Claimant v. Insurer: Cessation of Accident Benefits Due to Lack of Causal Link
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who suffered an accident while crossing a wire fence and subsequently received benefits from a national accident insurance provider. After conducting extensive investigations, the insurance provider determined that the individual's ongoing health issues were no longer due to the accident, leading them to cease benefits. This decision was upheld by a cantonal court, prompting the individual to appeal to a higher court, seeking to overturn the earlier rulings and request further investigation into their health status. The court reviewed the claims and the procedures followed, concluding that the earlier decisions were justified and ultimately dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 BGG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 36a OG; Claimant v. Insurer: Cessation of Accident Benefits Due to Lack of Causal Link: After conducting extensive investigations, the insurance provider determined that the individual's ongoing health issues were no longer due to the accident, leading them to cease benefits. This decision was upheld by a cantonal court, prompting the individual to appeal to a higher court, seeking to overturn the earlier rulings and request further investigation into their health status. The court reviewed the claims and the procedures followed, concluding that the earlier decisions were justified and ultimately dismissing the appeal.
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KI-generiertCited to establish that the proceedings are governed by the old law (OG) because the challenged decision was issued before the BGG came into force.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 481/06
Urteil vom 19. April 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
T.________, 1963, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 13. Juni 2006.
In Erwägung,
dass T.________, geboren 1963, am 2. Oktober 2003 bei der Überquerung eines Drahtseilzaunes einen Unfall erlitt, für den die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen erbrachte,
dass die SUVA nach Vornahme umfangreicher Abklärungen ihre Leistungen mit Verfügung vom 9. Februar 2005 auf den 1. April 2005 einstellte, da die ab diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien,
dass diese Verfügung von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 15. September 2005 bestätigt wurde,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 13. Juni 2006),
dass T.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, "das Eidgenössische Versicherungsgericht möge auf die vorliegende Beschwerde eintreten und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden sowie die Einspracheentscheidung und die Verfügung der SUVA vom 9. Februar 2005, dies allenfalls nach vorheriger Aufnahme der neu angebotenen Beweise und Einholung eines Gutachtens, aufheben und die Versicherungssache an die SUVA zurückleiten, dies mit dem Auftrag zur umfassenden Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, wobei die SUVA bis auf weiteres die dem Beschwerdeführer zustehenden Versicherungsleistungen auszurichten hat",
dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), wobei sich das vorliegende Verfahren - da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist - noch nach dem OG richtet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass SUVA und Vorinstanz die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt haben ( Art. 36a Abs. 3 OG ),
dass das kantonale Gericht die gesamten Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt hat und gestützt darauf zum Schluss gelangt ist, dass die geltend gemachte Unfallkausalität der vom Versicherten ab 1. April 2005 noch geklagten Beschwerden nicht gegeben ist,
dass die dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände, welche von SUVA und Vorinstanz bereits zutreffend entkräftet wurden, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen,
dass auch die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten zusätzlichen Beweismassnahmen zu keinem andern Ergebnis führen würden, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28),
dass demzufolge auf die Entscheide von SUVA und Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 19. April 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: