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19.2003 • SG BL 19.2003 KI-generiert

Deductibility of Garden Maintenance Costs Linked to Rental Value

Geschäftsnummer 19.2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Garden maintenance costs are only deductible if the garden was included when determining the self-assessed rental value. The court reasoned that maintenance costs are considered income-generating expenses, which must be organically linked to taxable income. Since the garden was not factored into the self-assessed rental value, the expenses for its upkeep were not considered income-generating and therefore not deductible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 29 Abs. 2 StG, § 24 Abs. 1 lit. d StG; Deductibility of Garden Maintenance Costs Linked to Rental Value: The court reasoned that maintenance costs are considered income-generating expenses, which must be organically linked to taxable income. Since the garden was not factored into the self-assessed rental value, the expenses for its upkeep were not considered income-generating and therefore not deductible.

Schlagwörter

KI-generiert
abzugsfähige Liegenschaftsunterhaltskosten Liegenschaftsunterhalt Unterhaltspflichten Abschreibungsabzug Entschädigung von Grundeigentümern Mietliegenschaft
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 29 Abs. 2 StG

Determines the deductibility of maintenance costs for property, including gardens, in relation to the determination of the imputed rental value.

§ 24 Abs. 1 lit. d StG

Establishes that income from the use of immovable property is to be included in taxable income, creating a systematic link with the rules for deducting maintenance costs.

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Volltext

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 4. April 2003 (19/2003)

Unterhaltskosten des Gartens sind nur dann abzugsfähig, wenn dieser bei der Festsetzung des Eigenmietwertes mitberücksichtigt worden ist.

03-19 Abzug von Gartenunterhaltskosten

Aus den Erwägungen:

- dass gemäss § 29 Abs. 2 StG die Kosten des Unterhalts von Grund und Boden in ihrem tatsächlichen Umfange, jene von Gebäuden, sofern sie nicht zum Geschäftsvermögen gehören, nach der Wahl des Steuerpflichtigen entweder in ihrem tatsächlichen Umfang oder in Form einer Pauschale abgezogen werden können,

- dass es sich bei derartigen Unterhaltskosten um nichts anderes als um eine spezielle Kategorie von Gewinnungskosten handelt, welche als typische Art der organischen Abzüge in denjenigen Aufwendungen bestehen, welche der Steuerpflichtige macht, um während eines bestimmten Zeitraums steuerbare Einkünfte zu erzielen - dass von den Gewinnungskosten die Anlagekosten zu unterscheiden sind, welche in Aufwendungen zur Schaffung, Erweiterung oder Verbesserung einer Einkommensquelle bestehen, die auf unbestimmte Zeit hinaus die Erzielung eines Einkommens ermöglichen oder fördern sollen (*Blumenstein/Locher*, System des schweizerischen Steuerrechts, Zürich 2002, S. 249 f.),

- dass es nicht angeht bei der Auslegung von § 29 Abs. 2 StG einzig auf den Wortlaut der Bestimmung abzustellen, wie dies der Rekurrent verlangt, und die übrigen anerkannten Auslegungselemente gänzlich ausser Acht zu lassen,

- dass zwischen der Bestimmung von § 29 Abs. 2 StG, welcher den Abzug der Liegenschaftsunterhaltskosten regelt, und jener von § 24 Abs. 1 lit. d StG, welche festhält, dass Einkünfte aus dem Eigengebrauch unbeweglichen Vermögens zum steuerbaren Einkommen zu rechnen sind, ein vom Gesetzgeber gewollter gesetzessystematischer Zusammenhang besteht,

- dass soweit Unterhaltskosten als Gewinnungskosten zu qualifizieren sind am Grundsatz festgehalten werden müsse, dass diese immer mit steuerbaren Einkommen im Zusammenhang zu stehen haben (*Philip Funk*, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Grüsch 1989, S. 153 mit Hinweisen), und dass es sich dabei um eines der Grundprinzipien des schweizerischen Einkommenssteuerrechts handelt, in dem Sinne, dass Abzüge für Aufwendungen vom Grundsatz her insoweit und eben auch*nur*insoweit möglich sind, als sie organisch mit steuerlich erfassbaren Roheinkünften zusammenhängen (*Peter Böckli*, Die Besteuerung von Eigenmiete im Lichte von Steuer- und Verfassungsrecht, in: recht 1988, S. 18),

- dass somit gemäss verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Unterhaltskosten des Gartens nur dann abzugsfähig sind, wenn dieser bei der Festsetzung des Eigenmietwertes mitberücksichtigt worden ist (vgl. zum Ganzen VGE vom 17.12.1997 publ. in: BLStPra 3/1998, S. 135 ff., BGE vom 06.12.1999 publ. in: BLStPra 3/2000, S. 128 ff.),

- dass im vorliegenden Fall die Katasterschätzung die Grundlage für den Eigenmietwert bildet, der Garten in der Katasterschätzung nicht mitenthalten ist und demnach auch bei der Festsetzung des Eigenmietwertes und somit des Einkommens nicht berücksichtigt worden ist,

- dass dem Gesagten zufolge im vorliegenden Fall die Aufwendungen für den Gartenunterhalt nicht als abzugsfähige Gewinnungskosten zu qualifizieren sind, was zur Abweisung des Rekurses führt,

Entscheid Nr. 19/2003 vom 4.4.2003