Disability Allowance Not Counted as Income for Spousal Support
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a spousal support dispute, the court ruled that a disability allowance received by the obligated spouse should not be considered income when calculating support payments. The court reasoned that this allowance functions as a form of compensation for specific, disability-related costs, rather than general income for living expenses, and therefore should not be diverted from its intended purpose.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 173 ZGB, Art. 42 Abs. 2 IVG, Art. 37 IVV, Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG; Disability Allowance Not Counted as Income for Spousal Support: The court reasoned that this allowance functions as a form of compensation for specific, disability-related costs, rather than general income for living expenses, and therefore should not be diverted from its intended purpose.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for considering the purpose of the disability allowance in maintenance proceedings.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. Oktober 2008 (100 08 267)
Die dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ausgerichtete Hilflosenentschädigung wird bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren nicht als Einkommen berücksichtigt, da es sich hierbei um eine Art zweckgebundene Schadenersatzleistung handelt (Art. 173 ZGB ; E. 4).
Zivilrecht
Nichtberücksichtigung der Hilflosenentschädigung bei der Unterhaltsberechnung
Sachverhalt
Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat der Ehemann gegen den vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag appelliert, welchen er der Ehefrau zu leisten habe. Die erstinstanzliche Unterhaltsberechnung sei insofern nicht korrekt, als die Hilflosenentschädigung als Einkommen berücksichtigt worden sei.
Erwägungen
( … )
4. Es gilt zunächst zu prüfen, ob die dem Ehemann ausgerichtete Hilflosenentschädigung bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen berücksichtigt wird. Das Bundesgericht stellte in einem Urteil betreffend der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung fest, dass die Hilflosenentschädigung bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis verfolgt die Hilflosenentschädigung den gesetzlichen Zweck, die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden somit die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten.
Der Hilflosenentschädigung kommt folglich schadenersatzähnlicher Charakter zu (vgl. Robert Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 332 f.), und sie stellt - anders als etwa Renten oder Taggelder, die der Fristung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen - nicht Ersatzeinkommen dar. Die Geldleistung wird dem Hilflosen demzufolge im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und ist in diesem Sinne zweckgebunden. Was die Höhe der Entschädigung anbelangt, so bemisst sie sich - auf der Grundlage des Prinzips der abstrakten Bedarfsdeckung (vgl. Ettlin, a.a.O., S. 333) und damit unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten - nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m.
Art. 37 IVV: schwere, mittelschwere und leichte Hilflosigkeit). Es erfolgt damit eine pauschalierte Entschädigung der behinderungsbedingten Aufwendungen. Daraus ergibt sich, dass die Hilflosenentschädigung mit Blick auf die Frage der Bedürftigkeit nicht in die Berechnung des Einkommens einzubeziehen ist. Denn mit dieser Entschädigung sollen nicht die hier in Frage stehenden Kosten für den Rechtsanwalt, sondern - dem Verwendungszweck entsprechend - die behinderungsbedingten Mehrkosten beglichen werden. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich im Übrigen auch im Anschluss an den der betreibungsrechtlichen Regelung gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG innewohnenden Grundgedanken, wonach Geldleistungen, die eine Einbusse in den Persönlichkeitsgütern ausgleichen sollen, was namentlich bei der Hilflosenentschädigung der Fall ist, dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen und folglich unpfändbar sind (vgl. Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in:
Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 140 f.). Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und deren Bemessung knüpft, wie erläutert, nicht an den effektiv erlittenen Kosten an, sondern wird gegebenenfalls aufgrund des Schweregrads der Hilflosigkeit pauschaliert entgolten (I 615/06 Urteil vom 23. Juli 2007, II. sozialrechtliche Abteilung).
Es wird festgehalten, dass die dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ausgerichtete Hilflosenentschädigung bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Hierbei stützt sich das Kantonsgericht auf die oben zitierte bundesgerichtliche Praxis, wonach es sich bei der Hilflosenentschädigung um eine Art zweckgebundene Schadenersatzleistung handelt, die darüber hinaus unpfändbar ist. Eine Berücksichtigung der Entschädigung bei der Unterhaltsberechnung würde zu einer zweckfremden Verwendung führen. (…)
KGE ZS vom 28. Oktober 2008 i.S. R.S. gegen M.S. (100 08 267/AFS)