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U 542/06 KI-generiert

Claimant v. Accident Insurer: Continued Benefits for Post-Concussion Symptoms

Geschäftsnummer U 542/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person who sustained injuries, including a concussion and fractures, from a fall on September 1, 2004. The Swiss Accident Insurance Institute concluded the case in April 2004 and later rejected appeals demanding continued daily benefits and coverage for medical treatment. The individual appealed to the insurance court of Aargau, which dismissed the complaint in September 2006. The individual subsequently filed an administrative court complaint, seeking additional benefits and assistance. The core issue at hand is whether the psychological complaints reported can be adequately linked to the accident, adhering to established criteria regarding causality. The insurance court had determined that such a connection did not exist, prompting further examination by the federal tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 36a OG, Art. 134 OG, Art. 135 OG; Claimant v. Accident Insurer: Continued Benefits for Post-Concussion Symptoms: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Schlagwörter

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Leistungen der Unfallversicherung Einstellung der Versicherungsleistungen sturzbedingte Körperschädigung medizinische Behandlung bestrittene Forderung Kausalität des Schleudertraumas

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
dass der angefochtene Entscheid vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 Erw.
Art. 36a OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
Art. 134 OG
dass gemäss Art. 134 OG keine Kosten zu erheben sind,
Art. 135 OG
152 in Verbindung mit Art. 135 OG ; BGE 125 V 201 Erw.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

U 542/06

Urteil vom 21. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Schön, Frésard,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien

M.________, 1977, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. September 2006.

In Erwägung,

dass sich M.________, geboren 1977, am 1. September 2004 bei einem Treppensturz eine commotio cerebri, eine frontale Kopfplatzwunde sowie eine mediale Malleolarfraktur am rechten oberen Sprunggelenk zugezogen hatte,

dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Fall mit Verfügung vom 29. April 2004 und Einspracheentscheid vom 30. September 2005 abgeschlossen hat,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. September 2006 abgewiesen hat,

dass M.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm auch weiterhin Taggelder auszurichten und für die Heilbehandlung aufzukommen; eventualiter sei ihm eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 %, eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 50 % sowie eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen; ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren,

dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,

dass der angefochtene Entscheid vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 Erw. 1.2 S. 395),

dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),

dass streitig ist, ob die noch geklagten Beschwerden (insbesondere Kopfschmerzen und Schwindel) nach den von der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen entwickelten Kriterien ( BGE 115 V 133 ) in adäquat-kausalem Zusammenhang mit dem als mittelschwer qualifizierten Unfall vom 1. September 2004 stehen,

dass allein massgebend ist, ob sich das Unfallereignis und eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit im Sinne eines adäquaten Verhältnisses von Ursache und Wirkung entsprechen, was aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise nach den in BGE 115 V 133 Erw. 6 S. 139 ff. dargelegten Kriterien zu prüfen ist,

dass das kantonale Gericht diese Kriterien einlässlich dargelegt und zu Recht erkannt hat, dass die Adäquanz zu verneinen ist,

dass die dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände nicht stichhaltig sind,

dass nämlich bei der Adäquanzbeurteilung nach BGE 115 V 133 allein die Schwere, Dauer und ärztliche Behandlung der somatischen, nicht jedoch der psychisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen sind ( BGE 115 V 133 Erw. 6c/aa S. 140),

dass nach umfassender Abklärung des Versicherten in der Rehaklinik Bellikon fünf Monate nach dem Unfall keine Defizite festgestellt wurden, welche die Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren Tätigkeit beeinträchtigen würden,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

dass gemäss Art. 134 OG keine Kosten zu erheben sind,

dass kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG ; BGE 125 V 201 Erw. 4a S. 202 und 371 Erw. 5b S. 372),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 21. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: