Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200.2004.241 • KG BL 200.2004.241 KI-generiert

Debtor's Challenge to Seizure Notice Fails Due to Minor Error and Holiday Service

Geschäftsnummer 200.2004.241
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor challenged a notice of seizure, arguing it was invalid because the creditor's representative was incorrectly listed as the enforcement office, and because court orders were served during a statutory holiday period. The court ruled that while a misidentification of a party on a seizure notice should ideally be corrected, it does not invalidate the notice if the correct party is otherwise identifiable, especially as seizure notices lack specific statutory requirements for content unlike other enforcement documents. The court also found that service of legal orders during a statutory holiday period does not render the action void but merely delays its legal effect until after the holiday ends, thus dismissing the debtor's appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Pfändungsankündigungen sind gemäss konstanter Praxis beschwerdefähig (Art. 17 Abs. 1 SchKG; E. 1). In Art. 67 und 69 SchKG werden die für Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehle erforderlichen Angaben genau vorgeschrieben. Für das Ausstellen von Pfändungsankündigungen sind hingegen keine besonderen Vorschriften vorgesehen. Eine falsche Bezeichnung des Gläubigers auf einer Pfändungsankündigung ist daher von Amtes wegen zu berichtigen, sofern sich die richtige Partei trotz Falschbezeichnung

Schlagwörter

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Kündigungsfrist Reihenfolge der Pfändung Schriftstückbeschlagnahme Zulassung der Zwangsvollstreckung nachträglicher Rechtsvorschlag Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 56 SchKG

Used to state that the delivery of judgments during the Easter execution holidays was an execution action that should not have been carried out, but that this violation does not lead to the nullity of the action, but only postpones its effect.

Art. 17 Abs. 1 SchKG

Cited to state that seizure notices are appealable according to constant practice.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Juni 2004 (200 04 241)

Pfändungsankündigungen sind gemäss konstanter Praxis beschwerdefähig (Art. 17 Abs. 1 SchKG; E. 1).

In Art. 67 und 69 SchKG werden die für Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehle erforderlichen Angaben genau vorgeschrieben. Für das Ausstellen von Pfändungsankündigungen sind hingegen keine besonderen Vorschriften vorgesehen. Eine falsche Bezeichnung des Gläubigers auf einer Pfändungsankündigung ist daher von Amtes wegen zu berichtigen, sofern sich die richtige Partei trotz Falschbezeichnung erkennen lässt (E. 2).

Die Zustellung von Rechtsöffnungsurteilen während den Osterbetreibungsferien stellt eine Betreibungshandlung, die gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG nicht vorgenommen werden dürfte. Die Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot führt aber keineswegs zur Nichtigkeit der Betreibungshandlung. Diese entfaltet vielmehr ihre Wirkung einfach erst am Tag nach Ablauf der Betreibungsferien, d.h. die Zustellung gilt also erst an diesem Tag als erfolgt (Art. 56 Ziff. 2 SchKG; E. 6).

Sachverhalt

Mit Datum vom 9. März 2004 teilte das Betreibungsamt P.J..L. mit, dass in der Betreibung Nr. … am 23. März 2004 zwischen 14.00 - 15.00 Uhr für eine Forderung von insgesamt Fr. 625'045.80 die Pfändung vollzogen werde. Diese Pfändungsankündigung wurde im Auftrag des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom Betreibungsamt Liestal ausgestellt. Als Gläubiger resp. Gläubigervertreter war auf dem Formular das Betreibungsamt Basel-Stadt vermerkt.

Gegen diese Pfändungsankündigung erhob P.J.L. am 22. März 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass diese Pfändungsankündigung ungültig sei.

Erwägungen

1. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Liestal vom 9. März 2004 beanstandet. Pfändungsankündigungen sind gemäss konstanter Praxis beschwerdefähig (vgl. BGE 109 III 14 ff., 88 III 7 ff.).

2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Pfändungsankündigung unter einem Formmangel leide, weil bei der Rubrik Gläubigervertreter das Betreibungsamt Basel-Stadt aufgeführt sei, obwohl diesem keine Parteistellung zukomme.

Es trifft zu, dass auf der Pfändungsankündigung unter der Rubrik 'Gläubiger/-Vertreter' das Betreibungsamt Basel-Stadt aufgeführt ist und die eigentlichen Gläubiger und der Gläubigervertreter nicht vermerkt sind. Die Pfändungsankündigung enthält also auf der Gläubigerseite eine falsche Bezeichnung. Gemäss Lehre und Rechtssprechung sind derartige falsche Parteibezeichnungen von Amtes wegen zu berichtigen, sofern sich die richtige Partei trotz Falschbezeichnung erkennen lässt (Acocella, SchKG-Kommentar I, Basel 1998, Art. 38 N 27; Fritsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 9 Rz 7 und BGE 102 III 133). Im vorliegenden Fall darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer angesichts der vorangegangenen Betreibungen sowie der Rechtsöffnungsverfahren genau wusste, von welchen Gläubigern die Pfändungsankündigung ausging. Selbst wenn er dies aber bei Erhalt der Ankündigung noch nicht realisiert hätte, so wurde es ihm zumindest am 11. März 2004 telefonisch vom Betreibungsamt Liestal mitgeteilt und die fehlerhafte Bezeichnung damit berichtigt. Im Übrigen ist zu beachten, dass im Gesetz für das Ausstellen von Pfändungsankündigungen keine besonderen Vorschriften vorgesehen sind, während für Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehle in Art. 67 resp. 69 SchKG die erforderlichen Angaben genau vorgeschrieben werden. Es gibt daher keinen Grund, Pfändungsankündigungen wegen des in der Beschwerde gerügten Formfehlers für ungültig zu erklären, zumal eine Gesetzesverletzung nicht vorliegt.

6. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich ebenfalls in seiner Eingabe vom 21. Mai 2004, dass ihm die Rechtsöffnungsurteile während den Betreibungsferien zugestellt wurden.

Alle sechs Urteile des Zivilgerichts Basel-Stadt datieren vom 17. März 2003 und wurden damit vor den Osterbetreibungsferien gefällt. Nur die Zustellung der Urteile erfolgte innert diesen Betreibungsferien. Es handelt sich dabei um eine Betreibungshandlung, die gemäss Art. 56 SchKG nicht vorgenommen werden dürfte. Die Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot führt nun aber zumindest im vorliegenden Fall keineswegs zur Nichtigkeit der Betreibungshandlung. Diese entfaltet vielmehr ihre Wirkung einfach erst am Tag nach Ablauf der Betreibungsferien, d.h. die Zustellung gilt also erst an diesem Tag als erfolgt (Bauer, SchKG-Kommentar, a.a.O., Art. 56 N 54 und Wyssen, Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand, Diss., Basel und Naters 1995, S. 125).

Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist daher abzuweisen.

KGE ZS i.S. J.P.L. gegen BA L und BA BS vom 15.6.2004 (200 04 241/SCN)

Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobene betreibungsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 31.8.2004 abgewiesen.