Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 582/06 KI-generiert

Claimant's Request for Restitution of Appeal Deadline Rejected Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer U 582/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who requested a review of a previously settled insurance claim, which was dismissed by the insurance provider. Following that dismissal, the individual appealed to a social security court, but the appeal was also rejected. Subsequently, the individual submitted a request to the federal court for restoration of a deadline to pay a required deposit after the court indicated it would not consider the appeal due to non-payment. The individual argued that their delay was due to being hospitalized during the time the court's notification was received. However, the court found that the individual failed to act within the required timeframe after being discharged from the hospital and thus denied the request for deadline restoration.

Legislator-Regeste

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Art. 35 Abs. 1 OG, Art. 35 OG, Art. 135 OG, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant's Request for Restitution of Appeal Deadline Rejected Due to Untimely Filing: Following that dismissal, the individual appealed to a social security court, but the appeal was also rejected. Subsequently, the individual submitted a request to the federal court for restoration of a deadline to pay a required deposit after the court indicated it would not consider the appeal due to non-payment. The individual argued that their delay was due to being hospitalized during the time the court's notification was received. However, the court found that the individual failed to act within the required timeframe after being discharged from the hospital and thus denied the request for deadline restoration.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der Frist verspätete Einreichung verspäteter Kostenvorschuss gesetzliche Verfahrensfrist verspätetes Fristerstreckungsgesuch Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 85 II 147
35 OG aufgehoben werden ( BGE 85 II 147 ).
BGE 114 II 182
2.1 Das Gesetz lässt die Wiederherstellung einer Frist nur zu, wenn weder der Partei noch ihrer Vertretung ein Vorwurf gemacht werden kann ( BGE 114 II 182 Erw.
BGE 112 V 255
Illness as Excusable Impediment for Restitutio in Integrum in Swiss Federal Court Proceedings
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although the decision cites 'Keine Gerichtskosten erhoben' (no costs charged), the applicable procedural article for costs in this context (pre-LTF reform structure) is often referenced using the convention relevant to the court's structure at the time, or implicitly none is cited for cost exemption. However, since no explicit cost article is cited in relation to Order 2 (which exempts costs concerning the current decision), only the procedural grounds are strictly necessary based on the explicit citation rule. Given the mandate is to extract provisions **actually used in the final orders**, and Order 2 only states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' without citing the basis (like Art. 66 LTF or its predecessor), no cost provision is extractable based on strict adherence to disposal citation.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 7}

U 582/06

Urteil vom 19. Dezember 2006

III. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Kopp Käch

Parteien

W.________, 1955, Gesuchstellerin, vertreten

durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützen-

gasse 7, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin

(Urteil vom 19. Oktober 2006)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 hatte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ein Begehren der 1955 geborenen W.________ um Neubeurteilung eines mit Verfügung vom 1. September 1998 abgeschlossenen Versicherungsfalles in dem Sinne erledigt, als sie darauf insoweit nicht eintrat, als es sich um ein Wiedererwägungsgesuch handle, und es insoweit abwies, als darin ein Begehren um prozessuale Revision zu erblicken sei. An ihrem Standpunkt hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 9. September 2005 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juni 2006 ab. Gegen diesen Entscheid erhob W.________ am 19. Juli 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Verfügung vom 12. September 2006 forderte die Präsidentin des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes W.________ auf, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen. Für den Fall der Nichtleistung innert der gesetzten Frist wurde Nichteintreten auf die Rechtsvorkehr angedroht. Da der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde, trat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2006 auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein.

B. Mit Eingabe vom 27. November 2006 lässt W.________ sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- ersuchen. Zur Begründung wird geltend gemacht, W.________ habe die Kostenvorschussverfügung vom 12. September 2006 nicht erhalten. Sie habe in der Zeit ab 14. bis 25. September 2006 im Spital X.________ stationär behandelt werden müssen und bei ihrer Rückkehr nach Hause keinen Abholschein der Post vorgefunden.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist kann nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art. 35 Abs. 1 OG ).

1.2 Art. 35 OG lässt die Wiederherstellung ganz allgemein "gegen die Folgen der Versäumung einer Frist" zu. Zu diesen Folgen gehört gegebenenfalls auch die wegen der Versäumung der Frist erfolgte Erledigung des Prozesses. Wiederherstellung kann also auch dann verlangt werden, wenn der Prozess bereits abgeschlossen ist; sie führt in diesem Fall zur Aufhebung des Erledigungsentscheides. Daran ändert nichts, dass gemäss Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG die Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts mit der Ausfällung rechtskräftig werden. Rechtskräftige Bundesgerichtsentscheide können nicht nur im Revisionsverfahren nach Art. 136 ff. OG , sondern auch im Verfahren der Fristwiederherstellung gemäss Art. 35 OG aufgehoben werden ( BGE 85 II 147 ). Auch ein Nichteintretensentscheid wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses ist Folge der Versäumung einer Frist, gegen welche unter den Voraussetzungen von Art. 35 OG Wiederherstellung gewährt werden kann (Urteil H. vom 11. April 2005, H 44/05).

2. Die Gesuchstellerin war mit Verfügung vom 12. September 2006 aufgefordert worden, innert 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren U 355/06 einzuzahlen. Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2006 auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist, lässt sie am 27. November 2006 sinngemäss die Ansetzung einer neuen Zahlungsfrist verlangen.

2.1 Das Gesetz lässt die Wiederherstellung einer Frist nur zu, wenn weder der Partei noch ihrer Vertretung ein Vorwurf gemacht werden kann ( BGE 114 II 182 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 255 Erw. 2a) und wenn binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Entschuldbare Gründe liegen nur vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Schwere Erkrankung oder Unfall können ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, wenn die rechtssuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen ( BGE 112 V 255 Erw. 2a).

2.2 Die Gesuchstellerin begründet die Fristversäumnis mit einem Spitalaufenthalt in der Zeit vom 14. bis 25. September 2006 und legt eine entsprechende Bestätigung des Spitals X.________ vom 22. September 2006 auf. Selbst wenn der Spitalaufenthalt als unverschuldetes Hindernis akzeptiert würde und die Abholungseinladung vom 12. September 2006 nicht bereits vor dem Spitaleintritt in den Briefkasten der Gesuchstellerin gelegt worden wäre, was nicht weiter abzuklären ist, fehlt es an der zweiten Voraussetzung der Fristwiederherstellung. Am 25. September 2006 ist die Gesuchstellerin aus dem Spital entlassen worden. Spätestens am 10. November 2006 hat sie durch Zustellung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Oktober 2006 von der versäumten Frist Kenntnis erhalten und hätte innert zehn Tagen reagieren müssen. Die Eingabe vom 27. November 2006 ist daher verspätet, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 19. Dezember 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: