Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 494/06 KI-generiert

Claimant Fails to Credibly Establish Traffic Accident for Insurance Benefits

Geschäftsnummer U 494/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who reported a traffic accident that occurred on April 17, 2003, to the relevant accident insurance provider. The insurance entity rejected claims for benefits, asserting that the incident had not been sufficiently substantiated. An appeal to the cantonal administrative court was also denied, as it upheld the insurer's decision based on the incongruities in the injury accounts and the expertise findings that contradicted the claimed circumstances of the accident. The individual subsequently filed a further administrative court appeal seeking the statutory benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 4 ATSG, Art. 46 Abs. 2 UVG, Art. 36a OG; Claimant Fails to Credibly Establish Traffic Accident for Insurance Benefits: Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

Schlagwörter

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Verkehrsunfall Versicherungsleistungsbegehren widersprüchliche Angaben Transportversicherung Versicherungsleistung der Unfallversicherung Klageschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

U 494/06

Urteil vom 1. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,

Gerichtsschreiber Hadorn.

Parteien

A.________, 1965, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Menzi, Badenerstrasse 334, 8040 Zürich,

gegen

Stiftung Schweizerische Krankenkasse für das Bau- und Holzgewerbe und verwandte Berufe SKBH, Groupe Mutuel, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern

vom 18. September 2006.

Sachverhalt:

A.________ (geb. 1965) meldete mit undatierter Eingabe, am 17. April 2003 einen Verkehrsunfall erlitten zu haben. Die Stiftung Schweizerische Krankenkasse für das Bau- und Holzgewerbe und verwandte Berufe (SKHB) als zuständige Unfallversicherung lehnte mit Verfügung vom 4. Februar 2005 jegliche Leistungen ab, da das Unfallereignis nicht genügend glaubhaft gemacht worden sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. September 2005 fest.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 18. September 2006 ab.

A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

Die SKHB schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff des Unfalls ( Art. 4 ATSG ) und zur Möglichkeit der Unfallversicherung, Leistungen bei absichtlich falscher Unfallmeldung zu verweigern ( Art. 46 Abs. 2 UVG ) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Die Vorinstanz hat die Akten eingehend gewürdigt und daraus zutreffend den Schluss gezogen, dass das Ereignis vom 17. April 2003 nicht rechtsgenüglich dargetan ist. Insbesondere hat das kantonale Gericht zu Recht auf die widersprüchlichen und wenig überzeugenden Aussagen des angeblichen Beteiligten H._________ und auf die Expertise der X.________ AG vom 19. Mai 2005 hingewiesen, wonach die Schadenbilder an den Autos nicht mit der Schilderung des angeblich stattgefundenen Unfalls durch die Beteiligten übereinstimmen könnten. Was der Versicherte hiegegen einwenden lässt, ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Dem in allen Punkten zutreffenden kantonalen Entscheid ist nichts beizufügen.

4. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 1. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: