Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 481/05 KI-generiert

Insured v. Insurer: Whiplash Causation and Accident Severity for Disability Benefits

Geschäftsnummer U 481/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sustained injuries from a car accident in July 1999 and subsequently claimed insurance benefits for disability pension and integrity compensation. The insurance company ceased payment of benefits in January 2002 and rejected the subsequent claims. The individual contested this decision in court, arguing for the reinstatement of the benefits or further investigation into her case. However, the lower court upheld the insurance company's decision, determining that the individual did not meet the necessary criteria for a continued and valid connection to the accident-related injuries. The case was then escalated to a federal court for review.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 28 Abs. 2 Satz, Art. 36a Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a Abs. 3 erster, Art. 134 OG; Insured v. Insurer: Whiplash Causation and Accident Severity for Disability Benefits: Das kantonale Gericht hat in Anwendung der zu Art. 6 Abs. 1 UVG ergangenen Rechtsprechung betreffend die adäquate Kausalität unfallmässig zugezogener Verletzungen der Halswirbelsäule ( BGE 117 V 359 ff., insbesondere 361 Erw. 5 und 366 Erw. 6) erkannt, dass die Beschwerdeführerin am 19. Juli 1999 einen mittelschweren Unfall im mittleren Bereich erlitten hat und dass die hiebei erforderlichen Kriterien für die Anerkennung eines (weiterbestehenden) rechtlichen Zusammenhanges nicht in der geforderten Weise erfüllt sind. Es wird auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).

Schlagwörter

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Schleudertrauma Invalidenleistungen des Versicherten Leistungen der Unfallversicherung Dauer der Arbeitsunfähigkeit Bagatellunfall Versicherungsfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Abs. 1 UVG
Das kantonale Gericht hat in Anwendung der zu Art. 6 Abs. 1 UVG ergangenen Rechtsprechung betreffend die adäquate Kausalität unfallmässig zugezogener Verletzungen der Halswirbelsäule ( BGE 117 V 359 ff., insbesondere 361 Erw.
Art. 28 Abs. 2 Satz
Art. 36a Abs. 1 lit. b OG
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet ( Art. 36a Abs. 1 lit. b OG ) und daher im vereinfachten Verfahren, mit summarischer Begründung (Art.
Art. 36a Abs. 3 erster
b OG ) und daher im vereinfachten Verfahren, mit summarischer Begründung (Art. 36a Abs. 3 erster Satz OG), zu erledigen.
Art. 134 OG
Das Verfahren ist kostenfrei ( Art. 134 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

U 481/05

Urteil vom 5. April 2006

III. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Jancar

Parteien

M.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, Schaffhauserstrasse 28, 4332 Stein,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 2. November 2005)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 9. September 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2004, stellte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft die Frau Dr. med. M.________ (geb. 1970) aus dem Autounfall vom 19. Juli 1999 gewährten Versicherungsleistungen auf den 31. Januar 2002 ein, dies unter Ablehnung der Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. November 2005 ab.

Die Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat in Anwendung der zu Art. 6 Abs. 1 UVG ergangenen Rechtsprechung betreffend die adäquate Kausalität unfallmässig zugezogener Verletzungen der Halswirbelsäule ( BGE 117 V 359 ff., insbesondere 361 Erw. 5 und 366 Erw. 6) erkannt, dass die Beschwerdeführerin am 19. Juli 1999 einen mittelschweren Unfall im mittleren Bereich erlitten hat und dass die hiebei erforderlichen Kriterien für die Anerkennung eines (weiterbestehenden) rechtlichen Zusammenhanges nicht in der geforderten Weise erfüllt sind. Es wird auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).

2. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen (erneut) eingewendet wird, ist einesteils unerheblich, andernteils unbegründet: Dass die Beschwerdeführerin "durch den Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule" erlitten und "seither an den dafür typischen Beschwerden" leiden soll, berührt als solches den adäquaten Kausalzusammenhang nicht. Ein "Grenzfall zu den schweren Unfällen" hat sich eindeutig nicht ereignet; vielmehr handelt es sich um ein Unfallgeschehen, das schlimm hätte enden können, indessen, worauf es einzig ankommt, einen glimpflichen Verlauf genommen hat, indem die Beschwerdeführerin selber aus der intakt gebliebenen Fahrgastzelle aussteigen konnte, ohne dass auf ihren Körper mehr als geringfügige Kräfte eingewirkt hätten, wie das unfallanalytische Gutachten des B.________, Ingenieur HTL, vom 26. April 2000 schlüssig ergab. Aus dem gleichen Grund kann auch von einer besonderen Eindrücklichkeit nicht die Rede sein, hatte sich doch das dem gut dokumentierten Unfallablauf inhärente akute Gefährdungspotenzial gerade nicht verwirklicht. Das Wertungskriterium ungewöhnlich langer (ärztlicher) Behandlungsdauer ist, wenn es überhaupt mit der Vorinstanz zu bejahen ist, jedenfalls nicht in ausgeprägtem Masse erfüllt, sowenig wie die Dauerbeschwerden, hinsichtlich deren die Akten verschiedentlich Phasen von Besserungen ausweisen. Was schliesslich das Kriterium der langdauernden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, kann dieses ebenfalls nicht bejaht werden. Denn die Beschwerdeführerin war nie über längere Zeit ganz oder zumindest hälftig arbeitsunfähig; die geringgradig, überwiegend mit 20 % bis 30 % quantifizierte Einschränkung in der Tätigkeit als Ärztin, zeitlich begrenzte Phasen schmerzbedingter Arbeitsaussetzungen oder die Unmöglichkeit, Notfalldienst zu leisten, erfüllen das Kriterium nicht. In diesem Zusammenhang kann auch die durch die Haushaltsexpertin W.________, Fachstelle für monetäre Haushaltbewertung, im Gutachten vom 27. März 2000 ermittelte Beeinträchtigung im Haushalt von 58 % keine Rolle spielen, dies schon deswegen nicht, weil die Beschwerdeführerin für ihre Erwerbstätigkeit als angestellte Ärztin, und nicht für ihre Betätigung im Haushalt als Aufgabenbereich oder die sich daraus ergebende Doppelbelastung, unfallversichert war ( Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV ; Urteil C. vom 13. Juni 2000 Erw. 3c, U 281/99).

3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet ( Art. 36a Abs. 1 lit. b OG ) und daher im vereinfachten Verfahren, mit summarischer Begründung (Art. 36a Abs. 3 erster Satz OG), zu erledigen.

4. Das Verfahren ist kostenfrei ( Art. 134 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 5. April 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: