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155.2004 • SG BL 155.2004 KI-generiert

Partial-Year Tax Liability: Income Proration vs. Rate Annualization

Geschäftsnummer 155.2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

When a taxpayer has a partial-year tax liability, their taxable income is calculated based on earnings during that period, with social deductions prorated. However, the income used to determine the tax rate is annualized, considering regular income and deductions as if they occurred over a full year. This approach ensures that while taxable income reflects actual earnings and deductions within the tax period, the tax rate is based on a normalized annual income to maintain fairness across taxpayers.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bei unterjähriger Steuerpflicht sind für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens die während der Steuerpflicht erzielten Einkünfte sowie die zeitanteilmässigen Sozialabzüge zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens hingegen sind die regelmässigen Elemente (Einkommen und Abzüge) auf 12 Monate umzurechnen.

Schlagwörter

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Steuerpflicht des Steuerpflichtigen steuerbares Einkommen Steuersatzberechnung Berechnung des versicherten Verdienstes Steuererklärungseinreichung Steuerabzug
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 209 Abs. 1, 2 und 3 DBG

The court used these articles to determine how income tax is assessed for a partial tax period, including the calculation of taxable and rate-determining income.

Art. 213 DBG

This article was cited to determine how social deductions are applied based on the duration of tax liability.

Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 16. Dezember 1992 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen [ZBNPV]

This provision was applied to grant deductions proportionally to the duration of tax liability.

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Volltext

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2004 (155/2004)

Bei unterjähriger Steuerpflicht sind für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens die während der Steuerpflicht erzielten Einkünfte sowie die zeitanteilmässigen Sozialabzüge zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens hingegen sind die regelmässigen Elemente (Einkommen und Abzüge) auf 12 Monate umzurechnen.

04-155 Besteuerung bei unterjähriger Steuerpflicht

Aus den Erwägungen:

2. a) Der Beschwerdeführer liess vorbringen, es sei zwar richtig, dass das regelmässige Einkommen bei unterjähriger Steuerpflicht für die Satzbestimmung auf ein Jahreseinkommen umzurechnen sei und die Abzüge für die Berechnung des steuerbaren Einkommens entsprechend der effektiven Dauer der Steuerpflicht zu kürzen seien. Wie die Steuerverwaltung feststelle, erhöhten sich durch diese Umrechnungen sowohl das steuerbare als auch das satzbestimmende Einkommen.

Die Steuerverwaltung berechne den Steuerbetrag nach wie vor für ein ganzes Jahr. Auch nach Art. 83 ff. DBG richte sich die Steuerpflicht für den Bereich der Quellensteuer immer nach der tatsächlichen Dauer des Aufenthalts im Kanton (pro rata temporis-Besteuerung). Dies gelte auch für solche Steuerpflichtige, die - wie ihr Mandant - gemäss Art. 90 Abs. 2 DBG ordentlich veranlagt würden. Ab 1. Dezember 2001 sei Herr X wieder in Deutschland besteuert worden.

b) Gemäss Art. 209 DBG wird die Einkommenssteuer für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben (Abs. 1). Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (Abs. 2). Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen der vollen Jahressteuer, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Art. 38 bleibt vorbehalten (Abs. 3). Die Sozialabzüge werden laut Art. 213 DBG nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Art. 209) oder der Steuerpflicht festgesetzt (Abs. 2). Die Abzüge nach Art. 212 Absätze 1 und 2 sowie die Sozialabzüge nach Art. 213 DBG werden entsprechend der Dauer der Steuerpflicht gewährt (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 16. Dezember 1992 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen [ZBNPV]).

Dementsprechend sind aufgrund der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen in der Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2001 in der Schweiz zur Festsetzung des steuerbaren Einkommens das in der Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2001 effektiv erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 172'809.-- zu erfassen. Entsprechend der 11-monatigen Ansässigkeit des Steuerpflichtigen in der Schweiz im Streitjahr 2001 ist der Fahrtkostenabzug mit 11/12 von Fr. 726.--, d.h. Fr. 665.50, der Abzug für übrige berufsbedingte Kosten mit 11/12 von Fr. 3'800.--, d.h. Fr. 3'483.33 und der Abzug für pauschale Versicherungsprämien mit 11/12 von Fr. 1'500.--, d.h. Fr. 1'375.-- heranzuziehen. Zur Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens ist das auf 12 Monate umgerechnete Erwerbseinkommen von Fr. 188'519.-- (Fr. 172'809.-- : 11 Monate x 12 Monate), der Fahrtkostenabzug für ein Jahr von Fr. 726.--, der Abzug für übrige berufsbedingte Kosten für ein Jahr von Fr. 3'800.--und der Abzug für pauschale Versicherungsprämien für ein Jahr von Fr. 1'500.-- massgebend. Für die übrigen Faktoren des steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens ist, ausser des im Einsprache-Entscheid unbestrittenermassen zu Recht gestrichenen Abzugs für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung, auf jene in der angefochtenen Steuerveranlagung abzustellen (vgl. zum Ganzen: Merkblatt vom 20. März 2001 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft zur unterjährigen Steuerpflicht für natürliche Personen). Demzufolge sind das in der Schweiz steuerbare Einkommen auf Fr. 170'994.--, das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 187'041.-- und der Steuersatz auf 7,16 % festzusetzen. Die Beschwerde ist somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2001 in der Schweiz mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 170'994.-- bei einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 187'041.--, d.h. einem Steuersatz von 7,16 % zu besteuern ist.

3. Es sind keine Kosten zu erheben, da die Beschwerde durch die fehlende Angabe im Dispositiv des Einsprache-Entscheides, dass die Einkommenssteuer lediglich für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2001 erhoben wird, veranlasst wurde.

Entscheid Nr. 155/2004 vom 10.12.2004