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100.09.1344 • KG BL 100.09.1344 KI-generiert

Attachment of Property for Unpaid Support Upheld Despite Pending Modification Proceedings

Geschäftsnummer 100.09.1344
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court ordered an attachment on a property to secure a debt of over CHF 109,000, based on unpaid support obligations and the debtor's foreign residency. The debtor objected, arguing the creditor lacked standing and the court did not properly weigh interests. The court found the creditor, who had partially covered support payments, had standing for the subrogated portion of the debt. Crucially, the court ruled that when the debt is based on an enforceable judicial decision, as in this case of a divorce decree for support, there is no room for balancing creditor and debtor interests, even if a modification proceeding is pending, unless a provisional arrangement has been made.

Legislator-Regeste

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Art. 289 Abs. 2 ZGB, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, Art. 82 Abs. 1 SchKG; Attachment of Property for Unpaid Support Upheld Despite Pending Modification Proceedings: The debtor objected, arguing the creditor lacked standing and the court did not properly weigh interests. The court found the creditor, who had partially covered support payments, had standing for the subrogated portion of the debt. Crucially, the court ruled that when the debt is based on an enforceable judicial decision, as in this case of a divorce decree for support, there is no room for balancing creditor and debtor interests, even if a modification proceeding is pending, unless a provisional arrangement has been made.

Schlagwörter

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unbezahlte Schuld Arrestverfahren Abänderung des Scheidungsurteils Zahlungsauftrag vollstreckbarer Entscheid Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG

Cited as the legal basis for the arrest and used to determine that no room exists for an balancing of interests when the title is an enforceable court judgment.

Art. 289 Abs. 2 ZGB

Cited to clarify that subrogation of maintenance claims to the public authority occurs only to the extent that the public authority has actually provided support.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. März 2010 (100 09 1344)

Aktivlegitimation bei Subrogation der Arrestforderung auf das Gemeinwesen (Art. 289 Abs. 2 ZGB, E. 2).

Zulässigkeit der Abwägung zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, E. 3).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Arrestverfahren

Sachverhalt

A. Auf entsprechendes gemeinsames Begehren von J. C.-P. (heute: J. Z.) und dem Staat S., vertreten durch das Oberamt Region S., Alimentenwesen, legte der Bezirksgerichtspräsident Liestal mit Arrestbefehl vom 16. Juli 2009 auf die im Eigentum von M. C. befindliche Liegenschaft Parzelle Nr. 5960 des Grundbuchs Pratteln Arrestbeschlag für eine Forderungssumme von CHF 109'519.00; für den Arrestgrund wurde auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG verwiesen.

B. Die von M. C. gegen diesen Arrestbefehl erhobene Einsprache wies der Bezirksgerichtspräsident Liestal mit Urteil vom 05. November 2009 ab. Zur Begründung seines Entscheides führte er im Wesentlichen aus, dass die Arrestvoraussetzungen gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG erfüllt seien. Einerseits habe der Einsprecher Wohnsitz im Ausland, andererseits gründe die aus nachweislich ausstehenden Unterhaltszahlungen bestehende Arrestforderung auf dem rechtskräftigen Scheidungsurteil des Richteramtes B.-W. vom 31. Oktober 2005. Dieses Urteil sei trotz Hängigkeit eines Abänderungsverfahrens bis zum Vorliegen einer gegenteiligen Vereinbarung oder eines gegenteiligen Entscheides für die Unterhaltspflicht des Einsprechers massgeblich. Der Arrestbefehl sei dem Schuldner korrekt zugestellt worden, ferner sei die Aktivlegitimation der Unterhaltsberechtigten im Umfang des nicht bevorschussten Unterhaltsanteils gegeben, zumal die Unterhaltsforderungen gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB nur in dem Umfang auf das Gemeinwesen übergegangen seien, in welchem das Gemeinwesen auch tatsächlich aufgekommen sei. ( … ) C.Gegen dieses Urteil erklärte der Rechtsvertreter des Einsprechers mit Eingabe vom 26. November 2009 die Appellation und beantragte, die Einsprache vom 20. August 2009 gegen den Arrestbefehl Nr. X des Bezirksgerichts Liestal vom 16. Juli 2009 sei gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 05. November 2009 sei insoweit aufzuheben, als dass die Einsprache nicht gutgeheissen wurde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Appellatin.

