Estate Joint Taxation Requires Unanimous Heir Consent
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA request for joint taxation of an estate, based on unclear ownership shares, requires the consent of all heirs. If such consent, in the form of explicit authorization, is not provided by all parties, the court cannot proceed with the request or appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 602 ZGB, Art. 653 ZGB, § 7 StG; Estate Joint Taxation Requires Unanimous Heir Consent: If such consent, in the form of explicit authorization, is not provided by all parties, the court cannot proceed with the request or appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for the request for comprehensive taxation of the inheritance community, which requires the consent of all heirs.
Volltext
Rechtsprechung Steuergericht
03-101 Gesuch um gesamthafte Besteuerung einer Erbengemeinschaft
*Ein in einem Gesuch bzw. in einem Rekurs gestellten Antrag um gesamthafte Besteuerung einer Erbengemeinschaft gemäss § 7 StG bedarf der Zustimmung aller Erben. Liegen diese Zustimmungen nicht vor kann auf ein solches Gesuch bzw. Rekurs nicht eingetreten werden.*
(Mit Urteil vom 12. Mai 2004 wies das Kantonsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.)
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Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):
Y und Z erbten den Nachlass von X. Y und ihr Ehemann ersuchten, es sei die Erbengemeinschaft X wegen ungeklärten Beteiligungsverhältnissen gesamthaft zu besteuern. Die Steuerverwaltung lehnte das Gesuch um gesamthafte Besteuerung der Erbengemeinschaft ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann von Y Rekurs. Mit Verfügung setzte das Steuergericht, dem Rekurrenten zur Einreichung der schriftlichen Vollmacht von Z eine Nachfrist, verbunden mit der Androhung nach unbenütztem Fristablauf auf den Rekurs nicht einzutreten.
Aus den Erwägungen:
Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht gemäss Art. 602 ZGB unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Abs. 1). Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Abs. 2). Das Erfordernis des gemeinsamen Handelns bezweckt den Schutz der Gemeinschaft gegen schädigende Sonderaktionen einzelner Gemeinschafter (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band IV, 1/1: Sachenrecht. Das Eigentum. Systematischer Teil und Allgemeine Bestimmungen, 5. Aufl. 1981, N. 11 zu Art. 653 ZGB). Unzulässig sind daher bereits kraft materiellen Rechts neben den eigentlichen Verfügungen über die Sache (Veräusserungen oder Belastungen) all jene Rechtshandlungen, welche eine Gefahr einer Benachteiligung der Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder mit sich bringen. Das materielle Recht setzt dem Handeln Einzelner somit dort eine Schranke, wo die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Gemeinschafter als beeinträchtigt oder gefährdet erscheinen. Derartige Handlungen bedürfen der Zustimmung aller Gesamteigentümerinnen und -eigentümer. Liegen diese Zustimmungen nicht vor, ist in entsprechenden Bereichen auf ein in einem Gesuch bzw. in einem Rekurs gestellten Antrag um gesamthafte Besteuerung einer Erbengemeinschaft gemäss § 7 StG nicht einzutreten (vgl. BGE vom 23. Juni 1997 publ. in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1998, S. 386 ff.). Im hier zu beurteilenden Fall wurde keine Vollmacht von Z eingereicht. Es fehlt somit an ihrer Zustimmung. Somit ergibt sich, dass die Steuerverwaltung zu Unrecht auf das Gesuch vom 15. Februar 2003 eintrat, weshalb ihre Verfügung vom 6. Juni 2003 aufzuheben. Ebenso wenig kann auf den Rekurs vom 20. Juni 2003 eingetreten werden.
Entscheid Nr. 101/2003 vom 10.10.2003
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