Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100.2004.209 • KG BL 100.2004.209 KI-generiert

Prosecutor's Cross-Appeal Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 100.2004.209
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A prosecutor's ability to file a cross-appeal is limited to situations where they are adversely affected by the victim's appeal, not merely by the initial court's judgment. In this case, the prosecutor sought the same outcome as the victim's appeal, but failed to demonstrate how the victim's appeal specifically burdened the prosecution. The court ruled that the purpose of a cross-appeal is to gain party status when the main appeal could negatively impact one's own interests, not to reinforce an existing appeal. Therefore, the prosecutor lacked standing to file the cross-appeal and it was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ist die Staatsanwaltschaft nur durch das strafgerichtliche Urteil als solches, nicht aber durch die vom Opfer ergriffene Appellation belastet, kann sie wohl gegen das Urteil selbst die Appellation erklären, ist aber nicht zur Erhebung einer Anschlussappellation legitimiert (§ 183 Abs. 1 StPO; E. 1).

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Stellung des Opfers Befragung durch Staatsanwaltschaft formelle Verfahrenseinstellung Zuständigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 183 Abs. 1 StPO

This provision is cited as the legal basis for the inadmissibility of the counter-appeal because the Public Prosecutor's Office was not burdened by the appeal itself.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Dezember 2004 (100 04 209)

Ist die Staatsanwaltschaft nur durch das strafgerichtliche Urteil als solches, nicht aber durch die vom Opfer ergriffene Appellation belastet, kann sie wohl gegen das Urteil selbst die Appellation erklären, ist aber nicht zur Erhebung einer Anschlussappellation legitimiert (§ 183 Abs. 1 StPO; E. 1).

Erwägung

1. (…)

Gemäss § 183 Abs. 1 StPO kann die durch die Appellation belastete Partei innert 5 Tagen seit der Mitteilung des Strafgerichtspräsidiums über die Ergreifung der Appellation die Anschlussappellation erklären. Am 19. Dezember 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussappellation bezüglich D. M. Allerdings macht die Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt geltend, inwieweit sie durch die Appellation - und nicht etwa durch das strafgerichtliche Urteil als solches - belastet ist. Vielmehr beantragt die Staatsanwaltschaft dasselbe wie das Opfer in seiner Appellation, nämlich einen Schuldspruch des Appellaten 2 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung.

Wesenselement der Anschlussappellation ist jedoch, dass die anschlussappellierende Partei durch die*Appellation*belastet sein muss, nicht durch das appellierte Urteil als solches (vgl. dazu bereits die unterschiedliche Terminologie von § 177 und § 183 Abs. 1 StPO). Der Sinn der Anschlussappellation liegt nicht darin, eine bestehende Appellation zu "verstärken", sondern ebenfalls Parteistellung in einem Appellationsverfahren zu erlangen, dessen Hauptappellation die eigenen Interessen nachteilig beeinträchtigen könnte. Die Staatsanwaltschaft könnte wohl Appellation gegen das strafgerichtliche Urteil als solches erheben, ist aber durch die Appellation des Opfers nicht belastet und deshalb nicht zur Erhebung einer Anschlussappellation legitimiert.

Auf diese ist deshalb nicht einzutreten.

KGE ZS vom 21.12.2004 i.S. H.F./M.D. (100 04 209/HAD)