Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 84/02 KI-generiert

Claimant v. SUVA: Accident Daily Allowance Calculation for Unemployed Person in Interim Employment

Geschäftsnummer U 84/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was insured against occupational accidents while working as a temporary worker after registering as unemployed. Following an accident at work that resulted in a hand injury, the insurance agency covered medical costs and provided daily allowances based on a specific regulation. The individual contested the amount of the daily allowance, arguing it was incorrectly calculated based on a lower wage than agreed with the employer. The cantonal social insurance court upheld the insurance agency's decision, leading to an appeal in which the individual sought to have the daily allowance increased based on a higher insured salary, which the insurance agency and federal authorities opposed. The primary issue to be determined was the legality of the daily allowance calculated following the accident under the relevant regulations for unemployed individuals.

Legislator-Regeste

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Art. 22a AVIG, Art. 6 Abs. 4 UVAL, Art. 15 Abs. 3 UVG, Art. 7 Abs. 2 UVAL, Art. 5 Abs. 5 UVAL, Art. 5 Abs. 1 UVAL; Claimant v. SUVA: Accident Daily Allowance Calculation for Unemployed Person in Interim Employment: Following an accident at work that resulted in a hand injury, the insurance agency covered medical costs and provided daily allowances based on a specific regulation. The individual contested the amount of the daily allowance, arguing it was incorrectly calculated based on a lower wage than agreed with the employer. The cantonal social insurance court upheld the insurance agency's decision, leading to an appeal in which the individual sought to have the daily allowance increased based on a higher insured salary, which the insurance agency and federal authorities opposed. The primary issue to be determined was the legality of the daily allowance calculated following the accident under the relevant regulations for unemployed individuals.

Schlagwörter

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Abredeversicherung Bemessung des versicherten Verdienstes Taggeldberechnung Sozialzulage Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 22a AVIG
The court reviewed the principles concerning contribution assessment under this article, which is linked to the calculation of unemployment benefits used for the daily allowance.
Art. 6 Abs. 4 UVAL
1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 UVAL gelangten Vorinstanz und SUVA zu Recht zum Schluss, dass bei einem versicherten Verdienst von Fr.
Art. 15 Abs. 3 UVG
The Federal Council's competence, based on this article, to determine the insured income for unemployed persons in special cases (like this one) was upheld.
Art. 7 Abs. 2 UVAL
Weiter bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verfassungs- und Gesetzeskonformität des Art. 7 Abs. 2 UVAL [in der Fassung vom 6.
Art. 5 Abs. 5 UVAL
Januar 2000 in Kraft stehenden Art. 5 Abs. 5 UVAL übertragen lassen.) In BGE 127 V 465 wurde zudem die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art.
Art. 5 Abs. 1 UVAL
5 UVAL übertragen lassen.) In BGE 127 V 465 wurde zudem die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 5 Abs. 1 UVAL festgestellt, wonach das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a AVIG, umgerechnet auf den Kalendertag entspricht.
Art. 24 Abs. 1 AVIG
This provision was cited to support the requirement that income earned during temporary work still places the person within the unemployment insurance system.
Art. 24 AVIG
Würde ein Lohn erzielt, welcher höher als 70 % des versicherten Verdienstes wäre, läge definitionsgemäss keine (bezüglich der Lohnfrage unzumutbare) Zwischenverdiensttätigkeit nach Art. 24 AVIG vor und der Versicherte wäre nicht mehr arbeitslos im Rechtssinne ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
März 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw.
BGE 127 V 465
5 UVAL übertragen lassen.) In BGE 127 V 465 wurde zudem die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 BüG

The court explicitly invoked this article to reject the administrative court appeal.

Art. 15 Abs. 3 UVG

The Federal Council's competence, based on this article, to determine the insured income for unemployed persons in special cases (like this one) was upheld.

Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG

This provision, in conjunction with Art. 22 AVIG, was used to define the condition under which the UVAL tariff would not apply (i.e., if the earnings meant the person was no longer legally considered unemployed).

Art. 22 AVIG

The court reviewed the principles concerning contribution assessment under this article, which is linked to the calculation of unemployment benefits used for the daily allowance.

Art. 22 AVIG

This provision was cited alongside Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG concerning the definition of unemployment.

Art. 22a AVIG

The court reviewed the principles concerning contribution assessment under this article, which is linked to the calculation of unemployment benefits used for the daily allowance.

Art. 24 Abs. 1 AVIG

This provision was cited to support the requirement that income earned during temporary work still places the person within the unemployment insurance system.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

U 84/02

Urteil vom 7. Juli 2003

IV. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Polla

Parteien

F.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 25. Januar 2002)

Sachverhalt:

A. Seit 20. Mai 1997 war der arbeitslos gemeldete F.________ (geboren 1971) bei der Firma X.________ im Rahmen von Zwischenverdiensttätigkeiten als Temporärarbeiter auf dem Bau tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Am 14. April 1999 zog er sich bei einem Einsatz auf einer Baustelle eine Fräsenverletzung der rechten Hand zu. Die SUVA übernahm die Heilungskosten und richtete Taggelder aus, welche auf der Grundlage der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen vom 24. Januar 1996 (UVAL) berechnet wurden. Am 24. November 1999 machte F.________ geltend, das zugesprochene Taggeld sei zu tief, da dieses fälschlicherweise nicht auf dem mit der Firma X.________ vereinbarten Stundenlohn von Fr. 25.35 basiere, was die SUVA mit Verfügung vom 4. Januar 2000 und auf Einsprache hin mit Entscheid vom 29. März 2000 verneinte.

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Januar 2002 ab.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ein Taggeld auf der Grundlage eines versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 4'546.90 zuzusprechen.

Die SUVA und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Beitragsregelung an die Sozialversicherungen ( Art. 22a AVIG ) und den Taggeldansatz bei einem Unfall im Rahmen eines Zwischenverdienstes aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 1 [in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung] und Art. 6 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen vom 24. Januar 1996 [UVAL]; SR 837.171, in Kraft seit 1. Januar 1996), richtig dargelegt.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 29. März 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2. Streitig und zu prüfen ist der Ansatz des durch die SUVA aufgrund des am 14. April 1999 erlittenen Unfalls auszurichtenden Taggeldes.

2.1 In Anwendung von Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 UVAL gelangten Vorinstanz und SUVA zu Recht zum Schluss, dass bei einem versicherten Verdienst von Fr. 3'517.-, entsprechend einem Nettotaggeld der Arbeitslosenversicherung von Fr. 117.93 und einem Kindergeld von Fr. 13.82 pro Tag, ein Taggeld der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 95.- (aufgerundet) resultiert (Fr. 117.93 + 13.82 x 5:7 = 94.10).

2.2 Die hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände sind unbegründet. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in RKUV 2001 Nr. U 426 S. 210 feststellte, hat der Bundesrat gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG die Kompetenz, für den Sonderfall der Arbeitslosigkeit die Höhe des versicherten Verdienstes und damit der Taggelder zu bestimmen. Dies tat er in der UVAL, welcher Verordnung mit Bezug auf das UVG gesetzesvertretender Charakter zukommt (ARV 1998 Nr. 22 S. 112 Erw. 3b in fine). Weiter bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verfassungs- und Gesetzeskonformität des Art. 7 Abs. 2 UVAL [in der Fassung vom 6.

November 1996; gültig gewesen bis 31. Dezember 1999], welche Ausführungen sich auf den ab 1. Januar 2000 in Kraft stehenden Art. 5 Abs. 5 UVAL übertragen lassen.) In BGE 127 V 465 wurde zudem die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 5 Abs. 1 UVAL festgestellt, wonach das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a AVIG, umgerechnet auf den Kalendertag entspricht. Die Vorinstanz hat den hieraus richtigen Schluss gezogen: Wenn Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 UVAL nicht gesetzes- (und verfassungs)widrig sind, hat dies auch für Art. 6 Abs. 4 UVAL zu gelten.

Bei einer Zwischenverdiensttätigkeit greift ebenfalls die Sonderfallregelung des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 15 Abs. 3 UVG , weil es sich, wie bei einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung, um ein Instrument der Arbeitslosenversicherung handelt. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt eine Person, die einen Zwischenverdienst erzielt, immer noch als arbeitslos, da es sich dabei um Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt, welches der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode - und somit innerhalb des Systems der Arbeitslosenversicherung - erzielt ( Art. 24 Abs. 1 AVIG ;

Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 349). Würde ein Lohn erzielt, welcher höher als 70 % des versicherten Verdienstes wäre, läge definitionsgemäss keine (bezüglich der Lohnfrage unzumutbare) Zwischenverdiensttätigkeit nach Art. 24 AVIG vor und der Versicherte wäre nicht mehr arbeitslos im Rechtssinne ( Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG in Verbindung mit Art. 22 AVIG ; Nussbaumer, a.a.O., Rz 114), weshalb Art. 6 Abs. 4 UVAL keine Anwendung fände. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers mit der Annahme der Temporärarbeit (im Sinne einer zumutbaren Tätigkeit) beendet worden wäre.

Damit untersteht der Beschwerdeführer auch der Taggeldregelung bei Unfällen, wie sie die UVAL für arbeitslose Personen vorsieht, was dem Prinzip ihrer Gleichbehandlung im Rahmen der Unfallversicherung entspricht. Wie das BSV in seiner Vernehmlassung richtig festhält, ist es gesetzgeberischer Wille, Personen, die im Unfallzeitpunkt in einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung arbeiten, ein Berufspraktikum absolvieren, teilarbeitslos sind oder eben einer Zwischenverdiensttätigkeit nachgehen, bezüglich des Anspruchs auf Taggeld der Unfallversicherung gleich wie arbeitslose Personen zu behandeln, die nicht an einer solchen Massnahme teilnehmen oder keinen Zwischenverdienst erzielen.

Somit liegt auch kein gesetzgeberisches Versehen vor. Die vorinstanzliche Bestätigung des durch die SUVA festgelegten Taggeldansatzes gestützt auf Art. 6 Abs. 4 UVAL ist demnach rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Juli 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: