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Taxpayer Denied Mid-Term Assessment Due to Insufficient Unemployment Duration

Geschäftsnummer 156.top
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Under the previous tax system, a mid-term assessment was generally only granted for permanent and substantial changes in income, typically requiring a duration of at least two years. However, due to a change in the tax system where the years 1999 and 2000 would not be considered for taxation, a new practice was established allowing for a mid-term assessment if unemployment or a break in employment lasted more than six months. In this case, the taxpayer was unemployed for approximately five months, which did not meet the six-month threshold required for a mid-term assessment under the new practice, and thus the appeal was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 41 DBG, Art. 45 lit. b DBG; Taxpayer Denied Mid-Term Assessment Due to Insufficient Unemployment Duration: However, due to a change in the tax system where the years 1999 and 2000 would not be considered for taxation, a new practice was established allowing for a mid-term assessment if unemployment or a break in employment lasted more than six months. In this case, the taxpayer was unemployed for approximately five months, which did not meet the six-month threshold required for a mid-term assessment under the new practice, and thus the appeal was denied.

Schlagwörter

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Einkommensfestsetzung Steuerwesen Stellenwechsel Arbeitslosigkeit Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung verspätete Steuererklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 45 lit. b DBG

Cited as the legal basis for conducting an interim assessment in cases of permanent and significant changes in earning capacity due to starting or ceasing employment or changing professions, which was discussed in the context of the previous tax system.

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Volltext

Rechtsprechung Steuergericht

01-156 Zwischenveranlagung wegen Erwerbsunterbruchs in den Jahren 1999/2000

*Gemäss der Praxis ist bei einem Erwerbsunterbruch oder einer Arbeitslosigkeit in den Jahren 1999 und 2000 von mehr als sechs Monaten eine Zwischenveranlagung durchzuführen. Demzufolge kann im vorliegenden Fall bei einer Arbeitslosigkeit von fünf Monaten im Jahr 2000 keine Zwischenveranlagung gewährt werden.*

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Aus den Erwägungen:

2. In diesem Verfahren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer per 1. Januar 2000 wegen Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf eine Zwischenveranlagung hat.

Nach dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen revidierten Steuergesetz wird die direkte Bundessteuer im Kanton Basel-Landschaft ab der Steuerperiode 2001 gemäss § 5 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer in Anwendung von Artikel 41 DBG jährlich veranlagt und erhoben, und es gelten nunmehr die Artikel 208 - 220 der Übergangsbestimmungen des DBG. Da im vorliegenden Fall jedoch die Veranlagung 1999/00 angefochten ist, gelangen in casu bezüglich der zeitlichen Bemessung weiterhin die Vorschriften gemäss Art. 42 ff. DBG zur Anwendung.

3. a) Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Pränumerandobesteuerung mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung bemisst sich die Steuer nach dem durchschnittlichen Einkommen, das in den der Steuerperiode vorangegangenen zwei Jahren erzielt worden ist. Als Folge dieses Systems haben sich Einkommensschwankungen erst mit einer zeitlichen Verzögerung, nämlich in der nachfolgenden Veranlagungsperiode ausgewirkt. Unter gewissen Voraussetzungen wurde eine Zwischentaxation vorgenommen, die zu einem Wechsel zur Gegenwartsbemessung führte. Eine Zwischenveranlagung stellte eine Ausnahmeregelung dar für Fälle, in denen die Vergangenheitsbemessung - wegen einer grundlegenden Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen während der Steuerperiode - zu einer nicht mehr zumutbaren Härte geführt hätte. Allerdings vermochten Zwischenveranlagungen nicht von vornherein alle Härten beheben, welche sich auch aus dem System der Vergangenheitsbemessung ergeben konnten (Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide (BLVGE)

1997

S. 26 f. E. 5b.). Nach Art. 45 lit. b DBG wurde eine Zwischenveranlagung durchgeführt bei dauernder und wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen infolge Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Berufswechsels. Dabei war die Voraussetzung der dauernden Änderung der Erwerbsgrundlagen nach langjähriger Praxis dann als erfüllt zu betrachten, wenn sich die Erwerbsgrundlagen auf längere oder auf unbestimmte Zeit dauernd verändert haben, wobei in zeitlicher Hinsicht eine Dauer von mindestens zwei Jahren angenommen wird (Basellandschaftliche Steuerpraxis (BlStPr.) XIV S. 200 f. E. 2a).

b) Wie oben erwähnt, wurde per 1. Januar 2001 das System der Pränumerandobesteuerung mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung zugunsten der einjährigen Steuerveranlagung mit Gegenwartsbemessung abgeschafft. Dies hat zur Folge, dass die beiden Bemessungsjahre 1999 und 2000 in eine Bemessungslücke fallen, d.h. nie zum Tragen kommen werden.

Weil die Nichtberücksichtigung von massgeblichen Einkommenseinbussen in der Bemessungsperiode 1999/00 in der nachfolgenden Steuerperiode 2001 zu einer nicht zumutbaren Härte für die Steuerpflichtigen führt, ist die Steuerrekurskommission in ihrem Entscheid Nr. 150/2000 vom 8. Dezember 2000 in Änderung ihrer bisherigen Praxis zum Schluss gelangt, dass in den Bemessungsjahren 1999/00 bei einem Erwerbsunterbruch oder Arbeitslosigkeit von mehr als sechs Monaten - und nicht wie bis anhin von mindestens 24 Monaten - eine Zwischentaxation durchzuführen sei. Diese Praxisänderung der Steuerrekurskommission ist vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. August 2001 i.S. T.S. geschützt und als im Lichte der Umstellung des Steuersystems als richtige Lösung beurteilt worden. Sie hat im Übrigen ihren Niederschlag auch in der entsprechenden

Kurzmitteilung Nr. 345

der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft gefunden.

c) Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 4. Juni 2000 - also während rund 5 Monaten - arbeitslos gewesen. Da somit die nach der oben beschriebenen Praxis, welche vom Verwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt worden ist, für die Vornahme einer Zwischentaxation erforderliche Dauer von sechs Monaten unterschritten wird, hat die Vorinstanz die Vornahme einer Zwischentaxation wegen Arbeitslosigkeit zu Recht verneint und dem Beschwerdeführer lediglich die Zwischenveranlagung wegen Berufswechsels, wenn auch vorerst zu Recht nur provisorisch, per 5. Juni 2000 gewährt.

Aus all diesen Gründen ist die vorliegende Beschwerde somit abzuweisen.

Entscheid Nr. 156/2001 vom 19.10.2001

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