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148.2004 • SG BL 148.2004 KI-generiert

Taxpayer Commuting Expenses Deductible, Meal and Property Expense Deductions Denied, Imputed Rentable Value Taxable

Geschäftsnummer 148.2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a taxpayer could deduct car expenses for commuting because public transportation was unreasonable due to unpredictable work hours ending late at night. The court denied deductions for meal expenses because the subsidized employee cafeteria meals cost less than the threshold, and also clarified that a cohabiting partner is not considered a dependent for such deductions. The court affirmed that the imputed rental value of a home is taxable income, even when provided to a spouse during separation, though it can be offset as alimony. Regarding property expenses, the court stated that while spouses generally share mortgage interest and maintenance costs, one spouse paying more does not automatically create a deductible expense unless they can prove they were obligated to do so by the other spouse, which the taxpayer failed to do.

Legislator-Regeste

Amtlich

Konnte der Steuerpflichtige nicht im Voraus wissen, ob seine Arbeit zu einer Zeit in der Nacht endet, zu der keine öffentliche Verkehrmittel für den Weg nach Hause zur Verfügung standen, erscheint für ihn für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels als unzumutbar, weshalb ihm hierfür der Abzug der Kosten des Autos zu gewähren ist (Erw. 2).

Schlagwörter

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Fahrkosten zum Arbeitsplatz Unkostenabzug Steuerwert Eigenmietwert Öffentlicher Verkehrsdienst Gütertrennung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 2ter Abs. 1 lit. a Ziff. 3 RRV

Allows deduction of costs for using a private car for commuting when public transport is not feasible or unreasonable.

§ 2ter Abs. 1 lit. b RRV

Regulates the deduction of additional costs for meals taken away from home.

§ 23 Abs. 2 StG

Defines taxable income, including imputed rental value of owner-occupied property.

§ 29 Abs. 1 lit. f StG

Allows deduction of private mortgage interest.

§ 29 Abs. 2 StG

Allows deduction of costs for maintenance and administration of real estate.

Art. 537 Abs. 1 OR

Governs claims for reimbursement between spouses when one pays more than their share of joint expenses.

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Volltext

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2004 (148/2004)

Konnte der Steuerpflichtige nicht im Voraus wissen, ob seine Arbeit zu einer Zeit in der Nacht endet, zu der keine öffentliche Verkehrmittel für den Weg nach Hause zur Verfügung standen, erscheint für ihn für die Fahrt zwischen Wohnund Arbeitsstätte die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels als unzumutbar, weshalb ihm hierfür der Abzug der Kosten des Autos zu gewähren ist (Erw. 2).

Ein Abzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Menüpreis in der Kantine der Arbeitgeberin weniger als Fr. 9.-- kostet. Überdies können nur Steuerpflichtige, die mit Angehörigen, für die sie sorgen, in gemeinsamem Haushalt leben, einen Abzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung vornehmen; dabei gilt es zu beachten, dass die Lebenspartnerin, mit welcher der Steuerpflichtige zusammen lebt, nicht als Angehörige gilt, weil zwischen ihr und dem Steuerpflichtigen weder ein Verwandtschaftsnoch ein Eheverhältnis besteht (Erw. 3).

Solange nicht eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht grundbuchlich statuiert wird, stellt die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an Familienmitglieder, einschliesslich der Zuweisung an den anderen Ehegatten im Rahmen eines Trennungsoder Scheidungsverfahrens, gleichwohl Eigennutzung des Eigentümers dar. Dieser hat deshalb den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern, kann ihn aber wiederum bei Trennung oder Scheidung als Unterhaltsbeitrag zum Abzug bringen (Erw. 4a).

Grundsätzlich haben die Ehegatten aufgrund ihres Eigentumsanteils an einer Liegenschaft die Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten hälftig zu tragen und nach Art. 537 Abs. 1 OR steht einem Ehegatten, der für mehr Auslagen aufkommt als dies seinem Anteil entspricht, ein Ersatzanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten zu. Da jedoch die Ehegatten eine davon abweichende vertragliche Ordnung vereinbaren können, kann daraus, dass ein Ehegatte die Hypothekarzinsen und Kosten des Liegenschaftsunterhalts allein bezahlt hat, noch nicht geschlossen werden, dass diesem ein Ersatzanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten zusteht. Bei der Frage, ob der Ehefrau des Rekurrenten Aufwendungen für Hypothekarzinsen und Liegenschaftsunterhaltskosten entstanden und der Rekurrent hierfür von seiner Ehefrau in Anspruch genommen wurde, handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache, die nach der allgemeinen Regel vom Rekurrenten zu beweisen ist, denn wäre die Frage zu bejahen, könnte der Rekurrent diese Zahlungen von seinen steuerbaren Einkünften abziehen (Erw. 4b).

04-148 Abzug von Kosten für das Auto für die Fahrt zwischen Wohnund Arbeitsstätte/ Abzug von Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung/ Besteuerung des Eigenmietwertes und Abzug von Liegenschaftsunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bei getrennt lebenden Ehegatten

Aus den Erwägungen :

2. a) Der Steuerpflichtige machte geltend, die Steuerbehörde sehe keine Notwendigkeit eines Fahrzeuges, um den Pflichten, welche ihm der Arbeitgeber auferlegt habe, nachzukommen. Es sei niemanden zumutbar mit dem öffentlichen Verkehrsmittel Tag und Nacht zur Arbeit zu fahren, ohne zu wissen, wann er wieder nach Hause könne. Auch sei die Strecke vom Wohnort zum Arbeitsplatz niemals innert 30 Minuten zu bewältigen. Zudem sei es öfters vorgekommen, dass er noch auf dem Heimweg angerufen worden sei, umkehren und wieder zur Arbeit habe zurück müssen.

b) Die Kosten der Fahrt zwischen Wohnund Arbeitsstätte können unselbständig Erwerbenden als Erwerbsunkosten nach § 2ter Abs. 1 lit. a der Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuerund Finanzgesetz (RRV) abziehen. Diese umfassen aufgrund von § 2ter Abs. 1 lit. a Ziff. 3 RRV bei Benützung eines Motorrades oder eines Privatautos die Auslagen, die bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstehen würden; steht kein solches zur Verfügung oder kann dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden (z.B. bei Gebrechlichkeit, bei mehr als 1,5 km Entfernung von der nächsten Haltestelle, bei einem täglichen Zeitaufwand von mehr als 2 1/2 Stunden), so ist pro Fahrkilometer ein Abzug bis zu 40 Rp. für Motorräder (Hubraum über 50 cm3, Kontrollschild mit weissem Grund, alle Typen einschliesslich Motorroller) und bis zu 65 Rp. für Autos zulässig (der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten); für die Hinund Rückfahrt über Mittag können aber höchstens die Kosten für auswärtige Verpflegung gemäss Buchstabe b (14 Fr. pro Tag, jedoch höchstens 3000 Fr. pro Jahr) geltend gemacht werden.

c) Gemäss der Bestätigung der Arbeitgeberin vom 8. Juni 2004 musste der Steuerpflichtige bis Ende 2003 die Produktionsbetriebe (…) vor Ort unterstützen. Damit er diese Aufgabe wahrnehmen konnte, wurde erwartet, dass er bei Bedarf, d.h. nach Absprache oder auf telefonische Anforderung hin, auch ausserhalb der normalen Arbeitszeit im Produktionsbetrieb anwesend war. Aufgrund des vom Steuerpflichtigen im Streitjahr 2001 als Chemikant erzielten Nettolohn II von Fr. 124'601.-- ist davon auszugehen, dass er in seiner Tätigkeit für die B AG eine grosse Verantwortung inne hatte und deshalb auch jederzeit damit rechnen musste, zur Arbeit aufgeboten zu werden oder länger am Arbeitsplatz bleiben zu müssen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige nicht im Voraus wissen konnte, ob seine Arbeit zu einer Zeit in der Nacht endet, zu der keine öffentliche Verkehrmittel für den Weg nach Hause zur Verfügung standen. Aufgrund dessen erscheint für ihn für Fahrt zwischen Wohnund Arbeitsstätte die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels als unzumutbar, weshalb ihm hierfür der Abzug der Kosten des Autos zu gewähren ist. Ausgehend von vier Wochen Ferien und zehn Feiertagen im Jahr ist nicht auf die vom Rekurrenten geltend gemachten 270 Arbeitstagen, sondern auf 230 Arbeitstage abzustellen. Bei 230 Arbeitstagen ergibt sich bei einem Arbeitsweg von X nach Y und zurück von 30 km/Tag und Kosten von 0.65 Fr/km ein Abzug von Fr. 4'485.--. Somit ist der Rekurs hinsichtlich dieses Punkts in dem Sinne gutzuheissen, als im Bemessungsjahr 2001 der Abzug für Fahrtkosten zwischen Wohnund Arbeitsstätte von Fr. 726.-- auf Fr. 4'485.-- zu erhöhen ist.