( … )

D. Mit Appellationsanwort vom 06. Januar 2010 beantragte das Oberamt der Region S. in eigener Sache und als Vertreterin der Unterhaltsberechtigten die Abweisung der Appellation unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Appellanten. ( … ) E.( … )

Erwägungen

1. ( … )

2. Der Appellant stellt zunächst die Aktivlegitimation der Appellatin in Abrede. Ihre Unterhaltsansprüche seien aufgrund von Art. 289 Abs. 2 ZGB auf den Kanton S. übergegangen, da dieser für den Unterhalt aufgekommen sei. Nachdem das Oberamt Region S. sich indes nur als Vertreter der Appellatin am vorliegenden Verfahren beteiligt habe, sei das Arrestbegehren mangels ausreichender Aktivlegitimation der Gesuchstellerin abzuweisen.

Dazu ist vorab festzuhalten, dass das Oberamt Region S. sein Arrestbegehren vom 14. Juli 2009 sowohl im Namen der Appellatin (J. C.-P. [heute: J. Z.]) als Gläubigerin 1 als auch im Namen des Staates S. als Gläubiger 2 stellte und dabei im Einzelnen aufschlüsselte, welche Beträge der Schuldner an seine Ex-Frau und welche Beträge er an den Kanton S. zu leisten habe. Entsprechend sind im Arrestbefehl vom 16. Juli 2009 auch beide Parteien als Gläubiger aufgeführt. Die Behauptung des Appellanten, das Oberamt Region S. habe sich nicht selbst als Partei sondern nur als Vertreter der Appellatin am vorliegenden Verfahren beteiligt, ist somit nachweislich falsch. Auch der Auffassung des Appellanten, aufgrund der Teilleistungen des Gemeinwesens würden die Unterhaltsansprüche vollumfänglich auf dieses übergehen, vermag das Kantonsgericht nicht zu folgen. Die von Art. 289 Abs. 2 ZGB vorgesehene Subrogation tritt nur in dem Umfange ein, in welchem das Gemeinwesen tatsächlich Unterhaltsleistungen erbracht hat (P. Breitschmid, in: H. Honsell / N.P. Vogt / Th. Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 3. Auflage, Basel / Genf / München 2006, zu Art. 289, N 9, S. 1548; vgl. insbesondere A. Haffter, Der Unterhalt des Kindes als Aufgabe von Privatrecht und öffentlichem Recht, Diss. Zürich 1984, S. 212: Haffter setzt sich explizit mit der Frage des Umfanges der Legalzession auseinander und kommt namentlich aufgrund des Postulats, dass die Subrogation die Stellung des ursprünglichen Gläubigers nicht verschlechtern darf, zum überzeugenden Ergebnis, dass die Unterhaltsforderungen nur im geleisteten Umfang auf das Gemeinwesen übergehen). Die Legitimation der Appellatin im vorliegenden Arrestverfahren ist somit klar gegeben.

3. Der Appellant beanstandet des Weiteren, die Vorinstanz habe keine Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen vorgenommen und damit dem Umstand, dass der Schuldner aufgrund des Rückgangs seines Einkommens einen Abänderungsprozess anhängig gemacht habe, keine Rechnung getragen.

Die Voraussetzungen des sog. Ausländerarrestes sind in Art 271 Abs 1 Ziff. 4 SchKG abschliessend geregelt. Demnach kann der Gläubiger Vermögensstücke des Schuldners dann mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz hat oder auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht. Die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen sind das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem Schutz des Gläubigers vor ungebührlichen Nachteilen in der Rechtsverfolgung und dem Schutz der Interessen des Schuldners. Einzig die Voraussetzung des genügenden Bezugs zur Schweiz eröffnet im Einzelfall einen gewissen Ermessensspielraum und erlaubt insofern die Vornahme eine Güterabwägung (vgl. W.A. Stoffel, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Art. 221-352, Nebenerlasse, Basel / Genf / München 1998, N 69 ff. zu Art. 271, S. 2508 ff.). Liegt indessen - wie in casu - als Rechtstitel ein vollstreckbares gerichtliches Urteil vor, so besteht entgegen dem Dafürhalten des Appellanten kein Raum für eine Interessenabwägung. Namentlich vermag die Hängigkeit eines Abänderungsprozesses die Verbindlichkeit des rechtskräftigen Scheidungsurteils vom 31. Oktober 2005 nicht aufzuheben, zumal vom Appellanten keine vorsorgliche abweichende Unterhaltsregelung während der Dauer des Abänderungsverfahrens geltend gemacht wurde.

4. -6. ( … )

KGE ZS vom 23. März 2010 i.S. J. C.-P. und Kt. S. gegen M. C. (100 09 1344/NOD)

Die gegen dieses Urteil geführte Beschwerde in Zivilsachen hat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2010 abgewiesen (5A_409/2010).