Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100.2006.119 • KG BL 100.2006.119 KI-generiert

Spousal Protection: New Evidence Rules on Appeal

Geschäftsnummer 100.2006.119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In spousal protection proceedings, the appellate court will only consider new facts presented after the initial hearing if they were discovered or became known to the party after that hearing; otherwise, no new facts, whether existing before or after the first instance hearing, will be admitted. This is because, unlike divorce proceedings where the prohibition of new evidence is limited to accommodate significant financial changes, spousal protection measures require prompt resolution and are subject to ongoing adjustment by the court of first instance when circumstances change. Therefore, any new facts constituting a significant change in circumstances must be raised before the initial court.

Legislator-Regeste

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Art. 138 ZGB, Art. 138 Abs. 1 ZGB, Art. 137 ZGB, Art. 179 Abs. 1 ZGB, § 130 Abs. 1 ZPO; Spousal Protection: New Evidence Rules on Appeal: This is because, unlike divorce proceedings where the prohibition of new evidence is limited to accommodate significant financial changes, spousal protection measures require prompt resolution and are subject to ongoing adjustment by the court of first instance when circumstances change. Therefore, any new facts constituting a significant change in circumstances must be raised before the initial court.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren veränderte Verhältnisse Nova Parteianhörung Eheschutzmassnahmen Zustimmung des Ehegatten Noven im Eheschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 130 Abs. 1 ZPO

Cited as the reason for not admitting the new fact presented by the husband, as it was an 'unechtes Novum' (a fact that existed before the first instance hearing) and thus not admissible in the appeal procedure.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. März 2007 (100 06 119)

Die Beschränkung des Novenverbots in Art. 138 ZGB findet im Eheschutzverfahren keine Anwendung. Neue Tatsachen, die eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellen, sind stets bei der ersten Instanz geltend zu machen. Im Appellationsverfahren in Eheschutzangelegenheiten werden praxisgemäss nur unechte Noven berücksichtigt, die nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgefunden worden oder der betreffenden Partei zur Kenntnis gekommen sind. Ansonsten werden keine Noven - weder unechte noch echte - zugelassen (ARt. 138 ZGB, § 130 Abs. 3 ZPO; E. 8).

Zivilprozessrecht

Noven im Eheschutzverfahren

Erwägungen

1. -7. ( … )

8.Die seitens des Ehemanns erstmals an der Hauptverhandlung geltend gemachte neue Tatsache, dass er zu 50% arbeitsunfähig sei, findet im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung, da es sich um ein unechtes Novum handelt, das dem Ehemann schon vor der erstinstanzlichen Verhandlung bekannt gewesen ist. So hat der Ehemann vor dem Kantonsgericht erklärt, er sei seit Mitte 2006 und somit bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilarbeitsunfähig gewesen. Die Tatsache hat sich somit bereits vor der erstinstanzlichen Verhandlung zugetragen, weshalb sie als unechtes Novum im Appellationsverfahren nicht mehr zugelassen wird (§ 130 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Rechtsvertreter des Ehemanns die Berücksichtigung dieser neuen Tatsache weder beantragt noch begründet und belegt. An dieser Stelle weist das Kantonsgericht darauf hin, dass Art. 138 ZGB, der das kantonale Novenverbot beschränkt, im Eheschutzverfahren keine Anwendung findet. Art. 138 Abs. 1 ZGB schreibt vor, dass das kantonale Recht auch in der zweiten Instanz bis zu einem bestimmten Zeitpunkt neue Tatsachen und Beweismittel zulassen muss. Dabei wird nicht zwischen echten und unechten Noven unterschieden, d.h. ob die Tatsachen und Beweismittel bereits vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil existiert hätten. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht gestützt auf die Materialien und die Lehre wiederholt ausgeführt, mit Rücksicht auf die existenzielle Bedeutung, die eine Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht für die Ehegatten habe, stelle Art. 138 Abs. 1 ZGB in prozessrechtlicher Hinsicht sicher, dass im Bereich des Ehegüterrechts und des Ehegattenunterhalts der zweiten Instanz echte und unechte Noven vorgebracht werden könnten (vgl. BGE 131 III 189). Die Einschränkung des kantonalen Novenverbots im Scheidungsverfahren findet im Eheschutzverfahren (wie auch im Massnahmeverfahren) hingegen keine Anwendung, da die beförderliche Streiterledigung im Vordergrund steht (vgl. Basler Kommentar, Leuenberger Ch., zu Art. 138 ZGB N 3; Leuenberger M., Praxiskommentar Scheidungsrecht, Art. 137 ZGB N 59). Die kantonale Prozessregelung in § 130 Abs. 3 ZPO, wonach das Novenverbot in Scheidungs- und Trennungsangelegenheiten eingeschränkt wird, gilt demnach nicht für Eheschutzverfahren.

Darüber hinaus ist es dem Eheschutzverfahren inhärent, dass sich die Verhältnisse oftmals rasch und wesentlich verändern, weshalb für Anpassungen von eheschutzrechtlichen Massnahmen gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB der Massnahmerichter zuständig ist. Da die im Ehe-schutz- oder Massnahmeverfahren getroffenen Anordnungen von Bundesrechts wegen bei einer Veränderung der Verhältnisse abgeändert oder aufgehoben werden können, werden im Appellationsverfahren betreffend Eheschutzmassnahmen auch keine echten Noven berücksichtigt. Aufgrund des in Art. 179 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Anpassungsanspruchs von Eheschutzmassnahmen an wesentlich veränderte Verhältnisse muss ferner das Prinzip der sogenannten "double instance" gewährleistet sein, wonach die Möglichkeit bestehen muss, den Entscheid über die Abänderung der Eheschutzmassnahmen innerkantonal einer Rechtsmittelinstanz zur Überprüfung vorzulegen. Neue Tatsachen, die eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellen, sind somit stets bei der ersten Instanz geltend zu machen. Gestützt auf diese Erwägungen berücksichtigt das Kantonsgericht im Appellationsverfahren in Eheschutzangelegenheiten praxisgemäss nur unechte Noven, die nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgefunden worden oder der betreffenden Partei zur Kenntnis gekommen sind. Ansonsten werden keine Noven - weder unechte noch echte - zugelassen.

KGE ZS vom 5. März 2007 i.S. A.E gegen C.E (100 06 1197/AFS)