3. Im Weiteren verlangte der Steuerpflichtige, es sei ihm ein Abzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung zu gewähren. Gemäss § 2ter Abs. 1 lit. b RRV können unselbständig Erwerbende als Erwerbsunkosten die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung wie folgt abziehen: Steuerpflichtige, die mit Angehörigen, für die sie sorgen, in gemeinsamem Haushalt leben, 14 Fr. für jede auswärtige Hauptmahlzeit (in der Regel nur für das Mittagessen), bei ständiger auswärtiger Verpflegung 3000 Fr pro Jahr. Wird die Hauptmahlzeit durch den Arbeitgeber verbilligt (Kantine, Personalrestaurant, Kostenbeitrag in bar, Abgabe von Mahlzeitengutscheinen), so wird für diese Mahlzeit der halbe Abzug gewährt; wer wegen kurzer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit beim Arbeitgeber einzunehmen (wie z.B. beim Gastgewerbe), kann pro Tag (allenfalls pro Jahr) einen halben Abzug vornehmen; die Einnahme weiterer Mahlzeiten beim Arbeitgeber gibt keinen Anspruch auf mehr als diesen halben Abzug. Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Hauptmahlzeiten den Steuerpflichtigen auf weniger als 9 Fr. zu stehen kommen bzw. wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung allfälliger Naturalbezüge folgende Werte unterschreitet: Mittagessen 9 Fr., Abendessen 7 Fr. oder 20 Fr. pro Tag für Morgen-, Mittagund Abendessen. Da gemäss Kurzmitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft Nr. 355 i.V.m. 314 für Kantine der B AG von einem Menüpreis von weniger als Fr. 9.-- auszugehen ist, ist für den Rekurrenten ein Abzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung schon deshalb ausgeschlossen. Die Frage, ob seine Töchter wochenlang beim ihm wohnten und entsprechend versorgt worden sind, kann demnach offen gelassen werden. Überdies sei angemerkt, dass die Lebenspartnerin, mit welcher der Steuerpflichtige zusammen lebt, nicht als Angehörige gilt, weil zwischen ihr und dem Steuerpflichtigen weder ein Verwandtschaftsnoch ein Eheverhältnis besteht. Diesbezüglich erweist sich der Rekurs demzufolge als unbegründet und ist insoweit abzuweisen.

4. Schliesslich machte der Steuerpflichtige sinngemäss geltend, einem Antrag auf Haftungstrennung sei von der Steuerbehörde stattgegeben worden. Beiden Ehegatten seien deshalb die Abzüge für die Liegenschaft in A je zur Hälfte zu gewähren.

a) Steuerbar sind gemäss § 23 Abs. 2 StG die Naturaleinkünfte aller Art, insbesondere der Wert selbstverwendeter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes, durch eigene Arbeitsleistungen geschaffene Werte, der Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften, der Bezug und die Nutzung von Sachen, Rechten und Dienstleistungen. Solange nicht eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht grundbuchlich statuiert wird, stellt die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an Familienmitglieder, einschliesslich der Zuweisung an den anderen Ehegatten im Rahmen eines Trennungsoder Scheidungsverfahrens, gleichwohl Eigennutzung des Eigentümers dar. Dieser hat deshalb den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern (vgl. BGE 2A.508/2001 vom 26. Juni 2002, E. 2.2), kann ihn aber wiederum bei Trennung oder Scheidung als Unterhaltsbeitrag zum Abzug bringen. Beim Unterhaltsberechtigten entspricht die steuerbare Alimentenleistung dem Eigenmietwert (vgl. zum Ganzen: Der Steuerentscheid [StE] 2003 B. 26.22 Nr. 3 E. 1b). Dadurch, dass der Rekurrent die Liegenschaft in A im Streitjahr 2001 seiner Ehefrau unentgeltlich allein zur Benutzung überliess, erbrachte er seiner Ehefrau eine Naturalalimente. In der angefochtenen Veranlagung wurde zwar kein Eigenmietwert der Liegenschaft in A besteuert und kein Abzug für diese Naturalimente in Form der Überlassung dieser Liegenschaft gewährt; eine Abänderung des in der angefochtenen Steuerveranlagung festgesetzten steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens ist jedoch deswegen nicht vorzunehmen, da sich der Eigenmietwert und der erwähnte Abzug für die Naturalunterhaltsleistung ja aufheben.

b) Von den steuerbaren Einkünften werden gemäss § 29 Abs. 1 lit. f StG abgezogen die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach § 24 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50'000 Franken. Nach § 29 Abs. 2 StG können die Kosten des Unterhalts und der Verwaltung von Grund und Boden in ihrem tatsächlichen Umfang, jene von Gebäuden, sofern sie nicht zum Geschäftsvermögen gehören, nach der Wahl des Steuerpflichtigen, und zwar für jede Veranlagungsperiode, entweder in ihrem tatsächlichen Umfang oder in Form einer Pauschale abgezogen werden. Diese Abzüge für Schuldzinsen und Liegenschaftsunterhalt können grundsätzlich von jener steuerpflichtigen Person abgezogen werden, die die entsprechenden Aufwendungen gehabt und getragen hat. Vorausgesetzt wird darüber hinaus noch, dass die geltend gemachten Abzüge aus Sicht derjenigen Person, die die Aufwendungen getragen hat, den gesetzlich geforderten Charakter aufweisen; die Voraussetzungen des betreffenden Abzugs muss sich in derjenigen Person verwirklichen, die den Abzug geltend macht. Dies bedeutet, dass nicht einfach derjenige, der z.B. Schuldzinsen bzw. Aufwendungen für Liegenschaftsunterhalt für einen Dritten bezahlt, diese auch abziehen kann. Vielmehr muss es sich aus Sicht des Zahlenden um eigene Schuldzinsen bzw. eigene Liegenschaftsunterhaltskosten handeln (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 22 zu Art. 25).

Die Liegenschaft Nr. 1 im Grundbuch A steht im Gesamteigentum der Ehegatten. Die Ehegatten bilden mit Bezug auf die Liegenschaft eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 Abs. 1 OR (vgl. BGE 127 III 46 E. 3b S. 52). Grundsätzlich haben die Ehegatten aufgrund ihres Eigentumsanteils an dieser Liegenschaft die Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten hälftig zu tragen und nach Art. 537 Abs. 1 OR steht einem Ehegatten, der für mehr Auslagen aufkommt als dies seinem Anteil entspricht, ein Ersatzanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten zu. Da jedoch die Ehegatten eine davon abweichende vertragliche Ordnung vereinbaren können (vgl. BGE 116 II 316 E. 2b S. 318), kann daraus, dass ein Ehegatte die Hypothekarzinsen und Kosten des Liegenschaftsunterhalts allein bezahlt hat, noch nicht geschlossen werden, dass diesem ein Ersatzanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten zusteht. Bei der Frage, ob der Ehefrau des Rekurrenten Aufwendungen für Hypothekarzinsen und Liegenschaftsunterhaltskosten entstanden und der Rekurrent hierfür von seiner Ehefrau in Anspruch genommen wurde, handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache, die nach der allgemeinen Regel vom Rekurrenten zu beweisen ist, denn wäre die Frage zu bejahen, könnte der Rekurrent diese Zahlungen von seinen steuerbaren Einkünften abziehen (vgl. BGE 121 II 257 E. 4c/aa S. 266 und 273 E. 3c/aa S. 284). Einen solchen Nachweis erbrachte der Rekurrent indessen nicht, weshalb er keinen Abzug für Hypothekarzinsen und Liegenschaftsunterhalt vornehmen kann. Daran vermag auch die vom Rekurrenten geltend gemachte Haftungsteilung nichts zu ändern, da sich diese auf die Zuteilung von Steuerschulden und nicht auf die Zuteilung von Steuerfaktoren bezieht. Hinsichtlich dieser Sache erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist somit insofern abzuweisen.

Entscheid Nr. 148/2004 vom 10.12.2004