Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100.06.122 • KG BL 100.06.122 KI-generiert

Employment Reference Value Dictates Appellate Jurisdiction

Geschäftsnummer 100.06.122
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that the value of a dispute concerning an employment reference is equivalent to one month's salary, excluding any 13th-month salary component. This valuation, along with claims for unpaid wages and wrongful termination compensation, established the total dispute value, thereby dictating the jurisdictional competence of the court for appellate review.

Legislator-Regeste

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Art. 343 Abs. 2 OR, § 4 ZPO, § 11 Ziff. 2 ZPO; Employment Reference Value Dictates Appellate Jurisdiction: This valuation, along with claims for unpaid wages and wrongful termination compensation, established the total dispute value, thereby dictating the jurisdictional competence of the court for appellate review.

Schlagwörter

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Streitwert Arbeitszeugnis Lohnrückstand Beendigung des Arbeitsverhältnisses Vorlage zur Vorabentscheidung Kompetenzkonfliktbeilegung Streitwert eines Arbeitszeugnisses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 4 ZPO

Determines the jurisdiction of the court based on the amount in dispute, specifically regarding the value of an employment certificate.

Art. 343 Abs. 2 OR

Used in conjunction with § 4 ZPO to establish the value of an employment certificate for determining the amount in dispute.

§ 11 Ziff. 2 ZPO

Determines the competent chamber for handling the appeal based on the amount in dispute.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Juni 2007 (100 06 122)

Der massgebende Streitwert in Bezug auf ein Arbeitszeugnis ist auf einen Monatslohn exkl. 13. Monatslohn festzusetzen (§ 4 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 2 OR und § 11 Ziff. 2 ZPO; E. 1.1).

Zivilprozessrecht

Streitwert eines Arbeitszeugnisses

Erwägungen

1.1

Vorerst fragt sich, welche Kammer der Abt. Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Appellation und Anschlussappellation zuständig ist. Diese Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Streitwert. Der Streitwert bemisst sich nach dem ursprünglich vor ersten Instanz eingeklagten Betrag (BGE 115 II 30 S. 40 ff. E. 5b). Eingeklagt wurden vor Bezirksgericht eine Lohnzahlung für Mai 2005 von CHF 3'971.60, eine Lohnzahlung von CHF 4'800.-- für 60 zusätzlich geleistete Weiterbildungslektionen und eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von CHF 14'000.--.

Ausserdem wurde mit dieser Klage eine Berichtigung des Arbeitszeugnisses vom 3. Oktober 2005 verlangt. Der massgebliche Streitwert in Bezug auf das Arbeitszeugnis ist auf einen Monatslohn exkl. Anteil 13. Monatslohn festzusetzen und beträgt demnach vorliegend CHF 7'000.--. Insgesamt ergibt sich somit ein Streitwert von CHF 29'771.60. Der Streitwert beträgt somit weniger als CHF 30'000.--. Demnach ist gemäss § 4 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 2 OR in erster Instanz das Bezirksgerichtspräsidium und gemäss § 11 Ziff. 2 ZPO in zweiter Instanz die Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung dieses Falls zuständig.

Der vorliegende Fall wurde jedoch von der Fünferkammer des Bezirksgerichts beurteilt und dementsprechend wurden die Parteien vor die Fünferkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts geladen. Da die Parteien gegen eine Beurteilung durch die Fünferkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts nichts einwenden, kann der vorliegende Streit von der Fünferkammer entschieden werden.

KGE ZS vom 26. Juni 2007 i.S. X gegen Y. (100 06 1229/STS)