Defendant's Right to Re-entry for Missed Appeal Deadline Due to Counsel's Fault
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a defendant is entitled to re-entry into a prior status, meaning their appeal can be heard despite missing the deadline, if the missed deadline was due to their legal representative's organizational or control failures, provided the defendant themselves is not at fault and is legally entitled to a defense. The court reasoned that while missing a deadline due to poor organization is not an unforeseeable or unavoidable obstacle justifying re-entry, the defendant should not suffer the consequences of their lawyer's mistakes, especially in cases where a mandatory defense is required, as this would undermine the right to effective legal representation and the pursuit of material justice.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 29 Abs. 1 StPO, § 29 Abs. 2 StPO, § 18 Abs. 1 StPO; Defendant's Right to Re-entry for Missed Appeal Deadline Due to Counsel's Fault: The court reasoned that while missing a deadline due to poor organization is not an unforeseeable or unavoidable obstacle justifying re-entry, the defendant should not suffer the consequences of their lawyer's mistakes, especially in cases where a mandatory defense is required, as this would undermine the right to effective legal representation and the pursuit of material justice.
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for the requirement that the accused not be held responsible for the attorney's failure to meet a deadline in cases of necessary defense.
This provision establishes the conditions under which reinstatement can be requested, specifically mentioning that the failure to meet a deadline must not be due to the accused's fault and must be caused by a sudden, unavoidable impediment.
This provision is referenced to establish that the case involves a necessary defense, which is a prerequisite for the principle that the accused cannot be held responsible for their attorney's errors.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. September 2008 (200 08 668)
Die Wiedereinsetzung in den früheren Stand kann nicht gewährt werden, wenn das Versäumen einer Frist auf die mangelhafte Organisation und Kontrolle in der Anwaltskanzlei des Vertreters des Angeschuldigten zurückzuführen ist, weil diesfalls kein plötzlich eingetretenes, unabwendbares Hindernis vorliegt (§ 29 Abs. 2 StPO; E. 3).
Das Fehlverhalten des Vertreters eines Angeschuldigten, insbesondere das Versäumen einer Frist, darf dem Angeschuldigten nicht angerechnet werden, wenn ihn selber keinerlei Verschulden trifft und er von Gesetzes wegen Anspruch auf eine Verteidigung hat (§ 29 Abs. 2 und 18 Abs. 1 StPO; E. 4).
Strafprozessrecht
Wiedereinsetzung in den früheren Stand - Eintreten auf Appellation trotz verpasster Frist
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 27. Mai 2008 wurde der heutige Gesuchsteller der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung, teilweise mit einem gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen Pornographie, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten sowie der Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 7 Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde dem Gesuchsteller und seinem Vertreter am Urteilstag mündlich eröffnet. Am 6. Juni 2008 nahm die Anwaltskanzlei des Vertreters des Gesuchstellers das Urteilsdispositiv samt Rechtsmittelbelehrung entgegen. Es ist vorliegend unbestritten, dass das besagte Urteil am 6. Juni 2008 zugestellt wurde. Die Appellationsfrist gemäss § 178 Abs. 1 StPO lief demzufolge vom 7. Juni und dauerte bis 17. Juni 2008.
Am 19. Juni 2008 erhob der Vertreter des Gesuchstellers Appellation gegen das Strafgerichtsurteil. Die Appellation wurde für ungültig erklärt und das nachfolgend eingereichte Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand mit Beschluss vom 26. Juni 2008 abgewiesen.
Erwägungen
( … )
3. Gemäss § 29 Abs. 2 StPO kann die Wiedereinsetzung in den früheren Stand verlangt werden, wenn wegen der Fristversäumnis ein nicht wiedergutzumachender Rechtsnachteil entsteht und die davon betroffene Person glaubhaft macht, dass sie unverschuldet durch ein plötzlich eingetretenes, unabwendbares Hindernis nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten. Das Begehren um Wiedereinsetzung muss innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses schriftlich und unter Beifügung der nötigen Beweise gestellt werden (§ 29 Abs. 3 StPO).
