procedure to overcome the resulting infertility and achieve pregnancy. The deductibility of medical expenses for tax purposes hinges on whether the treatment is legally permitted, medically indicated, and aims to alleviate or overcome a disease or its consequences, rather than on whether it is covered by mandatory health insurance or aims for a cure.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG, Art. 32 Abs. 1 KVG; In Vitro Fertilization Costs Deductible as Medical Expenses: The court reasoned that sterility is considered a disease, and while in-vitro fertilization does not directly treat the sterility itself, it is a medically necessary procedure to overcome the resulting infertility and achieve pregnancy. The deductibility of medical expenses for tax purposes hinges on whether the treatment is legally permitted, medically indicated, and aims to alleviate or overcome a disease or its consequences, rather than on whether it is covered by mandatory health insurance or aims for a cure.

Schlagwörter

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Heilungskosten obligatorische Krankenpflegeversicherung medizinische Behandlung künstliche Fortpflanzung Steuerverfahren Abzug von Kinderalimenten Abzug von Krankheitskosten
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG

This provision is the legal basis for deducting illness costs from income.

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Volltext

Rechtsprechung Steuergericht

03-13 Abzug von Krankheitskosten

*Die Kosten für eine medizinisch indizierte In-Vitro-Fertilisation gelten als Krankheitskosten im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG.*

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Aus den Erwägungen:

3. a) Nach Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG werden von den Einkünften die Krankheits-, Unfallund Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen abgezogen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen (vgl. Kreisschreiben des Eidg. Steuerverwaltung [Nr. 16 der Steuerperiode 1995/96] betr. Abzug von Krankheits-, Unfallund Invaliditätskosten, Ziff. 4).

b) Was unter dem Begriff der Krankheit im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) sind die gesetzlichen Pflichtleistungen nur geschuldet, wenn der Versicherte an einer Krankheit leidet. Ob eine Krankheit im Sinn des KVG besteht, ist nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu beantworten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog, dass der Sterilität in der Regel Störungen zugrunde liegen, die durch pathologische Vorgänge verursacht worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Sterilität daher als Krankheit, die zu Pflichtleistungen der Krankenkasse Anlass gibt (BGE 121 V 289 E. 6 S. 296; Pra 1996 Nr.195, S.724; BGE 125 V 21 E. 3 S. 25). Es besteht keine Veranlassung, den Krankheitsbegriff im Steuerrecht ohne sachlichen Grund anders als im Sinn des Krankenversicherungsrecht zu definieren.

Steht somit fest, dass Sterilität eine Krankheit ist, so ist im Weiteren zu klären, ob die bei der Steuerpflichtigen für die vorgenommene IVF-Behandlung und den damit zusammenhängenden Massnahmen angefallenen Auslagen steuerlich relevante Kosten im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG darstellen.

Ziel der ärztlichen Vorkehren ist bei Sterilität in der Regel nicht deren Behebung, sondern die aus medizinischen Gründen nicht zustande gekommene natürliche Befruchtung auf anderem Weg herbeizuführen und damit eine Schwangerschaft und letztlich die Geburt eines Kinds zu bewirken. Die Anerkennung der IVF-Behandlung als Krankheitskosten lässt sich nicht schon damit verneinen, dass die angewandte Methode nicht auf die Behandlung bzw. Heilung der Sterilität, sondern auf die Behebung der Kinderlosigkeit gerichtet ist. Die Abzugsfähigkeit der Krankheitskosten kann sich nicht nur auf ärztliche Vorkehren beschränken, welche auf eine Heilung gesundheitlicher Störungen gerichtet sind, sondern muss sich auch auf solche Massnahmen beziehen, die einen Krankheitszustand durch Ersatzmassnahmen beheben. So hat denn auch das Eidgenössische Versicherungsgericht die (homologe) künstliche Insemination den zu Pflichtleistungen der Krankenkassen Anlass gebenden anderen Methoden zur Überwindung der Sterilität, wie namentlich der operativen oder medikamentösen Therapie, gleichgestellt (BGE 121 V 289 E. 6 S. 297). Kosten für solche Therapiemassnahmen sind auch ohne weiteres als Krankheitskosten im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG zu würdigen. Im Gegensatz dazu gehört die IVF mit Embriotransfer (ET) laut Anhang 1 zur Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 nicht zu den obligatorisch zu Lasten der Versicherung gehenden Leistungen (BGE 125 V 21 ff.). Die Frage, ob IVF ET eine therapeutische Massnahme darstellt, ist bis heute von der Rechtsprechung offen gelassen worden (Praxis 1996 Nr.195, S.727). Nach Art. 32 Abs. 1 KVG muss es sich bei einer Leistung, für welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten übernimmt, um eine wissenschaftlich anerkannte Therapiemassnahmen handeln, welche wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist. Ziel des KVG ist es, den Versicherten einerseits eine medizinische Grundversorgung von guter Qualität zu gewährleisten, sie jedoch andererseits vor übermässiger, nicht mehr tragbarer finanzieller Belastung durch zu hohe Prämien und Kostenbeteiligungen zu schützen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel/Frankfurt am Main 1996, S.96). Ferner obliegt es dem Gesetzgeber den Versicherungsnehmer vor wissenschaftlich noch nicht erprobten, mit Risiken verbundenen Therapiemassnahmen zu schützen und sie daher von der obligatorischen Leistungspflicht auszunehmen. Für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit einer IVF-Behandlung ist im Gegensatz dazu aus steuerrechtlicher Sicht nicht massgebend, ob die angewandte Behandlung diesen Anforderungen entspricht. Massgebend ist einzig, ob eine legale, ärztliche Behandlung medizinisch indiziert ist und zur Beseitigung oder Linderung des Krankheitszustands bzw. zu dessen Überwindung führt. Die IVF ist ein im Rahmen des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vom 18. Dezember 1998 (FmedG), in Kraft seit 1.1.2001, erlaubtes Fortpflanzungsverfahren (vgl. zum Ganzen: VGE ZH vom 4. Juli 2001 in: Der Steuerentscheid [StE] 2003 B. 27.5 Nr. 5)

Entscheid Nr. 13/2003 vom 7.3.2003

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