Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200.2005.105 • KG BL 200.2005.105 KI-generiert

Court denies appeal extension, reduces child support for foreign children due to insufficient proof.

Geschäftsnummer 200.2005.105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that there is no entitlement to an extension of the grounds for appeal after the deadline, as federal law does not provide for such a possibility, and any decision on a second exchange of pleadings is at the discretion of the supervisory authority. The court also reduced the subsistence need calculation for child support for children living abroad from CHF 500 to CHF 200 per month, as the debtor failed to provide sufficient documentation, such as a court order, to prove the necessity and amount of the support.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 17 Abs. 2 SchKG; Court denies appeal extension, reduces child support for foreign children due to insufficient proof: The court also reduced the subsistence need calculation for child support for children living abroad from CHF 500 to CHF 200 per month, as the debtor failed to provide sufficient documentation, such as a court order, to prove the necessity and amount of the support.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Fremdes Recht verspätetes Fristerstreckungsgesuch Klagefrist mangelnder Solvenznachweis Devisen Kein Anspruch auf Ergänzung der Beschwerdeschrift oder zweiten Schriftenwechsel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 2 SchKG

The appeal was declared inadmissible because it was filed after the deadline stipulated by this article.

Art. 93 Abs. 1 SchKG

The court used this provision to determine the amount of maintenance obligations for children living abroad that can be included in the calculation of the debtor's necessary expenses.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Januar 2006 (200 05 105)

Das Bundesrecht enthält keine Bestimmung, wonach eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung aus zureichenden Gründen eingeräumt werden kann. Die Fristbestimmung des Art. 17 SchKG ist in dem Sinne als abschliessend zu betrachten, dass die Beschwerde formgerecht zu erfolgen hat, was bedeutet, dass weder die Begründung als solche noch eine Ergänzung zur bereits vorliegenden Begründung nach Fristablauf eingereicht werden kann. Ob im Einzelfall allenfalls ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen ist, steht im freien Belieben der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Art. 17 Abs. 1 SchKG; E. 5).

Einbezug von Unterhaltsverpflichtungen für Kinder, welche bei den Eltern der Schuldnerin im Ausland leben, in den betreibungsrechtlichen Notbedarf. Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuweisen (Art. 93 Abs. 1 SchKG; E. 5).

Kein Anspruch auf Ergänzung der Beschwerdeschrift oder zweiten Schriftenwechsel

Einbezug von Unterhaltsverpflichtungen für Kinder im Ausland in den betreibungsrechtlichen Notbedarf

Erwägungen

1. ( … )

2. Die Gläubigerschaft beantragte in der Beschwerdeschrift, dass das Betreibungsamt L. zu verpflichten sei, die der Existenzminimumsberechnung zugrunde gelegten Unterlagen zu edieren. Sie behalte sich eine Anpassung der Höhe der pfändbare Quote nach Einsicht in die entsprechenden Unterlagen vor. Das instruierende Präsidium der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs entsprach dem Begehren der Beschwerdeführer nicht und schloss den Schriftenwechsel nach Eingang der Vernehmlassung des Betreibungsamtes L. mit Verfügung vom 28. November 2005.

Wie hievor angeführt, muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die Kompetenz der Kantone zur Regelung des kantonalen Verfahrens steht unter dem Vorbehalt des Bundesrechts. Das Bundesrecht enthält keine Bestimmung, wonach eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung aus zureichenden Gründen eingeräumt werden kann. Die Fristbestimmung des Art. 17 SchKG ist in dem Sinne als abschliessend zu betrachten, dass die Beschwerde formgerecht zu erfolgen hat, was bedeutet, dass weder die Begründung als solche noch eine Ergänzung zur bereits vorliegenden Begründung nach Fristablauf eingereicht werden kann.

