Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100.2005.336 • KG BL 100.2005.336 KI-generiert

Habitual Residence and Jurisdiction for Marriage Protection Measures

Geschäftsnummer 100.2005.336
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court held that the habitual residence of a person determines the jurisdiction for protection-in-marriage measures, and this is established by a combination of physical presence and the intent to remain permanently, focusing on the center of life's connections. The court found that the wife had established a new habitual residence in Frenkendorf, as evidenced by her attempts to obtain residency, her job search in the canton, and her existing social network, irrespective of her immigration status or official registration.

Legislator-Regeste

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Art. 23 ZGB, Art. 15 Abs. 1 lit. a GestG, Art. 3 Abs. 2 GestG, Art. 24 ZGB, Art. 8 ZGB; Habitual Residence and Jurisdiction for Marriage Protection Measures: The court found that the wife had established a new habitual residence in Frenkendorf, as evidenced by her attempts to obtain residency, her job search in the canton, and her existing social network, irrespective of her immigration status or official registration.

Schlagwörter

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gewöhnlicher Aufenthalt Eheschutzmassnahmen eheliches Vermögen gelebte Ehe Ehefreiheit Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit des Eheschutzrichters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 Abs. 1 lit. a GestG

This provision establishes the mandatory jurisdiction of the court at the party's domicile for spousal protection measures, which was the core issue of the case.

Art. 23 ZGB

This article defines domicile as the place where a person resides with the intention of remaining, which is the legal basis for determining the court's jurisdiction.

Art. 8 ZGB

This provision states that the burden of proof lies with the party invoking the existence of a specific domicile, which was relevant for the appellant to prove her new domicile.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Mai 2005 (100 05 336)

Örtliche Zuständigkeit des Eheschutzrichters

Gemäss dem Gerichtsstandsgesetz ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig für Eheschutzmassnahmen. Dieser bestimmt sich nach Art. 23 ZGB. Der Wohnsitz ist somit einerseits an den tatsächlichen physischen Aufenthalt einer Person an einem Ort und andererseits an die Absicht der Person, sich an diesem Ort dauernd aufzuhalten, geknüpft. Hierbei ist anhand objektiv erkennbarer äusserer Umstände zu bestimmen, wo sich der Mittel- oder Schwerpunkt der Lebensbeziehungen einer Person befindet (Art. 3 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 lit. a GestG; Art. 23 ZGB; E. 4).

Sofern die Zuständigkeit einer richterlichen oder einer Verwaltungsbehörde in Frage steht, hat diese den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Da die Absicht dauernden Verweilens nur noch insofern von Bedeutung ist, als sie sich im Bestehen des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen manifestiert, muss nur dieser nachgewiesen werden. Als Beweis hierfür können alle typischen Sachverhalte vorgebracht werden, welche das Bestehen eines Lebensmittelpunkts vermuten lassen (Art. 8, 23 ZGB; E. 5 und 6.).

Die Bestimmung des Wohnsitzes ist unabhängig von behördlichen Bewilligungen, wie z.B. einer Niederlassungsbewilligung (Art. 23, 24 ZGB; E. 7).

1 Zivilrecht

Sachverhalt

Das Bezirksgerichtspräsidium ist auf eine Eheschutzklage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer örtlichen Unzuständigkeit aus, dass die Ehefrau Bürgerin eines Nicht-EU/EFTA-Staates sei und kraft Eheschliessung mit einem in der Schweiz niedergelassenen Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) habe, welche an die Bedingung des ehelichen Zusammenlebens geknüpft sei. Ihr stehe keine Niederlassungsfreiheit in der Schweiz zu und sie könne auch zivilrechtlich keinen neuen Wohnsitz in der Schweiz begründen. Daran vermöge auch die faktisch geschaffene Anwesenheit der Ehefrau in Frenkendorf nichts zu ändern. Die provisorische Bewilligung sei lediglich Ausfluss der aufschiebenden Wirkung der von der Klägerin gegen die Verfügung des Amtes für Migration erhobenen Beschwerde. Gestützt darauf könne eine zivilrechtliche Wohnsitzbegründung in Frenkendorf keinesfalls bejaht werden. Hinzu komme die klare Bestätigung der Gemeinde Frenkendorf, dass die Klägerin dort nicht angemeldet sei. Die Ehefrau hat gegen dieses Urteil appelliert.

Erwägungen

(…)

4. Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a GestG (Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen; Gerichtsstandsgesetz) ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig für Eheschutzmassnahmen. In Art. 3 Abs. 2 GestG wird statuiert, dass sich der Wohnsitz nach dem Zivilgesetzbuch bestimmt, wobei Art. 24 ZGB nicht anwendbar ist. Demnach befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält (Art. 23 ZGB). Der Wohnsitz ist somit an zwei Voraussetzungen geknüpft. Einerseits an den tatsächlichen physischen Aufenthalt einer Person an einem Ort und andererseits an die Absicht der Person, sich an diesem Ort dauernd aufzuhalten. Bei der für die Bestimmung des Wohnsitzes entscheidenden Frage, wo sich der Mittel- oder Schwerpunkt der Lebensbeziehungen einer Person befindet, ist nicht einfach auf deren inneren Willen abzustellen, sondern auf die objektiv erkennbaren äusseren Umstände, aus denen auf die Absicht dauernden Verbleibens geschlossen werden kann (vgl. BGE 115 II 120).

5. Es stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob die Ehefrau nach dem Verlassen des gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes einen neuen Wohnsitz bei ihrer Schwester in Frenkendorf begründet hat. Wer sich auf das Bestehen eines bestimmten Wohnsitzes beruft, hat dies zu beweisen (Art. 8 ZGB). Sofern die Zuständigkeit einer richterlichen oder einer Verwaltungsbehörde in Frage steht, hat diese den Sachverhalt üblicherweise von Amtes wegen festzustellen. Da die Absicht dauernden Verweilens nur noch insofern von Bedeutung ist, als sie sich im Bestehen des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen manifestiert, muss nur dieser nachgewiesen werden. Als Beweis hierfür können alle typischen Sachverhalte vorgebracht werden, welche das Bestehen eines Lebensmittelpunkts vermuten lassen (Basler Kommentar, ZGB I, Art. 23 N 28f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich der Wille desjenigen Ehegatten, welcher den gemeinsamen Wohnsitz verlässt, um einen eigenen, neuen Wohnsitz zu begründen, deutlich manifestiert haben. In Zweifelsfällen wird daher in der Regel nach wie vor als Wohnsitz des klagenden Ehegatten der bisherige gemeinsame eheliche Wohnsitz zu betrachten sein (BGE 115 II 120: BGE 119 II 64).

6. Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau den gemeinsamen ehelichen Wohnsitz in Villarssur-Glâne im November 2004 verlassen und ist zu ihrer Schwester und deren Familie nach Frenkendorf gezogen, wo sie sich seither aufhält. Die Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts in Frenkendorf ist somit erfüllt. Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob sie auch den Willen, einen neuen Wohnsitz zu begründen - d.h. beabsichtigt, dauernd in Frenkendorf zu bleiben - deutlich manifestiert hat. Bei der Prüfung dieses inneren Willens ist auf äussere Umstände abzustellen, die darauf schliessen lassen, dass die Ehefrau ihren Lebensmittelpunkt an ihren tatsächlichen Aufenthaltsort in Frenkendorf verlegt hat. Auf die Absicht des dauernden Verbleibs in Frenkendorf weist zunächst die Tatsache hin, dass sie am 2. Februar 2005 ein Gesuch um Kantonswechsel beim Amt für Migration Basel-Landschaft gestellt und gegen den ablehnenden Entscheid Beschwerde erhoben hat. Ausserdem spricht auch der Umstand, dass sie eine Arbeitsstelle im Kanton Basel-Landschaft gesucht und eine Anstellung bei der Firma A. in Reinach gefunden hat, für eine Verlegung ihres Lebensmittelpunkts in den hiesigen Bezirk. Hinzu kommt, dass die Appellantin am 25. Februar 2005 bei der Gemeinde Frenkendorf um Anmeldung in der Gemeinde ersucht hat. Die Gemeinde Frenkendorf hat die Anmeldung mangels einer definitiven Niederlassungsbewilligung jedoch nicht vorgenommen. Wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, ist für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend, weshalb entgegen der Ausführung der Vorinstanz bei der Bestimmung des Wohnsitzes nicht darauf abzustellen ist. Im Übrigen spricht auch das in Frenkendorf bestehende soziale Netz der Ehefrau für ihre definitive Absicht, den gemeinsamen ehelichen Wohnsitz nicht wieder aufzunehmen, da sie hier bei ihrer Schwester und deren Familie wohnt. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Ehefrau tatsächlich beabsichtigt hat, einen neuen Wohnsitz an ihrem aktuellen Aufenthaltsort in Frenkendorf zu begründen.

7. Die Vorinstanz hat die Auffassung vertreten, dass die Ehefrau mangels einer definitiven Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft keinen Wohnsitz in Frenkendorf begründen könne. Es stellt sich im vorliegenden Fall somit die Frage, ob die fehlende definitive Niederlassungsbewilligung eine Wohnsitzbegründung im Kanton Basel-Landschaft tatsächlich ausschliesst.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Asylsuchender, welcher ein Asylbegehren eingereicht hat und nicht sofort weg gewiesen wurde, sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhalten und hier seinen Lebensmittelpunkt haben, womit er einen schweizerischen Wohnsitz erwirbt. An welchem Ort in der Schweiz er Wohnsitz begründet, richtet sich nicht einzig nach seinem behördlich zugewiesenen Aufenthalt, sondern nach seinem tatsächlichen Lebensmittelpunkt. Hält sich der Asylbewerber mit schweizerischem Wohnsitz nach Abweisung seines Asylbegehrens weiter in der Schweiz auf, so bleibt sein Schweizer Wohnsitz bis zur effektiven Ausreise bestehen, da dieser nicht von behördlichen Aufenthaltsgenehmigungen abhängt (Basler Kommentar, ZGB I, Art. 23 N 19 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 116 II 503). Dieser bundesgerichtlichen Praxis lässt sich deutlich entnehmen, dass sich der Wohnsitz unabhängig von behördlichen Bewilligungen bestimmt (vgl. auch Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Müller Thomas / Wirth Markus, Zürich 2001, N 25-26). Die fehlende Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft steht einer Wohnsitznahme der Appellantin im Gerichtsbezirk Liestal demnach nicht entgegen.

(…)

KGE ZS vom 17. Mai 2005 F.T. gegen M.T. (100 05 336/AFS)