Costs for Acquitted Defendant Due to Civil Wrongdoing Hindering Criminal Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhen a civil claim is referred to civil court, the defendant is not considered to have won on the civil matter, as the claim might still be successful in civil proceedings. Costs can be imposed on an acquitted defendant if their conduct was civilly wrongful, clearly violating legal norms and causing or hindering the criminal proceedings, thus upholding the principle that individuals should not bear costs caused by another's culpable actions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41 OR, Art. 436 Abs. 1 i.V.m, Art. 432 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO, Art. 423 Abs. 1 StPO, Art. 426 Abs. 2 StPO; Costs for Acquitted Defendant Due to Civil Wrongdoing Hindering Criminal Proceedings: Costs can be imposed on an acquitted defendant if their conduct was civilly wrongful, clearly violating legal norms and causing or hindering the criminal proceedings, thus upholding the principle that individuals should not bear costs caused by another's culpable actions.
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KI-generiertBasis for determining entitlement to compensation for expenses incurred due to the referral of civil claims to the civil court.
Basis for determining entitlement to compensation for expenses incurred due to the referral of civil claims to the civil court.
Governs the cantonal court's decision on the cost ruling made by the lower court.
Allows for the transfer of criminal procedure costs to the accused under specific circumstances where their conduct caused or complicated the proceedings.
Mandates that the accused bear the costs of the proceedings up to and including the first instance judgment when convicted.
Establishes the general rule that the canton bears the costs of the proceedings upon their discontinuation.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. August 2011 (100 08 502)
Wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen, kann nicht davon ausgehen werden, dass der Zivilanspruch vom Zivilgericht in jedem Fall abgewiesen werden wird. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die beschuldigte Person - im Zivilpunkt - obsiegte (E. 8.1.2.2).
Eine Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfenen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Einer nicht verurteilten beschuldigten Person können allerdings die Kosten überbunden werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinn einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltsnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasste oder dessen Durchführung erschwerte (E. 8.2.1).
Strafprozessrecht
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Aus den Erwägungen:
(…)
7. Gesamtergebnis
(…) Die Mehrforderungen von Zivilkläger 1 und Zivilkläger 2 sowie die Zivilforderung von Zivilkläger 3 sind auf den Zivilweg zu verweisen. (…)
8. Kosten und Entschädigung
8.1 Kantonsgerichtliches Verfahren
(…)
8.1.2.2. Entschädigungsanspruch gegenüber den Privatklägern Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO haben die Appellanten gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Die appellierende Partei obsiegt, wenn das Gericht die Zivilklage zunächst als spruchreif betrachtete, im Urteil jedoch abwies. Wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen, ist die Sache nicht spruchreif. Es ist in diesem Falle aber nicht davon auszugehen, dass der Zivilanspruch vom Zivilgericht in jedem Fall abgewiesen werden wird, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass die beschuldigte Person - im Zivilpunkt - obsiegte. Sollte es in der Folge zu einem Zivilverfahren kommen, in welchem die beschuldigte Person obsiegt, kann sie dort eine Entschädigung für die ihr aus dem Zivilanspruch erwachsenen Aufwendungen verlangen und im Rahmen dieser Entschädigung sind sodann auch die Aufwendungen aus dem Adhäsionsprozess zu entschädigen (Wehrenberger/Bernhard, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 5 f. zu Art. 432). Insoweit die Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen sind, können die Appellanten 1 und 2 somit nicht als obsiegend betrachtet werden.
(…)
Gesamthaft kann festgehalten werden, dass den Appellanten 1 und 2 keine Parteientschädigung zulasten der Privatkläger zuzusprechen ist.
8.2 Vorinstanzliches Verfahren
8.2.1 Verfahrenskosten
Aufgrund von Art. 428 Abs. 3 StPO hat das Kantonsgericht über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden. Bei Einstellung des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO vom Kanton Basel-Landschaft zu tragen. Ausnahmsweise können sie gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO aber ganz oder teilweise auf die beschuldigte Person überwälzt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte (Jositsch, Grundriss der schweizerischen Strafprozessordnung, 2009, S. 242 N. 741).
Eine Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfenen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es jedoch mit der BV und der EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinn einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltsnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasste oder dessen Durchführung erschwerte.
Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers, Strafprozessrecht, 2010, S. 287 f.; Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 9 ff. zu Art. 426). Art. 426 Abs. 2 StPO liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen müssen soll, die von einer beschuldigten Person durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGer. 6B_78/2009 vom 22.
September 2009 Erw. 7.3.3). Das Kantonsgericht erachtete in seinem Urteil vom 27. Oktober 2008 die den Appellanten 1 und 2 für die Zeit vom 28. Oktober 1993 bis zum bis 2. Mai 1996 in der Anklageschrift zur Last gelegten gewerbsmässigen wucherischen Handlungen als gegeben. Da das Bundesgericht in seinem Urteil vom 6. Oktober 2009 das kantonsgerichtliche Urteil insoweit bestätigte, steht fest, dass das Verhalten der Appellanten 1 und 2 in der fraglichen Zeit wucherisch war. Ebenso erscheint das den Appellanten 1 und 2 in der Anklageschrift bezüglich der Transaktion vom 27.
Oktober 1993 mit der Kollektivgesellschaft K. zur Last gelegte Verhalten aus den im vorinstanzlichen Urteil aufgeführten Gründen als wucherisch. Die entsprechenden Verträge über Optionskäufe in der Zeit vom 27. Oktober 1993 bis 2. Mai 1996 waren somit rechtswidrig im Sinn von Art. 19 und 20 OR. Weil die Appellanten 1 und 2, wie bereits in Erw. 6.1.2 ausgeführt, für die besagten wucherischen Handlungen gemäss Art. 41 OR bzw. Art. 754 Abs. 1 OR verantwortlich sind, ergibt sich, dass sie rechtswidrig und schuldhaft handelten. Unter diesen Umständen sind den Appellanten 1 und 2 die im Zusammenhang mit dem erwähnten eingestellten Verfahren stehenden Verfahrenskosten bis und mit dem erstinstanzlichen Urteil aufzuerlegen.
Insofern die Appellanten 1 und 2 gemäss diesem Urteil zu verurteilen sind, haben sie gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die entsprechenden Verfahrenskosten bis und mit dem erstinstanzlichen Urteil zu tragen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verfahrenskosten bis zum erstinstanzlichen Urteil den Appellanten 1 und 2 aufzuerlegen sind.
Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 2. August 2011 (100 08 502/STS)
Kosten
Einstellung des Verfahrens
Entschädigung
Verweisung des Verfahrens auf den Zivilweg
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
Art. 436 Abs. 1 Entschädigung bei Verweisung des Verfahrens auf den Zivilweg SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 Art. 426 Abs. 2 Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens