The case involves an individual born in 1946 who suffered a traffic accident in July 1985
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual born in 1946 who suffered a traffic accident in July 1985. The Swiss Accident Insurance Institution discontinued the individual's insurance benefits effective October 1, 2004, following the assessment of a subsequent relapse in October 2002. The individual contested this decision in court, seeking reinstatement of the benefits or further medical evaluations. The lower court dismissed the appeal, having found that the assessments indicating the individual's full work capacity following rehabilitation were valid, despite the individual's claims of ongoing disability supported by new medical reports. Ultimately, the appellate court determined that the previously established conclusions regarding the individual's ability to work were sound and that additional investigations were unnecessary.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 36a OG; The case involves an individual born in 1946 who suffered a traffic accident in July 1985: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 0}
U 487/05
Urteil vom 30. Juni 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Durizzo
Parteien
O.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 27. Oktober 2005)
In Erwägung,
dass O.________, geboren 1946, am 26. Juli 1985 einen Verkehrsunfall erlitten hatte,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die seit einem siebten, am 30. Oktober 2002 gemeldeten Rückfall erbrachten Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 und Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2004 per 1. Oktober 2004 eingestellt hat,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Oktober 2005 abgewiesen hat,
dass O.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen,
dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass die Vorinstanz die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),
dass das kantonale Gericht die medizinischen Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt und sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit mit der SUVA auf den Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 30. August 2004, welcher den Anforderungen der Rechtsprechung vollumfänglich genügt ( BGE 125 V 352 Erw. 3a), gestützt hat,
dass deren Ärzte bei dem als Änderungsschneider tätig gewesenen Versicherten ein zervikothorakales Schmerzsyndrom bei deutlichen Segmentdegenerationen C4/5 und C5/6 diagnostizierten, die Beeinträchtigung jedoch bei altersentsprechend normaler Beweglichkeit der Halswirbelsäule als moderat erachteten, aufgrund der während der fünfwöchigen Rehabilitation durchgeführten Tests keine funktionelle Limite erkennen konnten und daher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten,
dass sich der Beschwerdeführer zu Unrecht darauf beruft, diese Prognose habe sich als falsch erwiesen, nachdem er seine Erwerbstätigkeit nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik gar nicht mehr aufgenommen hat (vgl. dazu RKUV 1993 Nr. U 173 S. 145, 2005 Nr. U 560 S. 398),
dass die Vorinstanz sich insbesondere zu dem von seiner damaligen, neuen Hausärztin Frau Dr. med. H.________ ausgestellten Zeugnis ausführlich geäussert und erläutert hat, weshalb auf ihre Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht abzustellen ist,
dass der Versicherte auch aus den erst mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingebrachten Berichten des PD Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 6. Juni 2005 und des Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, Infektiologie FMH, vom 31. Oktober 2005 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass es in ihren Stellungnahmen an einer vertieften, konkreten Begründung dafür fehlt, warum der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit ihrer Auffassung nach überhaupt nicht mehr (Dr. med. S.________) beziehungsweise höchstens noch mit einem Pensum von 10 bis 20 % (PD Dr. med. F.________) nachgehen könne,
dass sie sich auch mit dem Bericht der Rehaklinik X.________ nicht auseinandersetzen,
dass ihre davon abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit deshalb nicht nachvollziehbar sind und daher nicht darauf abgestellt werden kann ( BGE 125 V 352 Erw. 3a), wobei weitere Abklärungen sich erübrigen,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 30. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: