Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 497/05 KI-generiert

Insured Fails to Prove Accident for Rotator Cuff Tear Claim

Geschäftsnummer U 497/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought compensation from the Swiss Accident Insurance Institution (SUVA) for a tendon rupture in the left shoulder, which was reported during his duties as a driver while loading or unloading goods. The SUVA denied responsibility, stating that there was neither an accident nor an accident-like bodily injury. After the claimant's appeal was rejected by the Administrative Court of the Canton of Bern, he filed a complaint with a higher court seeking to have SUVA mandated to provide the statutory benefits. The court scrutinized the evidence and concluded that the claimant failed to establish that a concrete accident occurred, thus upholding SUVA's initial decision.

Legislator-Regeste

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Art. 6 UVG, Art. 4 ATSG, Art. 9 Abs. 1 UVV, Art. 6 Abs. 2 UVG, Art. 9 Abs. 2 UVV, Art. 108 al. 1 let. a LTF; Insured Fails to Prove Accident for Rotator Cuff Tear Claim: The SUVA denied responsibility, stating that there was neither an accident nor an accident-like bodily injury. After the claimant's appeal was rejected by the Administrative Court of the Canton of Bern, he filed a complaint with a higher court seeking to have SUVA mandated to provide the statutory benefits. The court scrutinized the evidence and concluded that the claimant failed to establish that a concrete accident occurred, thus upholding SUVA's initial decision.

Schlagwörter

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Schulterverletzung Versicherungsleistungsbegehren Eintritt des Versicherungsfalls unfallkausale Körperschädigung Rechtsgutachten Klageschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 V 233
1 UVV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung, so auch BGE 122 V 233 Erw.
BGE 129 V 466
Swiss Federal Court on External Factor Requirement for Accident Insurance Coverage
BGE 116 V 140
Ebenfalls richtig sind die Ausführungen zur Rechtsprechung, wonach die einzelnen Umstände des leistungsbegründenden Geschehens vom Ansprecher glaubhaft zu machen sind ( BGE 116 V 140 Erw.
BGE 121 V 47
4b mit Hinweis) sowie zum Grundsatz der "Aussagen der ersten Stunde" ( BGE 121 V 47 Erw.
BGE 124 V 94
Insbesondere erübrigen sich die von Seiten des Beschwerdeführers verlangten ergänzenden medizinischen Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

Although not explicitly cited, by analogy with the procedural rules, the dismissal of the appeal implies that the factual findings are not subject to review based on the established case law cited in the reasoning (e.g., Art. 93 LTF - if the appeal were against an interlocutory decision, which it is not here, but the dismissal is procedural in nature).

Art. 66 al. 1 LTF

Used to order that no court fees are charged (No. 2 of the dispositive).

Art. 4 ATSG

This article defining the concept of accident was implicitly considered as the entire appeal concerns the material basis for benefit payment.

Art. 6 Abs. 2 UVG

This article concerning injuries equivalent to accidents without unusual external events was implicitly considered as the entire appeal concerns the material basis for benefit payment.

Art. 6 UVG

This article defining insurance liability was implicitly considered as the entire appeal concerns the material basis for benefit payment.

Art. 9 Abs. 2 UVV

This article concerning injuries equivalent to accidents without unusual external events was implicitly considered as the entire appeal concerns the material basis for benefit payment.

Art. 9 Abs. 1 UVV

This article concerning the requirement of unusualness was implicitly considered as the entire appeal concerns the material basis for benefit payment.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

U 497/05

Urteil vom 24. April 2006

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Weber Peter

Parteien

S._________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten

durch Fürsprecher Pascal Zbinden, Bahnhofstrasse 15, 3250 Lyss,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 10. November 2005)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht gegenüber S._________, geboren 1949, hinsichtlich des laut Unfallmeldung vom 22. November 2004 während der Tätigkeit als Chauffeur beim "Auflad oder Ablad von Waren" erlittenen Sehnenabrisses der linken Schulter ab, mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Auf Einsprache des Versicherten sowie der Krankenkasse Universa hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 20. April 2005).

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 10. November 2005).

C. S._________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die SUVA anzuweisen, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

Während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Leistungspflicht des Unfallversicherers ( Art. 6 UVG ), zum Unfallbegriff ( Art. 4 ATSG ) sowie insbesondere zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit (vgl. die zu Art. 9 Abs. 1 UVV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung, so auch BGE 122 V 233 Erw. 1 mit Hinweisen, 129 V 404 Erw. 2.1; zu Art. 4 ATSG : RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576 [Urteil F. vom 5. Juli 2004, U 123/04]) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für den Begriff der Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind ( Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV [in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung]), sowie die zuletzt in BGE 129 V 466 mit Hinweisen bestätigte und präzisierte Rechtsprechung, wonach am Erfordernis des äusseren Faktors festzuhalten ist. Ebenfalls richtig sind die Ausführungen zur Rechtsprechung, wonach die einzelnen Umstände des leistungsbegründenden Geschehens vom Ansprecher glaubhaft zu machen sind ( BGE 116 V 140 Erw. 4b mit Hinweis) sowie zum Grundsatz der "Aussagen der ersten Stunde" ( BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.

2.1 Nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der Akten ist die Vorinstanz in Nachachtung der Beweismaxime, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen ( BGE 121 V 47 Erw. 2b mit Hinweisen), zum Schluss gelangt, dass aufgrund der ersten Angaben des Beschwerdeführers weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung ausgewiesen sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Weder in der Unfallmeldung vom 22. November 2004 noch bei der Beantwortung des Fragebogens der SUVA vom 30. November 2004 noch anlässlich der zusätzlichen persönlichen Befragung durch den Schadensinspektor der SUVA vom 21. Januar 2005 wurde ein konkretes Unfallereignis geltend gemacht. Vielmehr führte der Beschwerdeführer bei der letzten Befragung sogar aus, dass er entgegen den Angaben des Dr. med. L.________ im Bericht vom 19. Oktober 2004 und im Operationsbericht für die Schädigung kein Ereignis anzuführen vermöge. Dies bestätigte er unterschriftlich. Weshalb er das in der Einsprache erstmals geltend gemachte Vorkommnis vom 13. Januar 2004 nicht bereits seinerzeit auf dem Fragebogen oder anlässlich der nochmaligen Befragung vorbrachte, ist mit Blick auf die Aktenlage nicht nachvollziehbar und lässt sich mit Nachlässigkeit oder Missverständnis, wie geltend gemacht wird, in keiner Weise erklären. Den überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist vollumfänglich beizupflichten.

2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen, soweit sie nicht bereits durch das kantonale Gericht widerlegt wurden, zu keinem andern Ergebnis zu führen. Insbesondere erübrigen sich die von Seiten des Beschwerdeführers verlangten ergänzenden medizinischen Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4). Selbst wenn nämlich das beantragte Gutachten die Frage, ob der festgestellte Sehnenabriss überhaupt anders als durch einen Unfall bzw. ein unfallähnliches Ereignis erklärt werden könne, verneinte, könnte daraus nichts zu dessen Gunsten abgeleitet werde, ist doch das Vorliegen eines konkreten Unfallereignisses im Rechtssinne nicht mit dem Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 24. April 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: