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U 80/07 KI-generiert

The case involves a legal dispute concerning accident insurance, where an individual filed an administrative complaint against a decision made by a social insurance court

Geschäftsnummer U 80/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning accident insurance, where an individual filed an administrative complaint against a decision made by a social insurance court. The individual submitted their complaint after the statutory deadline, as the timeline for filing had expired according to legal regulations that dictate the counting of days for submitting such complaints. Consequently, the complaint was deemed inadmissible due to its late submission, leading to a decision not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 135 OG, Art. 32 Abs. 1 OG, Art. 32 Abs. 2 OG, Art. 32 Abs. 3 OG; The case involves a legal dispute concerning accident insurance, where an individual filed an administrative complaint against a decision made by a social insurance court: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Verspätungsausschluss verspätete Einreichung Versäumung der gesetzlichen Frist verspätetes Fristerstreckungsgesuch Klagefrist Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 OG
1 in Verbindung mit Art. 132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art.
Art. 33 Abs. 1 OG
132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art.
Art. 135 OG
1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG ) nicht erstreckt werden kann,
Art. 32 Abs. 1 OG
dass bei der Fristberechnung laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird,
Art. 32 Abs. 2 OG
dass die Frist am nächstfolgenden Werktag endigt, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist ( Art. 32 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art.
Art. 32 Abs. 3 OG
dass die 30-tägige Frist nach Art. 32 Abs. 3 OG nur gewahrt ist, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingegangen oder zu dessen Handen unter anderem der Schweizerischen Post übergeben worden ist,
Art. 36a OG
März 2007 (Übergabe an die Schweizerische Post) verspätet ist, weshalb sie wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

U 80/07

Urteil vom 29. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien

W.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Dezember 2006.

In Erwägung,

dass W.________ am 21. März 2007 (Stempel der Schweizerischen Post) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Dezember 2006 erhoben hat,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Bundesgericht laut Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG ) nicht erstreckt werden kann,

dass bei der Fristberechnung laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird,

dass die Frist am nächstfolgenden Werktag endigt, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist ( Art. 32 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3]),

dass die 30-tägige Frist nach Art. 32 Abs. 3 OG nur gewahrt ist, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingegangen oder zu dessen Handen unter anderem der Schweizerischen Post übergeben worden ist,

dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Dezember 2006 am 2. Januar 2007 versandt und gemäss postamtlicher Bescheinigung am 12. Februar 2007 W.________ ausgehändigt worden ist,

dass als erster Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist somit der 13. Februar 2007 gilt (vgl. Art. 32 Abs. 1 OG ) und der letzte Tag in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 OG auf den 15. März 2007 fällt,

dass daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. März 2007 (Übergabe an die Schweizerische Post) verspätet ist, weshalb sie wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer