Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 49/98 KI-generiert

Company v. Swiss National Accident Insurance Fund (Untimely Appeal)

Geschäftsnummer U 49/98
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a company that was reclassified by the Swiss Accident Insurance Institution, resulting in an increase in its premium rate. The company contested this decision but had its appeal rejected by the Federal Appeals Commission for Accident Insurance. Subsequently, the company filed a late administrative court complaint, seeking a lower premium classification. The court examined the timeliness of this complaint and a request for the restoration of the complaint deadline, ultimately finding that the request did not meet the necessary criteria for reinstatement of the deadline due to insufficient justification for the delay. Therefore, the court decided not to accept the late complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 OG, Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 135 OG, Art. 32 Abs. 3 OG, Art. 35 OG, Art. 35 Abs. 1 OG; Company v. Swiss National Accident Insurance Fund (Untimely Appeal): The company contested this decision but had its appeal rejected by the Federal Appeals Commission for Accident Insurance. Subsequently, the company filed a late administrative court complaint, seeking a lower premium classification. The court examined the timeliness of this complaint and a request for the restoration of the complaint deadline, ultimately finding that the request did not meet the necessary criteria for reinstatement of the deadline due to insufficient justification for the delay. Therefore, the court decided not to accept the late complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherungsanstalt Versicherungsgesellschaften gesetzliche Frist verspäteter Kostenvorschuss sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Haftungsdauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 132 OG
Art. 132 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eid-
Art. 33 Abs. 1 OG
Diese Frist kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach
Art. 135 OG
Art. 135 OG ) nicht erstreckt werden.
Art. 32 Abs. 3 OG
Art. 135 OG ) nicht erstreckt werden. Nach Art. 32 Abs. 3 OG
Art. 35 OG
dernis im Sinne von Art. 35 OG und der dazu ergangenen
Art. 35 Abs. 1 OG
Art. 35 Abs. 1 OG nicht vorliegt, ist das Wiederherstel-
Art. 134 OG
rin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 134 OG e contrario;

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

{T 7}

U 49/98 Hm

III. Kammer

Bundesrichter Lustenberger, Spira und Rüedi; Gerichts-

schreiberin Hofer

Urteil vom 11. Mai 1998

in Sachen

K.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürspre-

cher G.________,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Be-

schwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung,

Lausanne

Mit Verfügung vom 23. August 1996 reihte die Schweize-

rische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die K.________ AG

auf den 1. Januar 1997 im Prämientarif neu ein, was eine

Erhöhung des Nettoprämiensatzes von 4.31 % auf 4.72 % zur

Folge hatte. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid

vom 12. September 1996 fest.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenös-

sische Rekurskommission für die Unfallversicherung mit Ent-

scheid vom 31. Dezember 1997 ab.

Mit einer der Post am 19. Februar 1998 übergebenen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die K.________ AG bean-

tragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei

sie in einer tieferen Prämientarifstufe einzureihen.

Gleichzeitig ersucht der Rechtsvertreter der K.________ AG

um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 132 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eid-

genössischen Versicherungsgericht innert 30 Tagen seit der

Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen.

Diese Frist kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach

Art. 135 OG ) nicht erstreckt werden. Nach Art. 32 Abs. 3 OG

ist die 30tägige Frist nur gewahrt, wenn die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim

Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen oder zu

dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweize-

rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-

geben worden ist. Läuft sie unbenutzt ab, so erwächst der

angefochtene Entscheid in Rechtskraft mit der Wirkung, dass

das Eidgenössische Versicherungsgericht auf eine verspätet

eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eintreten

darf.

b) Der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission

vom 31. Dezember 1997 wurde der K.________ AG gemäss Emp-

fangsbestätigung der PTT am 9. Januar 1998 eröffnet. Dies

wird seitens der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt.

Die am 19. Februar 1998 der Post übergebene Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde ist somit nach Ablauf der 30tägigen

Rechtsmittelfrist und daher verspätet eingereicht worden.

2.- a) Die versäumte Frist kann wiederhergestellt wer-

den, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein

unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der

Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des

Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung

verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ). Das Gesetz lässt

somit die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei (und

gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden

kann ( BGE 112 V 255 Erw. 2a, 110 Ib 94 Erw. 2, 107 Ia 169

Erw. 2a). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige

Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Grün-

den davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln

oder eine Vertretung zu bestellen ( BGE 119 II 87 Erw. 2,

114 II 182 Erw. 2). Es muss sich indessen um Gründe von

einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung oder Ferien

rechtfertigen keine Wiedereinsetzung, wohl aber beispiels-

weise Militärdienst, schwere Erkrankung oder Unfall (BGE

112 V 255 Erw. 2a, 108 V 110 Erw. 2c). Wiederherstellung

kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden

(Pra 1988 Nr. 152 S. 540).

b) Zur Begründung des Wiederherstellungsgesuches wird

vorgebracht, am 9. Februar 1998 habe die Sekretärin die

Beschwerdeschrift nach Diktat geschrieben. Um ca. 14.30 Uhr

sei das Computer Netzwerk vollständig ausgestiegen, weshalb

die Beschwerdeschrift nicht mehr habe ausgedruckt werden

können. Aus diesem Grund sei es nicht möglich gewesen, die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 9. Februar 1998 und somit

rechtzeitig einzureichen.

Dieses Vorkommnis kann nicht als unverschuldetes Hin-

dernis im Sinne von Art. 35 OG und der dazu ergangenen

Rechtsprechung gelten. Denn als unverschuldet kann ein Hin-

dernis nur dann betrachtet werden, wenn die Säumnis durch

einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünf-

tiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäfts-

mann nicht befürchtet zu werden braucht, oder dessen Abwen-

dung übermässige Anforderungen gestellt hätte, was vorlie-

gend nicht der Fall ist. Selbst wenn man davon ausgeht,

dass mit einem Computerausfall am letzten Tag der Beschwer-

defrist nicht gerechnet werden muss, wäre es dem Anwalt

oder dessen Sekretärin im konkreten Fall ohne weiteres

zumutbar gewesen, den nicht überaus langen, bereits dik-

tierten Text noch vor Ablauf der Beschwerdefrist mittels

Schreibmaschine oder notfalls handschriftlich zu Papier zu

bringen. Da somit ein Wiederherstellungsgrund im Sinne von

Art. 35 Abs. 1 OG nicht vorliegt, ist das Wiederherstel-

lungsgesuch abzuweisen und auf die Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde nicht einzutreten.

3.- Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführe-

rin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 134 OG e contrario;

Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist

wird abgewiesen.

II. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht ein-

getreten.

III. Die Gerichtskosten von total Fr. 700.- werden der

Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen

Rekurskommission für die Unfallversicherung und dem

Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 11. Mai 1998

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: