Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 67/00 KI-generiert

Insured vs. Accident Insurer Regarding Daily Benefits and Work Capacity Reduction Post-Truck Fall

Geschäftsnummer U 67/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was voluntarily insured with a national accident insurance provider after sustaining an injury from falling off a truck's loading platform in May 1998, resulting in a pelvic fracture and arm contusion. Following various treatments, the insurer established an 80% work capacity starting in February 1999 due to the accident, but attributed further impairments to a subsequent knee operation unrelated to the incident. The individual contested this decision, seeking recognition of a higher percentage of work incapacity linked to the accident. However, both the insurance provider and the lower court upheld the original assessment, prompting the individual to escalate the matter for judicial review.

Legislator-Regeste

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Art. 66 al. 1 LTF; Insured vs. Accident Insurer Regarding Daily Benefits and Work Capacity Reduction Post-Truck Fall: Following various treatments, the insurer established an 80% work capacity starting in February 1999 due to the accident, but attributed further impairments to a subsequent knee operation unrelated to the incident. The individual contested this decision, seeking recognition of a higher percentage of work incapacity linked to the accident. However, both the insurance provider and the lower court upheld the original assessment, prompting the individual to escalate the matter for judicial review.

Schlagwörter

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Unfallversicherer Versicherungsleistungen Arbeitsunfähigkeit Unfallversicherungsleistungen sturzbedingte Körperschädigung Unfallfolgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 V 337
1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang ( BGE 119 V 337 Erw.
BGE 125 V 195
Richtig sind auch die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 125 V 195 Erw.
BGE 125 V 352
6b, je mit Hinweisen) und zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten ( BGE 125 V 352 Erw.
BGE 121 V 366
Auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides ( BGE 121 V 366 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article is implicitly referenced as the court decided not to levy court costs (Es werden keine Gerichtskosten erhoben).

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Volltext

[AZA 7]

U 67/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Kopp Käch

Urteil vom 21. August 2001

in Sachen

W.________, 1942, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

A.- Der 1942 geborene W.________ war als Inhaber der Firma R.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) freiwillig gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. Mai 1998 zog er sich beim Sturz von der Ladebrücke eines Lastwagens eine mehrfragmentäre Darmbeinschaufelfraktur rechts sowie eine Kontusion des rechten Armes zu. Während Letztere komplikationslos verheilte, erfolgten bezüglich der Darmbeinschaufelfraktur mehrere Untersuchungen und ärztliche Behandlungen. Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 26. Januar 1999 stellte die SUVA mit Verfügung vom 19. März 1999 als Folge des versicherten Unfalles vom 13. Mai 1998 eine 80 %ige Arbeitsfähigkeit ab 15. Februar 1999 fest und gewährte ab diesem Datum noch ein entsprechendes Teiltaggeld. Die weiteren Beeinträchtigungen bezeichnete sie vorwiegend als Folgen der Knieoperation vom 16. Dezember 1998, wobei die Kniebeschwerden aber in keinem Zusammenhang mit einem SUVA-versicherten Unfallereignis stünden. Auf Einsprache hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Entscheid vom 18. August 1999).

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher W.________ die Gewährung der gesetzlichen Leistungen basierend auf einer mindestens 50 %igen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit beantragte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 12. Januar 2000 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert W.________ sinngemäss das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang ( BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen) und zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten ( BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die auf das Unfallereignis vom 13. Mai 1998 zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit zu Recht ab 15. Februar 1999 auf 20 % festgesetzt worden ist.

3.- Das kantonale Gericht ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen, dass aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Berichte der Klinik für Orthopädie des Spitals X.________ vom 5. Oktober 1998, des SUVA-Kreisarztes Dr. med. L.________ vom 26. Januar 1999 sowie des Hausarztes Dr. med. I.________ vom 30. März 1999 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass Mitte Februar 1999 lediglich die Darmbeinschaufelfraktur in einem kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 13. Mai 1998 steht und der Beschwerdeführer - lediglich behaftet mit dieser Unfallrestfolge - noch in der Lage wäre, seine angestammten beruflichen Tätigkeiten namentlich als Lastwagenfahrer zu 80 % auszuüben. Weitergehende Einschränkungen seien im Wesentlichen auf die Knieinstabilität, für welche nicht die SUVA aufzukommen habe, zurückzuführen.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesen zutreffenden Erwägungen nichts zu ändern. Insbesondere haben Vorinstanz und SUVA zu Recht darauf hingewiesen, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Widerspruch besteht zwischen der streitigen Taggeldreduktion und der weiteren Behandlung der unfallkausalen Darmbeinschaufelfraktur (Operation vom 3. September 1999). So bestätigte die Klinik für Orthopädie des Spitals X.________ in ihrem Bericht vom 27. Mai 1999 den Befund und die Beurteilung des SUVA-Kreisarztes, empfahl jedoch als weiteren Behandlungsschritt eine Revision mit Anfrischung der Pseudarthrose und stabiler Osteosynthese. Die Experten versprechen sich davon insgesamt eine postoperative Funktionsverbesserung. Auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis) und die damit einhergehende Taggeldreduktion hat dies jedoch keinen Einfluss. Es besteht schliesslich auch kein Grund, von der Beurteilung des Kreisarztes abzuweichen, zumal der Hausarzt Dr. med. I.________ im Bericht vom 30. März 1999 nichts anführt, was Zweifel an dieser Einschätzung aufkommen liesse. Für zusätzliche medizinische Abklärungen besteht bei dieser Aktenlage kein Anlass. Selbst wenn Dr. med. I.________ - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird - gegenüber andern Versicherungen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestätigt hat, vermag dies vorliegend nichts zu ändern, bezieht sich doch die in diesem Verfahren streitige Arbeitsunfähigkeit einzig auf das Unfallereignis vom 13. Mai 1998.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 21. August 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: