Company Appeal Against Accident Insurance Premium Increase Under Bonus-Malus System
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between a company and the Swiss National Accident Insurance Institution regarding its classification for obligatory accident insurance and the associated premium rates. The company was reclassified to a higher risk category, leading to an increased premium for the year 2006. After an official decision maintained this classification despite the company's challenges, the company filed an administrative court complaint seeking a reassessment of its risk classification and a retrospective adjustment of its premiums. The lawsuit centers on issues of proper classification and the application of a bonus-malus system used to set insurance premiums based on company risk experience.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 BGG, Art. 92 Abs. 2 UVG, Art. 132 OG, Art. 104 lit. a OG, Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG, Art. 109 Abs. 1 lit. b UVG; Company Appeal Against Accident Insurance Premium Increase Under Bonus-Malus System: The company was reclassified to a higher risk category, leading to an increased premium for the year 2006. After an official decision maintained this classification despite the company's challenges, the company filed an administrative court complaint seeking a reassessment of its risk classification and a retrospective adjustment of its premiums. The lawsuit centers on issues of proper classification and the application of a bonus-malus system used to set insurance premiums based on company risk experience.
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KI-generiertCited in the final order as the procedural basis for rejecting the appeal in that which was admissible.
Cited to determine that the procedure is still governed by the former Federal Act on the Organization of the Federal Judiciary (OG) because the appealed decision was issued before the BGG came into force.
Cited implicitly via the imposition of court costs in order 2, although the text explicitly cites Art. 156 Abs. 1 OG as justification for imposing costs based on the OG procedural framework for this case.
Cited in conjunction with Art. 105 Abs. 2 OG as the basis for the Commission being the lower court.
Cited in the reasoning to confirm the correct application of legal provisions concerning the establishment of business classification for vocational accident insurance based on risk experience.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 496/06
Urteil vom 3. Juli 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger,
Gerichtsschreiber Lanz.
Parteien
Firma M.________ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung vom 15. September 2006.
Sachverhalt:
A. Die Firma M.________ AG ist für die obligatorische Unfallversicherung ihrer Arbeitnehmer der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellt. Diese hat die Firma im Prämientarif für die Berufsunfallversicherung der Klasse 17S "Sägereien und Holzindustrie (ohne Zimmereien)" zugeordnet. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2005 reihte die SUVA die Firma M.________ AG in Anwendung des Bonus-Malus-Systems 95 (BMS 95) für das Jahr 2006 neu in die Stufe 26 - vorher: Stufe 25 - der Klasse 17S ein, womit sich der Prämiensatz entsprechend erhöhte. Auf die von der Firma erhobene Einsprache hin buchte die SUVA einen erfolgten Unfall von der Risikostatistik der Berufsunfälle in diejenige der Nichtberufsunfälle um. Sie entschied aber zugleich, dass dies keinen Einfluss auf den Prämiensatz in der Berufsunfallversicherung habe (Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006).
B. Die von der Firma M.________ AG hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung (seit 1. Januar 2007: Bundesverwaltungsgericht) nach zweifachem Schriftenwechsel und am 21. August 2006 erfolgter Beantwortung verschiedener Fragen der Beschwerdeinstanz durch die SUVA mit Entscheid vom 15. September 2006 ab.
C. Die Firma M.________ AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Unfall Nr. 14.21790.03.1 sei nachträglich als Bagatellunfall zu deklarieren, wobei der Firma einzuräumen sei, die Kosten von Fr. 479.- für das ausgerichtete Taggeld selber zu tragen. Weiter wird beantragt, es seien die Bonus-Malus-Berechnungen rückwirkend anzupassen und die Firma als Kleinbetrieb mit gemäss dem ersten Antrag angepasster Fallhäufigkeit einzustufen. Sodann werden Einwendungen gegen die zwischenzeitlich erfolgte Einreihung für das Jahr 2007 erhoben.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2007 nimmt die Firma M.________ AG nochmals Stellung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2. Beim Streit um die Einreihung eines Betriebs in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung ( Art. 92 Abs. 2 UVG ) geht es nicht um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (vgl. BGE 122 V 134 E. 1 S. 136 mit Hinweisen). Die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist daher auf die Rüge der Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens eingeschränkt ( Art. 104 lit. a OG ). Eine Prüfung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheides findet nicht statt ( Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG ). Sodann ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts durch die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung (heute: Bundesverwaltungsgericht) - als Vorinstanz gemäss Art. 109 Abs. 1 lit. b UVG - gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ; RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549, U 240/03, E. 2 mit Hinweis). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Bundesgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
3. Gegenstand des Einspracheentscheids vom 25. Januar 2006 und des vorinstanzlichen Entscheides bildet einzig die Einreihung der Beschwerdeführerin in die Prämientarife für das Jahr 2006. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch Einwendungen gegen die Einreihung für das Jahr 2007 erhoben werden, kann auf sie mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden. Gleiches gilt, soweit - sinngemäss - eine Neueinreihung rückwirkend für die Zeit vor dem Jahr 2006 verlangt wird, wobei hier zusätzlich der Ablauf allfälliger Rechtsmittelfristen einem Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegensteht.
