Jurisdiction over Execution Withdrawal Applications Fixed by Debtor's Domicile
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that the judge at the debtor's place of debt collection is mandatorily and ex officio responsible for ruling on applications for the withdrawal of execution. The place of debt collection is the debtor's domicile, which is determined by the place where the person resides objectively and recognizably with the intention of permanent stay, forming the center of their personal life. If the debtor changes domicile after receiving the payment order, the proceedings must continue at the new domicile, unless the place of debt collection has been fixed by the issuance of the notice of seizure. In this case, the debtor's domicile was established to be within the jurisdiction of the court where the application was filed, thus confirming the court's competence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 46 Abs. 1 SchKG, Art. 53 SchKG, Art. 84 Abs. 1 SchKG; Jurisdiction over Execution Withdrawal Applications Fixed by Debtor's Domicile: The place of debt collection is the debtor's domicile, which is determined by the place where the person resides objectively and recognizably with the intention of permanent stay, forming the center of their personal life. If the debtor changes domicile after receiving the payment order, the proceedings must continue at the new domicile, unless the place of debt collection has been fixed by the issuance of the notice of seizure. In this case, the debtor's domicile was established to be within the jurisdiction of the court where the application was filed, thus confirming the court's competence.
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KI-generiertUsed to determine the competent place of debt collection as the debtor's place of residence.
Cited in relation to the fixation of the place of debt collection upon issuance of the seizure notice.
Cited for the principle that the judge at the place of debt collection is competent to rule on a request for a writ of execution.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2006 (100 06 113)
Zur Beurteilung eines Rechtsöffnungsgesuchs ist der Richter am Betreibungsort zuständig. Dieser Gerichtsstand ist zwingend und ex officio zu prüfen. Der Betreibungsort befindet sich am Wohnort des Schuldners. Hat der Schuldner seit Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnort gewechselt, muss das Rechtsöffnungsverfahren vor dem zuständigen Richter am neuen Wohnort durchgeführt werden (Art. 46 Abs. 1 SchKG, Art. 53 SchKG, Art 84 Abs. 1 SchKG; E. 1.3).
Das SchKG orientiert sich am zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff. Dieser befindet sich am Ort, wo sich eine Person in für Dritte objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Ort, wo die Schriften hinterlegt sind, ist bei der Bestimmung des Wohnsitzes lediglich ein Indiz und für sich genommen nicht massgebend (Art. 46 Abs. 1 SchKG; E. 1.3).
Örtliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters
Erwägungen
1.1
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1.2
( … )
1.3
Nachdem der dem Rechtsöffnungsbegehren zugrunde liegende Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt Holderbank erlassen wurde, ist sodann zu prüfen, ob die Zuständigkeit der basellandschaftlichen Gerichtsbarkeit gegeben ist. Örtlich zuständig zur Erteilung der Rechtsöffnung ist der Richter am Betreibungsort. Dieser Gerichtsstand ist zwingend und der angerufene Richter hat seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (vgl. D. Staehelin, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 87, Basel 1998, zu Art. 84, N 18 f., S. 792). Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG befindet sich der ordentliche Betreibungsort am Wohnort des Schuldners. Ein Wechsel des Wohnorts des Schuldners hat folglich auch einen Wechsel des Betreibungsortes zur Folge, allerdings bewirkt in der ordentlichen Pfändungsbetreibung der Erlass der Pfändungsankündigung die Fixierung des Betreibungsortes (vgl. Art. 53 SchKG). Nach Eintritt dieser Fixierung ist die Betreibung am alten Ort fortzusetzen. Die Fixierungsregelung hat zur Folge, dass im Normalfall das Rechtsöffnungsverfahren am neuen Wohnort durchgeführt werden muss, wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnort gewechselt hat (vgl. E. F. Schmid, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 87, Basel 1998, zu Art. 53, N 1 f. und 8, S. 397 f.).
Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob der Appellant im Zeitpunkt des Rechtsöffnungsbegehrens Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks Gelterkinden hatte. Das SchKG definiert den Wohnsitz nicht selbst, sondern stellt auf den zivilrechtlichen Wohnsitz ab. Dieser befindet sich am Ort, wo sich eine Person in für Dritte objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen gemacht hat. Im Normalfall befindet sich der Wohnsitz am Wohnort, wo man seine persönlichen Effekten hat, wo man in der Regel schläft und wo man einen Grossteil seiner Freizeit verbringt. Der Ort, wo die Schriften hinterlegt sind, ist bei der Bestimmung des Wohnsitzes lediglich ein Indiz und für sich genommen nicht massgebend (vgl. E. F. Schmid, a.a.O., zu Art. 46, N 32 f. und 36, S. 358). Eine amtliche Erkundigung des Kantonsgerichts bei der Gemeindeverwaltung Gelterkinden hat ergeben, dass sich der Appellant am 14. September 2005 zwar provisorisch bei der Gemeinde Gelterkinden angemeldet hat. Eine tatsächliche Hinterlegung der Schriften bei der Gemeinde Gelterkinden ist anschliessend aber offensichtlich nie erfolgt. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hat der Appellant indessen eingeräumt, dass er von Januar 2006 bis Ende Juli 2006 in Gelterkinden gewohnt habe, wobei er im Juli 2006 vorwiegend bei seiner Freundin in Wintersingen gewesen sei. Am 27. Juli 2006, das heisst im Zeitpunkt, im welchem die Appellatin das Rechtsöffnungsbegehren stellte, hatte der Appellant somit seinen Lebensmittelpunkt im Gerichtsbezirk Gelterkinden, so dass die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidiums Gelterkinden zur Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens und damit auch die Zuständigkeit des basellandschaftlichen Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Appellation gegeben ist.
2. ( … )
3. ( … )
KGE ZS vom 12. Dezember 2006 i.S. J. A. S. gegen K. D. S. (100 06 1138/NOD)