Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2002.28 • SG BL 2002.28 KI-generiert

Doctor Denied Home Office Tax Deduction

Geschäftsnummer 2002.28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Taxpayers can deduct the costs of a private home office if they regularly use a dedicated workspace within their home for professional activities that constitute a substantial portion of their work (approximately 40% of their total working time) and must be performed outside their primary workplace due to the lack of suitable facilities there. In this case, a hospital doctor was denied the deduction because it was unreasonable to assume that a hospital physician would spend 40% of their working time at home.

Legislator-Regeste

KI-generiert
§ 2 ter Abs. 1 lit. g RRV; Doctor Denied Home Office Tax Deduction: In this case, a hospital doctor was denied the deduction because it was unreasonable to assume that a hospital physician would spend 40% of their working time at home. (§ 2 ter Abs. 1 lit. g RRV: This provision regulates the deductibility of private study room costs as professional expenses, requiring a significant portion of work to be performed outside the workplace due to lack of space there, and regular use of a dedicated room at home for this professional activity.) «- dass nach § 29 Abs. 1 lit. a StG von den steuerbaren Einkünften bei unselbständig Erwerbstätigen die Erwerbsunkosten, wie Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und für Schichtarbeit, die Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderverschleiss, Berufswerkzeuge und Fachliteratur, ferner die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten und die statutarischen Mitgliederbeiträge des Berufsverbandes sowie ein zusätzlicher Pauschalabzug von 500 Franken für weitere Berufsauslagen, vom dem steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, wobei der Umfang dieser Erwerbsunkosten durch den Regierungsrat näher geregelt wird,»

Schlagwörter

KI-generiert
Abzug für Arbeitszimmer Abzug von Berufskosten Berufskostenabzug Gewinnungskostenabzug Steuerabzug abzugsfähige Berufskosten Abzug eines Arbeitszimmers § 2 ter Abs. 1 lit. g RRV

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 2 ter Abs. 1 lit. g RRV

This provision regulates the deductibility of private study room costs as professional expenses, requiring a significant portion of work to be performed outside the workplace due to lack of space there, and regular use of a dedicated room at home for this professional activity.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Steuergericht

02-28 Abzug eines Arbeitszimmers

*Kosten für ein private Arbeitszimmer können diejenigen Steuerpflichtigen abziehen, die einen wesentlichen Teil ihres Berufes - d.h. ca. 40 % der gesamten Arbeitszeit - ausserhalb des Arbeitsortes erledigen müssen, weil am Arbeitsort kein entsprechender Raum zur Verfügung steht, und die ein Zimmer ihrer Privatwohnung mit einem entsprechend ausgeschiedenen Arbeitsplatz regelmässig für diese Berufstätigkeit benützen.*

---

Aus den Erwägungen:

- dass nach § 29 Abs. 1 lit. a StG von den steuerbaren Einkünften bei unselbständig Erwerbstätigen die Erwerbsunkosten, wie Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und für Schichtarbeit, die Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderverschleiss, Berufswerkzeuge und Fachliteratur, ferner die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten und die statutarischen Mitgliederbeiträge des Berufsverbandes sowie ein zusätzlicher Pauschalabzug von 500 Franken für weitere Berufsauslagen, vom dem steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, wobei der Umfang dieser Erwerbsunkosten durch den Regierungsrat näher geregelt wird,

- dass die Kosten für das private Arbeitszimmer gemäss § 2 ter Abs. 1 lit. g der Regierungsratsverordnung zum StG vom 22. Oktober 1974 (RRV) als Erwerbsunkosten von denjenigen Steuerpflichtigen abgezogen werden können, die einen *wesentlichen Teil ihres Berufes* - d.h. gemäss ständiger, vom Verwaltungsgericht bestätigter Praxis ca. 40 % der gesamten Arbeitszeit (BlStPr. Bd. X S. 85 ff.) - ausserhalb des Arbeitsortes erledigen müssen, weil *am Arbeitsort* *kein entsprechender Raum* zur Verfügung steht, und die ein Zimmer ihrer Privatwohnung mit einem entsprechend ausgeschiedenen Arbeitsplatz regelmässig für diese Berufstätigkeit benützen,

- dass der Rekurrent in casu als Arzt im X.-spital tätig ist und die Vorinstanz die Voraussetzungen für den geltend gemachten Abzug für die Kosten des privaten Arbeitszimmers zu Recht als nicht erfüllt erachtet hat, da ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ein Spitalarzt nicht *40 % seiner gesamten Arbeitszeit* zu Hause ausübt bzw. ausüben muss,

- dass die Voraussetzungen für die Gewährung des geltend gemachten Arbeitszimmerabzuges somit nicht gegeben sind und der vorliegende Rekurs demzufolge abzuweisen ist,

Entscheid Nr. 28/2002 vom 26.4.2002

---

[Back to Top](#top)