Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200.2006.105 • KG BL 200.2006.105 KI-generiert

Pathological Querulance Renders Party Incapable of Litigating

Geschäftsnummer 200.2006.105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party's capacity to litigate depends on their capacity to act under substantive law, which requires mental capacity. This capacity is presumed absent if conditions exist that, based on experience or medical knowledge, prevent adequate legal understanding, such as pathological querulance. The court may forgo a psychiatric evaluation if a party's long-standing, well-known behavior clearly demonstrates that their actions are not based on reasonable considerations but are merely manifestations of a severe mental disorder. In this case, the court found that the appellant's continued litigation, despite previous rulings against him and his persistent, unreasonable criticisms of final decisions, demonstrated pathological querulance, rendering him incapable of reasoned action and thus lacking the capacity to litigate, making a psychiatric evaluation unnecessary.

Legislator-Regeste

Amtlich

Die Prozessfähigkeit als prozessuale Seite der Handlungsfähigkeit bestimmt sich nach materiellem Recht und setzt Urteilsfähigkeit des Rechtssuchenden voraus. Diese Fähigkeit vernunftgemässen Handelns wird vom Gesetzgeber als nicht bestehend vermutet, wenn bestimmte Zustände gegeben sind, die nach der Lebenserfahrung oder medizinwissenschaftlicher Erkenntnis eine für das Rechtsleben genügende Einsicht zu verhindern geeignet sind.

Schlagwörter

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Handlungsfähigkeit psychiatrische Störungen Begründung in der Sache fehlende Legitimation Willensmangel ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 ZGB

This provision is cited as the legal basis for assessing the capacity to act and, consequently, the capacity to litigate, based on the ability to act reasonably.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2006 (200 06 105)

Die Prozessfähigkeit als prozessuale Seite der Handlungsfähigkeit bestimmt sich nach materiellem Recht und setzt Urteilsfähigkeit des Rechtssuchenden voraus. Diese Fähigkeit vernunftgemässen Handelns wird vom Gesetzgeber als nicht bestehend vermutet, wenn bestimmte Zustände gegeben sind, die nach der Lebenserfahrung oder medizinwissenschaftlicher Erkenntnis eine für das Rechtsleben genügende Einsicht zu verhindern geeignet sind. Dazu gehört nach der Rechtsprechung auch die psychopathische Querulanz. Ausnahmsweise kann von einer psychiatrischen Begutachtung abgesehen werden, wenn das langjährige, allgemein bekannte prozessuale Verhalten der Partei zum zwingenden Schluss führt, dass die fraglichen Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechterdings nur noch als Erscheinungsformen einer schweren psychischen Störung gewürdigt werden können (Art. 16 ZGB; E. 2).

Urteilsfähigkeit als Voraussetzung der Prozessfähigkeit

Erwägungen

1. (…)

2. Das Recht zur Prozessführung steht nur handlungsfähigen Personen zu. Bestehen Anzeichen dafür, dass es an der Prozessfähigkeit einer Partei mangelt, hat die Aufsichtsbehörde die Frage von Amtes wegen zu prüfen, weil es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, 5. Kap. N 32). Die Prozessfähigkeit als prozessuale Seite der Handlungsfähigkeit bestimmt sich nach materiellem Recht und setzt die Urteilsfähigkeit des Rechtssuchenden voraus. Die Urteilsfähigkeit ist gemäss konstanter Praxis für eine bestimmte Person nicht ganz allgemein, sondern im Hinblick auf eine bestimmte Handlung zu beurteilen. Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (vgl. Berner Kommentar, Bern 1976, Art. 16 N 6). Diese Fähigkeit vernunftgemässen Handelns wird vom Gesetzgeber als nicht bestehend vermutet, wenn bestimmte Zustände gegeben sind, die nach der Lebenserfahrung oder medizinwissenschaftlicher Erkenntnis eine für das Rechtsleben genügende Einsicht zu verhindern geeignet sind. Dazu gehört nach der Rechtsprechung auch die psychopathische Querulanz, die sich in einer Reihe abnormer Reaktionen von Personen zeigt und die auf eine psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen ist: Die Betroffenen versuchen ihr eigenes, zumeist falsch beurteiltes Recht in übertriebener, nicht mehr einfühlbarer und unangemessener Weise durchzusetzen (vgl. BSK ZGB I-Bigler-Eggenberger, Art. 16 N 4). Beim Entscheid darüber, ob ein Rechtssuchender als psychopatischer Querulant bezeichnet werden muss, kann ausnahmsweise von einer psychiatrischen Begutachtung abgesehen werden, wenn das langjährige, allgemein bekannte prozessuale Verhalten der Partei zum zwingenden Schluss führt, dass die fraglichen Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechterdings nur noch als Erscheinungsformen einer schweren psychischen Störung gewürdigt werden können (vgl. BGE 118 Ia 238 E. 2.b).

Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Urteil des damaligen Obergerichts vom 16.06.1992 im einem Verfahren betreffend Hinterlegung des Mietzinses die Prozessfähigkeit abgesprochen, weil ihm als krankhaftem Querulanten die Urteilsfähigkeit für die Einlegung eines Rechtsmittels fehle (…). Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil am 28.12.1992 (…). Mit Beschluss des damaligen Obergerichts vom 17.08.1993 wurde auf ein Austrittsbegehren des Gesuchstellers ebenfalls mangels Prozessfähigkeit infolge Querulanz nicht eingetreten (…). Es ist zu prüfen, ob das Handeln des Beschwerdeführers in der vorliegenden Beschwerdesache gleich zu beurteilen ist.

Die von ihm angeführte Ablehnung des Bezirksgerichts Arlesheim nimmt sinngemäss Bezug auf einen anderen dort anhängig gemachten Prozess, der zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Den Beilagen zur Beschwerde vom 21./24.10.2006 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer weitere Kritik an rechtskräftigen Entscheiden vorträgt, bei denen er unterlegen ist. Aufgrund der in dieser Sache ergangenen Entscheide der Veranlagungsbehörden für das Steuerjahr 2002 und des Rechtsöffnungsrichters für die Gemeindesteuerrechnung 2002 muss dem Beschwerdeführer mitunter klar sein, dass das neuerliche Prozessieren mittels Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung mit der gleich bleibenden unbehelflichen Kritik an den rechtskräftig erledigten Verfahren mutwillig ist.

Es fehlt dem Beschwerdeführer offensichtlich die Einsicht in die feststehende Rechts- und Sachlage. Indem er mit einer Strafanzeige gegen alle beteiligten Personen droht, wenn das Rechtsöffnungsurteil vom 16.10.2006 nicht widerrufen und der behauptete Schaden nicht seinen Vorstellungen gemäss beglichen wird, dokumentiert der Beschwerdeführer seine mangelnde Fähigkeit, die Unsinnigkeit seiner Begehren zu erkennen. Die vorliegende Beschwerdeerhebung lässt sich nicht mehr auf vernünftige Überlegungen zurückführen, sondern ist als Querulanz zu werten, die in ihren Auswirkungen die Urteilsfähigkeit und damit auch die Prozessfähigkeit ausschliesst.

Da das langjährige prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers zum zwingenden Schluss führt, dass es sich bei ihm um einen "krankhaften Querulanten" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt, dessen Urteilsunfähigkeit in der vorliegenden Beschwerdesache offenkundig ist, kann von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen werden. Dem Beschwerdeführer ist deshalb für dieses Verfahren sowie für alle bisherigen, noch hängigen und alle künftigen ähnlichen Fälle im Zusammenhang mit der Vollstreckung der rechtskräftig veranlagten Gemeindesteuerrechnung 2002 … die Urteilsfähigkeit abzusprechen.

3. (…)

Entscheid der AB SchKG vom 05.12.2006 i.S. E. (200 06 1053/ZWH)