Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 6/00 KI-generiert

Lawyer's Failure to Appoint Deputy Bars Restoration of Missed Objection Deadline in Insurance Dispute

Geschäftsnummer U 6/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who sought to restore a missed deadline for an appeal against a compensation decision made by an insurance authority following a traffic accident that resulted in psychological issues. The insurance body granted a specific monetary compensation, but when the individual attempted to contest the decision and sought an extension for additional argumentation, their request was denied due to the failure to meet the statutory timeframe. Subsequent appeals to a cantonal court were unsuccessful, leading to an administrative court appeal where the individual again sought to restore the missed deadline. The proceedings focused primarily on the procedural aspects of the missed deadline rather than the underlying entitlement to benefits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 23 UVG, Art. 105 Abs. 1 UVG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 134 OG, Art. 97 Abs. 2 UVG, Art. 35 Abs. 1 OG; Lawyer's Failure to Appoint Deputy Bars Restoration of Missed Objection Deadline in Insurance Dispute: The insurance body granted a specific monetary compensation, but when the individual attempted to contest the decision and sought an extension for additional argumentation, their request was denied due to the failure to meet the statutory timeframe. Subsequent appeals to a cantonal court were unsuccessful, leading to an administrative court appeal where the individual again sought to restore the missed deadline. The proceedings focused primarily on the procedural aspects of the missed deadline rather than the underlying entitlement to benefits.

Schlagwörter

KI-generiert
Fristversäumnis Verfahrensrügen Versicherungsentschädigung Rechtsverzögerung Kollokationsklage Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 23 UVG
Januar 1999 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) W.________ wegen der nach einem versicherten Verkehrsunfall aufgetretenen psychogenen Störungen gestützt auf Art. 23 UVG eine Abfindung in Höhe von Fr.
Art. 105 Abs. 1 UVG
Cited to establish the missed deadline which was the subject of the ancillary dispute necessitating the appeal.
Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 134 OG
Zudem ist das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG ).
Art. 97 Abs. 2 UVG
Cited as the specific legal basis for the requested restoration of the appeal deadline, relevant to the merits of the appeal.
Art. 35 Abs. 1 OG
2 UVG ) sowie die nach der analog anwendbaren Rechtsprechung zu Art. 35 Abs. 1 OG für die Annahme eines unverschuldeten Hindernisses bundesrechtlich erforderlichen Voraussetzungen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird ( BGE 112 V 255 mit Hinweisen).
Art. 36a Abs. 1 lit. b OG
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt.
Art. 66 al. 1 lit. b LTF
Although the decision uses old OG provisions, Art. 66 LTF equivalents would cover the imposition of costs, but the decision explicitly cites Art. 134 OG indirectly for costs, and directly orders costs in section II, without citing a specific parallel cost article for imposition.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 lit. b LTF

Although the decision uses old OG provisions, Art. 66 LTF equivalents would cover the imposition of costs, but the decision explicitly cites Art. 134 OG indirectly for costs, and directly orders costs in section II, without citing a specific parallel cost article for imposition.

Art. 105 Abs. 1 UVG

Cited to establish the missed deadline which was the subject of the ancillary dispute necessitating the appeal.

Art. 97 Abs. 2 UVG

Cited as the specific legal basis for the requested restoration of the appeal deadline, relevant to the merits of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

«AZA 0»

U 6/00 Gi

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Krähenbühl

Urteil vom 28. November 2000

in Sachen

W.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hans A. Schibli, Cordulaplatz 1, Baden,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

Mit Verfügung vom 15. Januar 1999 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) W.________ wegen der nach einem versicherten Verkehrsunfall aufgetretenen psychogenen Störungen gestützt auf Art. 23 UVG eine Abfindung in Höhe von Fr. 81'594.- zu.

Auf die vom Rechtsvertreter der Versicherten am 19. Februar 1999 eingereichte, u.a. ein Fristwiederherstellungsbegehren enthaltende Einsprache trat die SUVA unter Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist mit Einspracheentscheid vom 7. April 1999 nicht ein.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. Oktober 1999 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ erneut die Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist sowie die Gewährung einer angemessenen Nachfrist für eine zusätzliche Begründung der Einsprache beantragen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin die in Art. 105 Abs. 1 UVG vorgesehene, am 17. Februar 1999 abgelaufene Einsprachefrist von 30 Tagen nicht eingehalten.

Zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz die von der SUVA

mit Einspracheentscheid vom 7. April 1999 erfolgte Verweigerung der beantragten Fristwiederherstellung zulässigerweise geschützt hat. Da somit einzig eine verfahrensrechtliche Frage und nicht unmittelbar die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zur Diskussion steht,

hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

Zudem ist das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG ).

2.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzliche Grundlage für die Wiederherstellung einer versäumten Einsprachefrist ( Art. 97 Abs. 2 UVG ) sowie die nach der analog anwendbaren Rechtsprechung zu Art. 35 Abs. 1 OG für die Annahme eines unverschuldeten Hindernisses bundesrechtlich erforderlichen Voraussetzungen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird ( BGE 112 V 255 mit Hinweisen). Richtig sind insbesondere auch die Ausführungen über die von einem Anwalt zur Gewährleistung der Fristeinhaltung zu treffenden organisatorischen Vorkehren (119 II 87 Erw. 2a mit Hinweisen).

b) Entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht von den beantragten Zeugeneinvernahmen zum Gesundheitszustand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Fristablaufs abgesehen hat. Eine mangelhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG kann darin nicht erblickt werden, wäre das Ergebnis einer solchen Befragung doch auch im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall nicht geeignet gewesen, die anbegehrte Fristwiederherstellung zu rechtfertigen. Von einem unverschuldeten Hindernis an der rechtzeitigen Einspracheerhebung könnte nämlich ohnehin nicht gesprochen werden, hätte der Anwalt angesichts der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gerade bei der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geschilderten Sachlage auf jeden Fall frühzeitig - etwa durch Bestellung eines Vertreters - dafür besorgt sein müssen, dass die Fristeinhaltung auch bei einer - wie vorliegend nicht ganz unvorhersehbaren - Erkrankung gewährleistet bleibt. Angesichts des diesbezüglichen Untätigbleibens verstösst die angefochtene Verweigerung einer Fristwiederherstellung nicht gegen Bundesrecht.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-

deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-

vorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial-

versicherung zugestellt.

Luzern, 28. November 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: