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200.2005.434 • KG BL 200.2005.434 KI-generiert

Appellate Court: Non-Parties Not Liable for Legal Costs in Unauthorized Actions

Geschäftsnummer 200.2005.434
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A lower court ordered a property management company, which acted without authorization, to pay the legal costs of a lawsuit it caused. The appellate court overturned this decision, finding that while the company's actions were improper, the cantonal civil procedure law generally prohibits ordering non-parties to pay costs, and no specific legal basis existed to justify such an order in this case, although the other parties could pursue the company in a separate civil action for damages.

Legislator-Regeste

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Art. 420 Abs. 1 OR, Art. 156 Abs. 6 vor, §§ 209 ff. ZPO; Appellate Court: Non-Parties Not Liable for Legal Costs in Unauthorized Actions: The appellate court overturned this decision, finding that while the company's actions were improper, the cantonal civil procedure law generally prohibits ordering non-parties to pay costs, and no specific legal basis existed to justify such an order in this case, although the other parties could pursue the company in a separate civil action for damages.

Schlagwörter

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Schadensersatzklage Liegenschaftsverwaltung Zahlungsbefehl Parteientschädigung Außervertragliche Haftung Sondergut Prozesskosten: Grundsätzlich keine Kostenauferlegung an Dritte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 209 ff. ZPO

These provisions govern the distribution of court and party costs, and the court found that the F. Liegenschaftsverwaltung GmbH could not be obligated to pay costs under them as it was not a party to the main proceedings.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. März 2006 (200 05 434)

Die Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft lässt es grundsätzlich nicht zu, dass Dritte zu Kosten verurteilt werden. Vorbehalten bleiben ausdrückliche Reglungen, wie sie beispielsweise in § 180 ZPO für Kostenauflagen an ausbleibende Zeugen bestehen (§ 209 ff. ZPO; E. 3).

Prozesskosten: Grundsätzlich keine Kostenauferlegung an Dritte

Erwägungen

1. ( … )

2. ( … )

3.1

Zur Kostenregelung erwog das Bezirksgericht G. im Urteil vom 10. Mai 2005, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft im vorliegenden Fall formell die unterliegende Partei sei. Es erscheine allerdings als stossend, ihr die Prozess- und Parteikosten aufzuerlegen, da diese durch das Handeln der F. Liegenschaftsverwaltung GmbH als angebliche Verwalterin entstanden seien, obwohl die Gemeinschaft die F. Liegenschaftsverwaltung GmbH gerade nicht als Verwalterin gewählt und diese somit eigenmächtig gehandelt habe. Auch den Klägern könne die Entstehung dieser Kosten nicht vorgeworfen werden, da sie auf die Nichtigkeit der Beschlüsse der Versammlung vom 10. Januar 2005 nicht habe vertrauen können und deshalb die Klage in guten Treuen erhoben hätten. Im Brief der Kläger vom 5. Januar 2005 hätten sie die F. Liegenschaftsverwaltung GmbH darauf aufmerksam gemacht, dass diese aus ihrer Sicht nicht zur Verwalterin gewählt worden sei, dass sie der Versammlung fernbleiben würden und dass eine trotzdem durchgeführte Versammlung nicht beschlussfähig sein würde. Im Wissen darum habe die F. Liegenschaftsverwaltung GmbH die Versammlung durchgeführt. Sie habe damit rechnen müssen, dass die dabei gefällten Beschlüsse Gegenstand einer Anfechtungsklage sein würden. Damit habe sie die Prozess- und Parteikosten zumindest fahrlässig verursacht. Nach dem Verursacherprinzip gebühre es sich deshalb auch, ihr diese Kosten aufzuerlegen. Die F. Liegenschaftsverwaltung GmbH sei bekanntlich formell sich selbst so bezeichnend als Vertreterin der Beklagtschaft aufgetreten und hat als sie „wiederum vertretend" den Rechtsvertreter derselben solcherweise deklariert, wodurch auch sie an diesem Prozess hinsichtlich Hauptgegenstand und Kostenakzessorien direkt beteiligt sei, was alles in allem eine Kostenauferlegung zu ihren Lasten zulasse und umständehalber aufdränge. Dass eine nicht gewählte, eigenmächtig handelnde Verwalterin für die dadurch ausgelösten Gerichts- und Parteikosten gerade stehen müsse, sei auch mit den Wertungen der Gesamtrechtsordnung konsistent. So bestimme Art. 420 Abs. 1 OR, der Geschäftsführer ohne Auftrag hafte für jede Fahrlässigkeit. Es rechtfertige sich also, die F. Liegenschaftsverwaltung GmbH im vorliegenden Fall die Partei- und Prozesskosten tragen zu lassen.

3.2

Die Prozesskosten sind in der Regel im Endentscheid, also im Urteil oder in einem Beschluss, mit welchem der Prozess als erledigt erklärt wird, festzusetzen. Sie sind ein Akzessorium des Prozessverfahrens und unterstehen deshalb wie dieses der Regelungshoheit der Kantone. Massgebend für die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten sind die Bestimmungen der §§ 209 ff. ZPO. Danach gilt der Grundsatz, dass die Kosten nach Massgabe des Prozessausganges verlegt werden. Die unterliegende Partei wird mithin in der Regel zur Bezahlung der ordentlichen Prozesskosten verurteilt. Wenn in einem Urteil die Parteien teilweise verfällt oder abgewiesen werden oder wenn das Gericht findet, dass die unterliegende Partei bei der Führung des Prozesses in guten Treuen habe sein können, so kann das Gericht eine verhältnismässige Teilung der ordentlichen Kosten zwischen den Parteien eintreten lassen. Dasselbe kann verfügt werden, wenn der obsiegende Teil eine unnötige Vermehrung der Kosten verursacht hat. Die ausserordentlichen Kosten werden grundsätzlich ebenfalls nach Massgabe des Prozessausganges verlegt. Eine Abweichung vom materiellen Prozessergebnis muss als Ausnahme von der Regel durch besondere Umstände begründet sein. In allen Fällen steht dem Gericht für die Kostenverteilung ein gewisses Ermessen zu. So kann das Gericht das Verhalten im Prozess und in den vorausgegangenen Verhandlungen beim Kostenentscheid berücksichtigen. Wird eine Verletzung der Bestimmungen über die Kostenverlegung gerügt, so ist bei der Beurteilung Zurückhaltung zu üben. Es muss eine eigentliche Ermessensüberschreitung gegeben sein. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, hebt eine Kostenverteilung daher nur auf, wenn sie sich mit keinen sachlichen Argumenten begründen lässt oder im Gesamtergebnis schlechterdings nicht mehr zu vertreten ist.

3.3

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, erachtet die vorliegende Beschwerde als begründet und die Willkürrüge der Beschwerdeführerin als stichhaltig. Selbst wenn die Überlegungen der Vorinstanz in der Sache nicht abwegig und durchaus nachvollziehbar sind, besteht in der basellandschaftlichen Zivilprozessordnung zurzeit keine genügende gesetzliche Grundlage für eine allgemeine Kostenverlegung auf Dritte. Die kantonalen Prinzipien der Kostenverteilung lassen es grundsätzlich nicht zu, dass Dritte zu Kosten verurteilt werden. Vorbehalten bleiben ausdrückliche Reglungen, wie sie beispielsweise in § 180 ZPO für Kostenauflagen an ausbleibende Zeugen bestehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner 2 besteht auch keine Lücke. Eine Lücke eines Gesetzes liegt bekanntlich nur vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine (befriedigende) Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist zu ermitteln, ob das Fehlen einer Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, ein so genannt qualifiziertes Schweigen darstellt. Nach dem Dafürhalten des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, ist für die vorliegende Konstellation keine Lücke auszumachen, die durch das Gericht zu füllen wäre. Es bleibt den Beschwerdegegnern 2 nämlich unbenommen, in einem ordentlichen Zivilverfahren die F. Liegenschaftsverwaltung GmbH für die behaupteten Unkosten einzuklagen. Soweit die Beschwerdegegner 2 einbringen, dass die Kostenauflage an Dritte in anderen Kantonen ein nicht unbekanntes Instrument darstelle, ist darauf hinzuweisen, dass in den jeweiligen Rechtsordnungen hinreichende gesetzliche Grundlagen vorhanden sind (vgl. etwa § 66 Abs. 3 ZPO ZH). Auch das Bundesrechtspflegegesetz sieht in Art. 156 Abs. 6 vor, dass der Verursacher unnötiger Kosten, diese zu bezahlen hat. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die F. Liegenschaftsverwaltung GmbH über die Bestimmungen der §§ 209 ff. ZPO nicht zur Zahlung von Kosten verpflichtet werden kann, zumal sie nicht Partei im Hauptprozess war, und der Kostenentscheid des Bezirksgerichts G. vom 10. Mai 2005 somit gegen klares Recht verstösst.

4. ( … )

KGE ZS vom 14. März 2006 i.S. O. gegen BG L. und C. A. et al. (200 05 434/LIA)