Ob im Einzelfall allenfalls ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen ist, steht im freien Belieben der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wobei im Allgemeinen nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wird. Im vorliegenden Fall war die Gläubigerschaft im Zeitpunkt der Ausfertigung der Beschwerde im Besitz des Pfändungsprotokolls, welches Grundlage für die Ausstellung des Verlustscheins vom 21. Oktober 2005 bildete. Damit war sie in der Lage, die massgeblichen Positionen der Existenzminimumsberechnung nachzuprüfen und das entsprechende Ergebnis gegebenenfalls anzufechten.

Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Gläubiger, der die Pfändungsurkunde anfechten will, weil er mit dem Ermessensentscheid des Betreibungsamtes betreffend das Existenzminimum des Schuldners nicht einverstanden ist, innert zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde Beschwerde zu erheben, selbst wenn die Berechnung des Existenzminimums des Schuldners aus dieser Urkunde nicht ersichtlich ist (BGE 127 III 572). Nach dem Vorstehenden besteht mithin kein Anspruch, nach Einsichtnahme in die Belege eine Ergänzung der Beschwerdeschrift zuzulassen.

3. ( … )

4. ( … )

5. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer sinngemäss den vom Betreibungsamt eingesetzten Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00. Es sei unklar, für wen bzw. ob überhaupt Unterhalt in dieser Höhe bezahlt werde. Die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 24. November 2000 sehen vor, dass rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird, in die Existenzminimumsberechnung einbezogen werden können.

Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuweisen. Im vorliegenden Falle hat der Pfändungsbeamte im Pfändungsprotokoll vermerkt, dass die Schuldnerin Kinder aus einer ersten Ehe habe, welche bei den Eltern in der Türkei leben würden. Die Schuldnerin belegte ihre Unterhaltsverpflichtungen lediglich mit vier Postquittungen über eine Summe von CHF 3'500.00. Weitere Nachweise wurden von der Schuldnerin in Aussicht gestellt, allerdings bislang nicht vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gelangt heute zum Schluss, dass die besagte Position in der Notbedarfsberechnung auf CHF 200.00 zu reduzieren ist.

Die Betreibungsbehörden haben zwar die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Schuldnerin von jeder Mitwirkungspflicht befreit ist. Es obliegt ihr im Gegenteil die Pflicht, die Behörden über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihr zugänglichen Beweise bereits anlässlich der Pfändung anzugeben (BGE 119 III 70). Die Schuldnerin hat es in casu versäumt, ein Urteil über die Alimentenschuld beizubringen und sich auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht dazu vernehmen lassen.

Es ist somit nicht hinreichend ausgewiesen, dass die in der Türkei lebenden Kinder der Schuldnerin auf eine Unterstützung im Umfange von CHF 500.00 pro Monat tatsächlich angewiesen sind, zumal auch keinerlei Unterlagen über deren effektiven Auslagen beigebracht wurden. Die Schuldnerin kann sich ausserdem nicht auf eine angebliche Notorietät berufen, wonach die Kinder in der Türkei einen Betrag von CHF 500.00 zur Existenzsicherung benötigen. Vielmehr ist in dieser Beziehung eine gewisse Zurückhaltung am Platze und grundsätzlich ein strikter Urkundenbeweis zu verlangen.

Die beigebrachten Quittungen weisen vier Einzahlungen in Höhe von gesamthaft CHF 3'500.00 über einen Zeitraum vom rund neun Montaten an die Isbank GmbH, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Zürich, aus. Die vorgelegten Dokumente erfüllen nach einhelliger Ansicht der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die verlangten Voraussetzungen, welche an entsprechende Belege zu stellen sind, klarerweise nicht. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die angefochtene Pfändung in dem Sinne zu modifizieren ist, dass der Schuldnerin ein Unterhaltsbeitrag für ihre Kinder, die bei ihren Eltern in der Türkei leben, von monatlich CHF 200.00 statt von CHF 500.00 angerechnet werden.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und das Betreibungsamt L. anzuweisen, den Verlustschein vom 21. Oktober 2005 aufzuheben und die monatliche Pfändungsquote vom Einkommen der Schuldnerin auf CHF 166.00 festzulegen.

6. ( … )

Entscheid der AB SchKG vom 23. Januar 2006 i.S. V. (200 05 1055/LIA)