Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200.07.977 • KG BL 200.07.977 KI-generiert

Debtor's Duty to Disclose Finances in Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 200.07.977
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In debt enforcement proceedings, the debtor has a duty to provide information and evidence regarding their income and expenses for the calculation of the necessary minimum for subsistence, and the enforcement officer must ascertain the actual circumstances, not rely on alleged contractual obligations. A debtor's appeal that delayed enforcement proceedings, where the debtor failed to provide necessary documentation and made unbelievable claims about their finances, was deemed frivolous and the debtor was ordered to pay costs. Additionally, enforcement actions remain permissible until a request for bankruptcy due to insolvency has been definitively ruled upon.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 91 Abs. 1 SchKG, Art. 206 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 191 SchKG; Debtor's Duty to Disclose Finances in Enforcement Proceedings: A debtor's appeal that delayed enforcement proceedings, where the debtor failed to provide necessary documentation and made unbelievable claims about their finances, was deemed frivolous and the debtor was ordered to pay costs. Additionally, enforcement actions remain permissible until a request for bankruptcy due to insolvency has been definitively ruled upon.

Schlagwörter

KI-generiert
Betreibungsbegehren Konkursverfahren vertragliche Pflichten gesetzliche Auskunftspflicht Auskunftsverlangen Mindesteinkommen Auskunftspflicht des Schuldners bei der Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the legal basis for imposing costs and fees on the appellant due to frivolous conduct in the appeal proceedings.

Art. 206 SchKG

Cited to explain that seizures remain permissible as long as a petition for bankruptcy due to insolvency has not been legally decided.

Art. 91 Abs. 1 SchKG

Cited regarding the debtor's obligation to be present during seizure and provide comprehensive information about their assets.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Februar 2008 (200 07 977)

Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens sind die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich vom Betreibungsbeamten abzuklären, was den Schuldner jedoch nicht von jeder Mitwirkungspflicht entbindet. Vielmehr trifft ihn die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Bei der Notbedarfsberechnung muss den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden und kann nicht auf bestehende oder nur behauptete, aber nicht erfüllte vertragliche Verpflichtungen abgestellt werden (Art. 91 Abs. 1 SchKG; E. 2).

Solange ein Gesuch des Schuldners um Konkurseröffnung wegen Insolvenz nicht rechtskräftig beurteilt ist, ist der Vollzug von Pfändungen zulässig (Art. 206 SchKG; E. 3).

Bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; E. 4).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Auskunftspflicht des Schuldners bei der Pfändung

Erwägungen

1. ( … )

2. Gemäss Art. 91 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner verpflichtet, bei der Pfändung anwesend zu sein und umfassend über sein Vermögen Auskunft zu geben. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art etc. so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens sind die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich vom Betreibungsbeamten abzuklären, was den Schuldner jedoch nicht von jeder Mitwirkungspflicht entbindet. Vielmehr trifft ihn die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Der Schuldner darf die zweckdienlichen Angaben nicht unter Berufung auf den Schutz seiner Persönlichkeitssphäre verweigern, sondern ist bei Straffolge verpflichtet, die erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. SchKG-Vonder Mühll, Art. 93 N 16). Gemäss den Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. BlSchK 2001, 12 ff.) beträgt der monatliche Grundbetrag für ein Ehepaar CHF 1'550.00 und für ein über 12 Jahre altes Kind CHF 500.00. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag werden nur berücksichtigt, wenn der Schuldner sie auch tatsächlich benötigt und bezahlt. Bei der Notbedarfsberechnung muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden und kann nicht auf bestehende oder nur behauptete, aber nicht erfüllte vertragliche Verpflichtungen abgestellt werden. Es wäre stossend, dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum zuzuschlagen, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt (vgl. SchKG-Vonder Mühl, Art. 93 N 25; BGE 121 III 22 E. 3).

Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, trotz rechtzeitiger Pfändungsankündigung die notwendigen Unterlagen zum Beweis der behaupteten Auslagen für Mietzins, Krankenkassenprämien etc. zum Pfändungsvollzug mitzubringen, hat das Betreibungsamt Liestal zu Recht davon abgesehen, im Pfändungsprotokoll vom 23.10.2007 für die erwähnten Positionen Zuschläge zum Grundbetrag vorzunehmen, und hat einzig Zuschläge für auswärtige Verpflegung und für den Arbeitsweg des Schuldners und seiner Ehefrau vorgenommen. Das Vorgehen des Betreibungsamtes, das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie auf CHF 2'404.00 festzusetzen, ist daher nicht zu beanstanden.

3. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich ebenfalls als haltlos:

Für die vom Beschwerdeführer behauptete psychische Angeschlagenheit und Krankheit anlässlich des Pfändungsvollzugs fehlen jegliche Beweise. Die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Liestal ist zufolge Domizils des Beschwerdeführers in Liestal gegeben. Erst mit einer rechtskräftigen Konkurseröffnung fallen gemäss Art. 206 SchKG alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen dahin. Weil das Gesuch um Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG vom zuständigen Gericht am 23.10.2007 bzw. bis heute noch nicht beurteilt worden ist, hat das Betreibungsamt Liestal zu Recht die Pfändung vollzogen.

4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich keine Kosten erhoben. Bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei oder ihrem Vertreter hingegen Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Böswilliges oder mutwilliges Verhalten hat sich ein Beschwerdeführer dann vorhalten zu lassen, wenn er - in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben - ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern (BGE 127 III 178 E. 2; SchKG-Cometta, N 11 zu Art. 20a). Die Aufsichtsbehörde ist bezüglich der gesetzlich möglichen Bussen- und Kostenauflage wegen böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung zurückhaltend. Im vorliegenden Fall erscheint hingegen eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer als angebracht. Dessen Beschwerdeführung erweist sich nämlich nach dem Vorstehenden als mutwillig: Obwohl ihm die Pfändung schon lange angekündigt worden war, unterliess er die Beibringung der notwendigen Unterlagen zur Belegung des individuellen Notbedarfs seiner Familie. Seine Behauptungen gegenüber dem Betreibungsamt, dass er keine Ahnung bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse habe und dass seine Ehefrau sämtliche Verträge, Lohnbescheinigungen, Quittungen, Belege etc. mit in die Ferien (Philippinen) genommen habe, sind vollkommen unglaubwürdig. Selbst die Androhung der polizeilichen Zuführung hinderte ihn nicht daran, mittels eines Antrags auf Privatkonkurs zu versuchen, der Pfändung zu entgehen und den Vollzug der am 25.04.2007 angekündigten Pfändung bis zum 23.10.2007 hinauszuzögern (vgl. Beilagen zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Liestal vom 15.11.2007). Die gegen das Pfändungsprotokoll vom 23.10.2007 erhobene Beschwerde ist einzig zur weiteren Verzögerung erfolgt. Die Aufsichtsbehörde auferlegt dem Beschwerdeführer daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00.

Entscheid der AB SchKG vom 5. Februar 2008 i.S. R.K. (200 07 977)