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U 465/05 KI-generiert

The case involves an individual who suffered an occupational accident in 1994 and sought further compensation from the accident insurance authority after reporting a relapse in 2003

Geschäftsnummer U 465/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who suffered an occupational accident in 1994 and sought further compensation from the accident insurance authority after reporting a relapse in 2003. The insurance provider initially declined further benefits after conducting additional investigations. Consequently, the individual appealed this decision to the social security court, which upheld the refusal of additional compensation. The individual subsequently filed a formal complaint challenging this ruling, requesting full benefits and a compensation for integrity, while also suggesting the need for an independent assessment before any dismissal of the complaint. The insurance authority maintained its position against the appeal, and the previous court's decision was defended as correct and comprehensive based on the evidence presented.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG; The case involves an individual who suffered an occupational accident in 1994 and sought further compensation from the accident insurance authority after reporting a relapse in 2003: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Schlagwörter

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Entschädigung für Invalidität Unfallversicherer Versicherungsleistungsanspruch Arbeitsunfallversicherung nachgewiesener Kausalzusammenhang Invalidenrente der Unfallversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

U 465/05

Urteil vom 1. März 2006

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Batz

Parteien

S.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. September 2005)

In Erwägung,

dass S.________, geboren 1954, am 1. November 1994 einen Arbeitsunfall erlitt, für den die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen erbrachte,

dass der Versicherte der SUVA am 23. Mai 2003 einen Rückfall melden liess, für den die Anstalt ihre Leistungspflicht nach Vornahme ergänzender Abklärungen mit Verfügung vom 8. März 2004 und Einspracheentscheid vom 2. Juni 2004 ablehnte,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. September 2005 abwies,

dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt und beantragt, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides eine ganze Rente und eine Integritätsentschädigung von 50 % zuzusprechen; eventualiter sei "vor einer Abweisung ein unabhängiges Obergutachten einzuholen"; ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen,

dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wieder zurückgezogen worden ist,

dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,

dass die Vorinstanz die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),

dass das kantonale Gericht die gesamten Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt hat und gestützt darauf zum Schluss gelangt ist, dass die geltend gemachte Unfallkausalität der angegebenen Beschwerden im Kreuz- und Nackenbereich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist,

dass die Vorinstanz ebenfalls zutreffend dargelegt hat, dass und weshalb die SUVA für die geklagten psychischen Beschwerden nicht leistungspflichtig ist,

dass die dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände, soweit nicht bereits im angefochtenen Entscheid entkräftet, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen,

dass demzufolge vollumfänglich auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 1. März 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: