Appeal Dismissed for Failure to Provide Key Documents and Clarify Scope
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not proceed with the appeal because the appellants failed to provide a copy of the disputed invoice and clarify the scope of their appeal regarding user fees and connection charges, despite multiple requests and a final, non-extendable deadline. The court reasoned that unclear and incomplete appeals, which are not rectified within the granted extension period, cannot be considered.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 5 Abs. 3 VPO, § 5 Abs. 1 VPO; Appeal Dismissed for Failure to Provide Key Documents and Clarify Scope: The court reasoned that unclear and incomplete appeals, which are not rectified within the granted extension period, cannot be considered.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal is not entered because the set deadline has passed without any submission.
The appellants were ordered to submit a copy of the disputed invoice.
Volltext
Rechtsprechung Enteignungsgericht
03-07 Nichteintreten wegen unklarer und unvollständiger Beschwerde
*Auf unklare und unvollständige Beschwerden, die innert Nachfrist nicht verbessert werden, kann nicht eingetreten werden.*
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Aus den Erwägungen:
In Erwägung, dass:
1 · die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Dezember 2002 vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2002 betreffend Benützungs- und Anschlussgebühren erhoben haben,
2 · das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht, mit Schreiben vom 2. Januar 2003 die Beschwerdeführenden aufgefordert hat, dem Gericht eine Kopie der angefochtenen Rechnung(en) zukommen zu lassen,
3 · die Beschwerdeführenden nach diesem Schreiben keine Kopie der angefochtenen Rechnung(en) eingereicht haben,
4 · das Steuer- und Enteignungsgericht mit Verfügung vom 26. Februar 2003 die Beschwerdeführenden aufgefordert hat, gestützt auf § 5 Abs. 1 VPO eine Kopie der angefochtenen Rechnung einzureichen (…),
5 · innert Frist keine Eingabe seitens der Beschwerdeführenden erfolgt ist,
6 · das Steuer- und Enteignungsgericht den Beschwerdeführenden eine nicht erstreckbare Frist angesetzt hat, um die angefochtene Verfügung einzureichen und klarzustellen, ob sich ihre Beschwerde auch auf die Benützungsgebühren oder nur auf die Anschlussbeiträge bezieht, und ob sowohl die Verfügungen für die Wasser- als auch für die Kanalisationsanschlussbeiträge angefochten werden,
7 · in derselben Verfügung den Beschwerdeführenden mitgeteilt worden ist, dass ohne entsprechende Eingabe bis zum 30. April 2003 auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
8 · diese letzte Verfügung mittels Gerichtsurkunde verschickt worden ist,
9 · die angesetzte Frist ungenutzt verstrichen und demnach gestützt auf § 5 Abs. 3 VPO auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
wird erkannt:
://: · 1. · Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. · Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 134.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 100.00 sowie Auslagen von Fr. 34.00) gehen zu Lasten der Beschwerdeführenden.
3. · (…)
Entscheid Nr. 650 03 22-23 vom 27. Mai 2003
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