2002.57Deduction of Interest Expenses on Pre-2001 Shareholdings Limited
Zusammenfassung KI-generiert
A significant ownership stake in a company acquired before January 1, 2001, cannot be reclassified as business assets to allow for a full deduction of related interest expenses. The court reasoned that the law explicitly limits the deduction of private interest expenses to the amount of taxable asset income plus a CHF 50,000 allowance, and that the option to declare existing private holdings as business assets was intentionally excluded by the legislature. Therefore, even in cases of hardship or for legal equality, the court cannot override these legislative choices due to the principle of federal law supremacy.
Angewandte Bestimmungen (6)
-
Art. 7 StHG
Determines the taxable income from assets, which limits the deduction of private interest expenses. -
Art. 8 Abs. 2 StHG
Establishes that a participation of at least 20% in a corporation or cooperative can only be declared as business assets if the owner declared it as such at the time of acquisition, with no option for prior acquisitions. -
Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG
Limits the deduction of private interest expenses to the taxable income from assets and an additional Fr. 50,000. -
Art. 191 BV
Mandates that federal laws and international law are binding for courts and other legal authorities, preventing the suspension of federal laws even if they conflict with constitutional rights. -
Art. 49 BV
Underpins the principle of the supremacy of federal law over cantonal law, limiting cantonal authorities' discretion. -
Art. 72 Abs. 2 StHG
Reinforces the principle of federal law supremacy over cantonal law in tax matters.
Rechtsprechung Steuergericht
02-57 Begrenzter Abzug privater Schuldzinsen (Härteparagraph)
*Eine vor dem 1. Januar 2001 erworbene Beteiligung von mindestens 20 Prozent an einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft kann nicht zu gewillkürtem Geschäftsvermögen erklärt werden. Dementsprechend können auf eine solche Beteiligung entfallende Schuldzinsen nur im Rahmen von § 24 StG abgezogen werden.*
---
Aus den Erwägungen
Beteiligungen im gewillkürten Geschäftsvermögen unterliegen dem Buchwertprinzip. Bei einer späteren Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft unterliegt nur der Teil des Erlöses der Einkommenssteuer, der den Einkommenssteuerwert (Buchwert) übersteigt. Der Verkauf einer Beteiligung aus dem Privatvermögen einer natürlichen Person ins gewillkürte Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen Person bewirkt einen Wechsel vom Nennwert- ins Buchwertprinzip, was bei einem Verkaufspreis, der über dem Nennwert liegt, dazu führt, dass die latente Steuerlast auf dem künftigen Liquidationsüberschuss in der Höhe der Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis (= Buchwert im Erwerbszeitpunkt) verschwindet. Das Wegfallen dieser latenten Steuerlast soll jedoch innerhalb des Vermögens ein und derselben natürlichen Person nicht zugelassen werden, weil sonst der Steuerplanung Tür und Tor geöffnet würde (AmtlBull. [Ständerat] 1999, S. 51). Aus diesem Grund ist die Möglichkeit zur Optierung auf den Zeitpunkt des Erwerbs beschränkt. Bestehende Beteiligungsrechte im Privatvermögen können also nicht zum gewillkürten Geschäftsvermögen erklärt werden. Auch das In-Kraft-Treten der Schuldzinsenbeschränkung nach § 29 Abs. 1 lit. f StG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG per 1. Januar 2001 erlaubt dies nicht. Auf eine Übergangsregelung wurde im Gesetz bewusst verzichtet (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N. 173 zu Art. 18; AmtlBull. [Ständerat] 1999, S. 50), da Privatpersonen andere Vermögenswerte überhaupt nie zu gewillkürtem Geschäftsvermögen erklären können. Die Einführung einer Übergangsregelung für fremdfinanzierte Beteiligungen auf dem Auslegungsweg ist demzufolge nicht statthaft (Kreisschreiben vom 19. Juli 2000 der Eidg. Steuerverwaltung zur direkten Bundessteuer [Nr. 1 der Steuerperiode 2001/2002] betreffend die Beschränkung des Schuldzinsenabzuges und die zum Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, Ziff. 5).
Weil der Bundesgesetzgeber in Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG den Abzug privater Schuldzinsen auf den Umfang des nach Art. 7 StHG steuerbaren Vermögensertrags und weiterer Fr. 50'000.-- absichtlich begrenzte sowie in Art. 8 Abs. 2 StHG auf eine Optionsmöglichkeit für Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die noch vor dem 1. Januar 2001 erworben wurden, bewusst verzichtete, besteht für die kantonalen Steuer- und Steuerjustizbehörden aufgrund des in Art. 49 BV und Art. 72 Abs. 2 StHG verankerten Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts vor kantonalem Recht kein Spielraum im vorliegenden Fall in Anwendung des Härteparagraphen die Begrenzung des Abzugs privater Schuldzinsen aufzuheben oder den steuerpflichtigen Ehegatten die Möglichkeit einzuräumen, die fragliche Beteiligung per 1. Januar 2001 zu Geschäftsvermögen zu erklären (vgl. Bernhard Greminger in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Band I/1, Basel 1997, N. 20 zu Art. 72).
Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die steuerpflichtigen Ehegatten die vor 16 Jahren erworbene 92%-Beteiligung an der X AG nicht per 1. Januar 2001 zu Geschäftsvermögen erklären können. Diese Beteiligung bleibt demnach im Privatvermögen der steuerpflichtigen Ehegatten, weshalb sie in der Steuerperiode 2001 Schuldzinsen nur im Umfang des nach § 24 StG bzw. Art. 7 StHG steuerbaren Vermögensertrages und weiterer Fr. 50'000.-- von den steuerbaren Einkünften abziehen können.
Entscheid Nr. 57/2002 vom 30.8.2002
---
[Back to Top](#top)