4. In der Eingabe vom 11. Januar 2007 verlangt die Beschwerdeführerin, die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2006 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei, da in französischer Sprache gehalten, in die deutsche Sprache zu übersetzen und ihm erneut zur Stellungnahme zukommen zu lassen. Dazu besteht indessen kein Anlass, beschränkt sich doch die Vorinstanz in der Eingabe vom 30. Oktober 2006 auf die Erklärung, sie übermittle ohne Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufforderungsgemäss die Verfahrensakten und eine Kopie des am 15. September 2006 erlassenen und am 29. September 2006 zugestellten Entscheides.
5. Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen über die Einreihung der Betriebe für die Berufsunfallversicherung innerhalb des Prämientarifs unter Berücksichtigung der Risikoerfahrungen ( Art. 92 Abs. 2 und 5 UVG ) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich auch den - weiten - Ermessenspielraum der SUVA bei der Festsetzung des Prämientarifs (RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549, U 240/03, E. 3.2.2 mit Hinweisen) und die Rechtmässigkeit des hiefür verwendeten Bonus-Malus-Systems (RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549, U 240/03, E. 3.3.3, 2003 Nr. U 495 S. 394, U 243/00, E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil U 118/04 vom 15. Juni 2005, in RKUV 2005 Nr. U 561 S. 400 nicht veröffentlichte E. 3.3) mit den dabei zu beachtenden Gesichtspunkten. Darauf wird verwiesen.
6. Die Vorinstanz hat erwogen, mit der Neueinreihung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2006 sei den Risikoerfahrungen in rechtmässiger Weise entsprochen worden. Namentlich sei die damit verbundene Prämienerhöhung von ca. 15 % auch nicht als unverhältnismässig oder willkürlich zu betrachten. Sodann sehe das BMS 95 nicht vor, entstandene Taggeldkosten durch die unterstellte Firma bezahlen zu lassen, um damit eine höhere Einreihung im Prämientarif zu verhindern. Es bestehe kein Anlass, dies abweichend vom BMS 95 zu gestatten.
Diese Beurteilung erfolgte in korrekter Anwendung der genannten Rechtsgrundlagen (E. 5 hievor) und ist im Rahmen der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis (E. 2 hievor) nicht zu beanstanden. Von den erneut beantragten ergänzenden Abklärungen ist mangels eines davon zu erwartenden entscheidrelevanten Aufschlusses abzusehen.
Was die Beschwerdeführerin vorträgt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Dies gilt auch, soweit die Rechtmässigkeit der Einreihung in die Klasse 17S und die Anwendung des BMS 95 überhaupt mit der Begründung in Frage gestellt wird, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Lohnsumme als Kleinbetrieb anzusehen. Wie die SUVA nachvollziehbar dargelegt hat und durch die Akten bestätigt wird, ist die Anwendung des BMS 95 aufgrund der ausgewiesenen Lohnsummen gerechtfertigt. Es kann im Übrigen, ohne dass noch auf die weiteren, im Einzelnen wie gesamthaft unbegründeten Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen wäre, auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Dieser ist somit in allen Teilen rechtens.
7. Die anfallenden Gerichtskosten ( Art. 134 OG ) sind dem Verfahrenausgang entsprechend von der Beschwerdeführerin zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 3. Juli 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.