Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
107.top • SG BL 107.top KI-generiert

Religious Community Property Transfer Tax Case

Geschäftsnummer 107.top
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A religious community's central association transferred property to a local association, incurring transfer tax. The court ruled that neither association qualified for exemption from transfer tax under statutory provisions for public corporations or tax-exempt income. However, the court reduced the tax by half, deeming it a hardship case under a specific statute, because the transfer represented an internal reorganization and thus warranted treatment analogous to statutory provisions for corporate restructurings which halve the tax.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 183 Abs. 1 StG, § 84 Abs. 3 StG; Religious Community Property Transfer Tax Case: The court ruled that neither association qualified for exemption from transfer tax under statutory provisions for public corporations or tax-exempt income. However, the court reduced the tax by half, deeming it a hardship case under a specific statute, because the transfer represented an internal reorganization and thus warranted treatment analogous to statutory provisions for corporate restructurings which halve the tax.

Schlagwörter

KI-generiert
Handänderungssteuer Kirchensteuer Abgabenbefreiungen Steuer vom Unternehmungsgewinn Gemeindesteuer Verein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 183 Abs. 1 StG

Applied to reduce the real estate transfer tax by half in a case of internal reorganization due to hardship.

§ 84 Abs. 3 StG

Used as an analogy to determine the reduction of the real estate transfer tax in a case of internal reorganization.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Steuergericht

00-107 Interne Reorganisation eines Vereins: Reduktion der Handänderungssteuer (Härteparagraph)

*Wird bei einer privatrechtlichen Religionsgemeinschaft, die nach § 16 StG von der Staats- und Gemeindesteuer befreit ist, ein Grundstück vom zentralen Verein auf einen lokalen Verein bzw. selbständige Sektion übertragen, so können die Beteiligten nicht aufgrund von § 15 lit. e StG von der Handänderungssteuer befreit werden, jedoch rechtfertigt es sich in diesem Fall die Handänderungssteuer gestützt auf den Härteparagraphen auf die Hälfte zu reduzieren, da lediglich eine interne Reorganisation vorliegt.*

---

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):

Die Steuerverwaltung erhob auf der Übertragung von 20/100 Miteigentumsanteil an der Parzelle Nr. 1 des Grundbuches B. vom Verein X. mit Sitz in A. auf den Verein Y. mit Sitz in B. sowohl vom veräussernden als auch vom erwerbenden Verein Handänderungssteuern. Die kantonale Taxationskommission reduzierte die erhobenen Handänderungssteuern gestützt auf § 183 StG auf die Hälfte. Gegen diesen Entscheid erhoben X. und Y. Rekurs und beantragten, es sei ihnen keine Handänderungssteuer aufzuerlegen.

---

Aus den Erwägungen:

2. Von der Steuerpflicht sind nach § 15 lit. e StG die übrigen basellandschaftlichen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen für das Fürsorge-, Kultus- und Unterrichtszwecken dienende Einkommen und Vermögen befreit. Vorliegend ist zu beachten, dass gemäss § 1c Abs. 1 des Kirchengesetzes vom 3. April 1950 kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit sind. Gemäss Aussage des Vertreters der Rekurrentinnen an der heutigen Verhandlung wurde nicht um Anerkennung der steuerpflichtigen Vereine ersucht. Es steht somit fest, dass es sich bei den rekurrierenden Vereinen um privatrechtliche Religionsgemeinschaften handelt, die nicht nach § 15 lit. e StG von der Steuerpflicht befreit sind. Ebenso wenig kann aus § 16 StG eine Befreiung von der Bezahlung der Handänderungssteuer abgeleitet werden, da die in dieser gesetzlichen Bestimmung aufgezählten Steuerpflichtigen lediglich von der Staats- und Gemeindesteuer befreit sind. Es kann somit festgehalten werden, dass den rekurrierenden Vereinen aufgrund ihres ideellen Zweckes keine generelle Befreiung von der Handänderungssteuer zukommt.

3. Des Weiteren ist zu prüfen, ob ein Härtefall im Sinne von § 183 Abs. 1 StG gegeben ist, wenn bei einer Übertragung von 20/100 Miteigentumsanteil an der Parzelle Nr. 1 des Grundbuches B. vom zentralen Verein X. auf den lokalen Verein Y. die Handänderungssteuer sowohl vom veräussernden als auch vom erwerbenden Verein analog zu § 84 Abs. 3 StG zur Hälfte erhoben wird.

a) Gemäss § 183 Abs. 1 StG kann im Einschätzungsverfahren die kantonale Taxationskommission oder im Rekursverfahren die kantonale Steuerrekurskommission von der gesetzlichen Ordnung in angemessener Weise abweichen, wenn sich bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in Einzelfällen eine sachlich ungerechtfertigte Belastung ergibt.

Diese Bestimmung verleiht demnach der Taxationskommission und der Steuerrekurskommission die Befugnis, in Fällen besonderer Härte die Steuerleistung niedriger anzusetzen, als die allgemeinen Regeln dies verlangen, um auf diese Weise Unbilligkeiten der gesetzlichen Ordnung auszugleichen bzw. die allzu harten Folgen einer an sich gesetzeskonformen Veranlagung zu mildern. Aufgrund des in Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerten Grundsatzes der gesetzmässigen Besteuerung ist indessen bei der Anwendung dieses Ausnahmerechts grosse Zurückhaltung angezeigt.

Als Härtefälle im Sinne von § 183 Abs. 1 StG können nach konstanter Praxis nur solche in Betracht kommen, für die die gesetzliche Regelung zu einer ungerechtfertigten Belastung führt, weil der Gesetzgeber für den betreffenden, ganz speziellen Fall die steuerlichen Konsequenzen seiner Normierung nicht vorausgesehen hat (Basellandschaftliche Steuerpraxis (BlStPr.) IX, S. 388). Neben dieser sich aus dem Gesetz ergebenden objektiven Härte muss auch eine Härte in subjektiver Hinsicht vorliegen, d.h. die steuerliche Mehrbelastung muss sich für die Steuerpflichtigen auch im Verhältnis zu ihrem steuerbaren Einkommen als unbillig erweisen (BlStPr. XII, S. 103). Je nach Steuerart und Fallgruppe ist jedoch dem subjektiven Moment unterschiedliches Gewicht beizumessen. Während bei der Einkommenssteuer aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip heraus dem Element der subjektiven Härte entscheidende Bedeutung zugemessen werden muss, rechtfertigt es sich, bei den Immobilien- und Objektsteuern (Grundstückgewinnsteuer, Handänderungssteuer) die Annahme eines Härtefalles allein vom Bestehen einer objektiven Härte abhängen zu lassen (vgl. BlStPr. XI, S. 509).

b) In § 82 StG sind die Fälle, in denen die Handänderungssteuer nicht erhoben wird, aufgezählt. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung kann bei einer Übertragung eines Grundstückes vom zentralen Verein auf den lokalen Verein infolge einer Neustrukturierung sowohl beim Veräusserer als auch beim Erwerber nicht auf die Erhebung der Handänderungssteuer verzichtet werden. In Anbetracht des klaren Wortlautes dieser gesetzlichen Ausnahmebestimmung kann im Umstand, dass im vorliegenden Fall von den Rekurrentinnen eine Handänderungssteuer erhoben wird, nicht von einem vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Einzelfall, der zu einer ungerechtfertigten Belastung führt, gesprochen werden.

c) Gemäss § 84 Abs. 3 StG wird bei Handänderungen infolge Umwandlung von Einzelfirmen, Personengesellschaften oder juristischen Personen, bei Unternehmungszusammenschluss durch Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven auf eine andere Unternehmung, bei Abspaltung eines in sich geschlossenen oder selbständigen Betriebsteils der Unternehmung, sofern in allen diesen Fällen keine wertmässige Änderung der Beteiligungsverhältnisse erfolgt und die bisherigen Buchwerte übernommen werden, die Handänderungssteuer nur zur Hälfte erhoben. Da es sich im vorliegenden Fall um eine unentgeltliche Übertragung vom zentralen Verein auf den lokalen Verein handelt, und es sich somit um eine interne Reorganisation handelt, rechtfertigt es sich in Anwendung von § 183 Abs. 1 StG die Handänderungssteuer sowohl vom veräussernden als auch vom erwerbenden Verein ebenfalls nur zur Hälfte zu erheben.

d) Aus all diesen Erwägungen gelangt die Steuerrekurskommission zum Schluss, dass die Handänderungssteuer auf der Übertragung von 20/100 Miteigentumsanteil an der Parzelle Nr. 1 des Grundbuches B. von X. mit Sitz in A. auf Y. mit Sitz in B. sowohl vom veräussernden als auch vom erwerbenden Verein analog zu § 84 Abs. 3 StG zur Hälfte zu erheben ist. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

Entscheid Nr. 107/2000 vom 22.9.2000

---

[Back to Top](#top)