In seiner Eingabe vom 23. Juni 2008 betreffend Wiederherstellung der Appellationsfrist führte der Vertreter des heutigen Gesuchstellers aus, dass - mit Ausnahme einer Anwältin - alle anderen Anwälte und das Sekretariat der Anwaltskanzlei vom 5. - 8. Juni 2008 in Stockholm an einem Betriebsausflug gewesen seien. Die Post sei in diesen Tagen, insbesondere am 6. Juni 2008 von der Volontärin abgeholt worden. Die Anwältin, die wegen einer Diskushernie nicht am Betriebsausflug teilnehmen konnte, hätte die Fristenkontrolle vornehmen sollen. Am 6. Juni 2008 habe sie jedoch aufgrund der Schmerzen das Bett nicht verlassen können und folglich auch die Fristenkontrolle bei der abgeholten Post nicht durchgeführt. Die Appellationsfrist sei dann erst am Montag, den 9. Juni 2008, vorgemerkt worden.
Aus dieser Darstellung der Begebenheiten ergibt sich, dass die Fristversäumnis auf die mangelhafte Organisation und Kontrolle in der Anwaltskanzlei des Vertreters des Gesuchstellers und damit zweifellos nicht auf ein plötzlich eingetretenes, unabwendbares Hindernis zurückzuführen ist. Feststeht auch, dass der Gesuchsteller selber dieses Versäumnis nicht verschuldet hat. Es stellt sich nun die Frage, ob er sich den Fehler seines Vertreters anrechnen lassen muss.
4. Wie oben dargelegt, wurde der Gesuchsteller wegen diverser gravierender Delikte zu einer Zuchthausstrafe von 7 Jahren verurteilt. Es geht hier also um einen ziemlich schweren Straffall und mithin um einen Fall, bei dem eine notwendige Verteidigung gemäss § 18 Abs. 1 StPO erforderlich ist. Steht nun aber fest, dass ein Angeschuldigter von Gesetzes wegen Anspruch auf eine Verteidigung hat, wäre es geradezu widersprüchlich, wenn ihm Fehler seines Verteidigers angerechnet würden, da so eine hinreichende Verteidigung wieder zunichte gemacht würde. Es wäre mit dem Ziel der materiellen Gerechtigkeit unverträglich, den Angeschuldigten ein Versäumnis, das seinem Vertreter unterlaufen ist, entgelten zu lassen. Wird die Säumnis allein durch den Rechtsanwalt verschuldet, so folgt aus dem Gebot der notwendigen und wirksamen Verteidigung, dass dem Angeklagten das Fehlverhalten seines Verteidigers nicht angerechnet werden kann. Ist also davon auszugehen, dass den Angeklagten selber keinerlei Verschulden an der Versäumnis trifft, darf ihm in einem Fall der notwendigen Verteidigung das Verschulden seines Vertreters nicht angerechnet werden. Seinem Gesuch um Wiederherstellung ist diesfalls zu entsprechen (vgl. dazu Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 43 N 31; vgl. auch Beschluss des Kassationsgerichts Zürich vom 14.6.1990 in plädoyer 6/1990 S. 71 f.).
Im vorliegenden Fall trifft den Gesuchsteller - wie bereits zuvor erwähnt - keinerlei Verschulden am Versäumnis seines Vertreters. Da es sich zudem - wie eben dargelegt - um einen Fall einer notwendigen Verteidigung handelt, ist seinem Gesuch um Wiederherstellung der Appellationsfrist stattzugeben. Der Beschluss der Strafgerichtspräsidentin ist somit in Gutheissung der Appellation aufzuheben und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend neu zu formulieren.
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KGE ZS vom 2. September 2008 i.S. S.B. gegen Strafgerichtspräsidium und Staatsanwaltschaft (200 08 668/SCN)