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U 459/04 KI-generiert

A complainant filed an administrative court appeal on December 23, 2004, against a decision made by the Insurance Court of a Swiss canton on November 11, 2004

Geschäftsnummer U 459/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an administrative court appeal on December 23, 2004, against a decision made by the Insurance Court of a Swiss canton on November 11, 2004. The federal court notified the complainant shortly after that the appeal did not meet statutory requirements due to a lack of proper reasoning and clarity regarding the claims and supporting evidence. Despite an opportunity to remedy the deficiencies, the complainant did not supplement the appeal adequately. Consequently, the federal court determined that it could not consider the appeal as it lacked the necessary legal validity.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG; A complainant filed an administrative court appeal on December 23, 2004, against a decision made by the Insurance Court of a Swiss canton on November 11, 2004: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Schlagwörter

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Verfahrensmangel materielle Begründetheit gesetzliche Verfahrensfrist Beschwerdelegitimation ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 2 OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
Art. 36a OG
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 336
dass keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt und deshalb darauf nicht eingetreten werden kann, wenn der Antrag oder die Begründung überhaupt fehlt und sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen lassen (zum Ganzen: BGE 123 V 336 Erw.
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

U 459/04

Urteil vom 9. Februar 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien

B.________, 1961, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 11. November 2004)

In Erwägung,

dass B.________ am 23. Dezember 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. November 2004 erhoben hat,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht B.________ mit Schreiben vom 24. Dezember 2004 mitteilte, dass seine Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht genügen dürfte, und ihn darauf aufmerksam machte, dass der Mangel nur innerhalb der Beschwerdefrist behoben werden könne,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,

dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,

dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss,

dass keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt und deshalb darauf nicht eingetreten werden kann, wenn der Antrag oder die Begründung überhaupt fehlt und sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen lassen (zum Ganzen: BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen; Batz, Zu den Gültigkeitserfordernissen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere mit Bezug auf die Begründungspflicht [ Art. 108 Abs. 2 OG ], in: ZBJV 1999 S. 545 ff.),

dass die Rechtsschrift vom 23. Dezember 2004 keine sachbezogene Begründung enthält, da den Ausführungen auch nicht sinngemäss entnommen werden kann, welche tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sind und auf welche Unterlagen er sich beruft,

dass der Versicherte zwar auf das Schreiben des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Dezember 2004 reagiert, die Beschwerdeschrift aber nicht ergänzt hat,

dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,

dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 9. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: