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200.2007.727 • KG BL 200.2007.727 KI-generiert

Relocation Expenses Not Included in Subsistence Minimum Calculation

Geschäftsnummer 200.2007.727
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court ruled that expenses for a debtor's relocation outside of Switzerland, including return travel and setting up a new residence, are not eligible for inclusion in the calculation of their subsistence minimum. The court reasoned that while a subsidized move to a cheaper dwelling or the sale of an expensive home may warrant an allowance for moving costs, financing a debtor's departure from the country and their establishment elsewhere would unduly reduce the assets available to creditors, contradicting the purpose of wage garnishment. Furthermore, the debtor failed to provide evidence of these anticipated expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 93 SchKG; Relocation Expenses Not Included in Subsistence Minimum Calculation: The court reasoned that while a subsidized move to a cheaper dwelling or the sale of an expensive home may warrant an allowance for moving costs, financing a debtor's departure from the country and their establishment elsewhere would unduly reduce the assets available to creditors, contradicting the purpose of wage garnishment. Furthermore, the debtor failed to provide evidence of these anticipated expenses.

Schlagwörter

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Pfändungsberechnung betreibungsrechtliches Existenzminimum Ausreise Kostenberechnung Umzugskosten Lebenshaltungskosten Berechnung des Existenzminimums

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 SchKG

This provision is cited in relation to the calculation of the debtor's necessary expenses, specifically whether moving expenses can be included.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2007 (200 07 727)

Ein Wohnungswechsel im Sinne der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz beinhaltet grundsätzlich nur einen Zuschlag für den Transport des Hausrates, wenn dem Schuldner zugemutet wird, eine billigere Wohnung zu beziehen oder ein zu kostspieliges Eigenheim zu veräussern. Hingegen können die Auslagen für die Einrichtung der neuen Wohnung nicht einbezogen werden (Art. 93 SchKG; E. 4).

Es ist mit dem Sinn und Zweck einer Einkommenspfändung nicht vereinbar, dem Schuldner, der die Schweiz endgültig verlässt und folglich für seine offenen Verbindlichkeit nur mehr schwerlich belangt werden kann, die Rückreise in seine Heimat und die Einrichtung am neuen Ort zu finanzieren (Art. 93 SchKG; E. 4).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Berechnung des Existenzminimums

Erwägungen

1. -3. ( … )

4. Der Beschwerdeführer beansprucht, dass ein zusätzlicher Betrag von CHF 1'000.00 unter dem Titel „bevorstehender Umzug" in seinen betreibungsrechtlichen Notbedarf einzurechnen sei. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft habe seine Ausreise angeordnet und das Bundesgericht sei auf die entsprechende Beschwerde nicht eingetreten. Er habe folglich die Schweiz zu verlassen, sobald das Amt für Migration den Ausreisetermin festsetze. Es sei ihm für die Rückkehr in seine Heimat Mazedonien ein entsprechender Zuschlag zu gewähren. Hierzu gilt es vorab zu bemerken, dass der Schuldner im Rahmen des Pfändungsvollzugs keinen Nachweis erbracht hat, dass die entsprechenden Auslagen effektiv anfallen.

Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner von jeder Mitwirkungspflicht befreit ist. Es obliegt ihm im Gegenteil, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben (vgl. BGE 119 III 70 E. 1 mit weiteren Nachweisen); dies hat bereits anlässlich der Pfändung und nicht erst im anschliessenden Beschwerdeverfahren zu geschehen, wie der Beschwerdeführer sich dies anscheinend vorstellt.

Es ist zwar zutreffend, dass die massgeblichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums den Einbezug von Auslagen für einen Wohnungswechsel vorsehen können, der vom Schuldner vorgetragene Sachverhalt kann allerdings nach Ansicht der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht hierunter subsumiert werden. Ein Wohnungswechsel im Sinne der Richtlinien beinhaltet grundsätzlich nur einen Zuschlag für den Transport des Hausrates, wenn dem Schuldner zugemutet wird, eine billigere Wohnung zu beziehen oder ein zu kostspieliges Eigenheim zu veräussern.

Hingegen können etwa die Auslagen für die Einrichtung der neuen Wohnung nicht einbezogen werden (vgl. Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 649). Leitgedanke der entsprechenden Massnahme ist mitunter, dass die Pfändungsquote für die Gläubiger über kurz oder lang erhöht werden kann. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien zielt nun aber nicht auf eine künftige Verminderung der Wohnungskosten, sondern auf eine unhaltbare Schmälerung des Pfändungssubstrats zulasten der Gläubiger. Es ist mit dem Sinn und Zweck einer Einkommenspfändung nicht vereinbar, dem Schuldner, der die Schweiz endgültig verlässt und folglich für seine offenen Verbindlichkeit nur mehr schwerlich belangt werden kann, die Rückreise in seine Heimat und die Einrichtung am neuen Ort zu finanzieren.

5. -6. ( … )

Entscheid der AB SchKG vom 9. Oktober 2007 i.S. R. (200 07 727/LIA)