Accident Insurance Claim for Shoulder Injury Disability Evaluation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was accident insurance-covered at the time of a shoulder injury sustained on October 8, 1999. Following the incident, the insurance provider granted a pension based on a disability rating of 16% and compensation for a 7.5% impairment. The individual contested these determinations, seeking an increased pension of 50% and a 20% compensation for impairment. The local insurance court dismissed the appeal, leading the individual to escalate the matter to the Federal Tribunal, where issues regarding the claims for pension and compensation remain central to the dispute, particularly concerning the assessment of both physical and psychological impairments. The previous court's findings regarding the sufficiency of the granted benefits and the lack of established connection between the accident and psychological conditions were noted.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 Abs. 1 UVG, Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 24 Abs. 1 UVG, Art. 36a OG; Accident Insurance Claim for Shoulder Injury Disability Evaluation: Following the incident, the insurance provider granted a pension based on a disability rating of 16% and compensation for a 7.5% impairment. The individual contested these determinations, seeking an increased pension of 50% and a 20% compensation for impairment. The local insurance court dismissed the appeal, leading the individual to escalate the matter to the Federal Tribunal, where issues regarding the claims for pension and compensation remain central to the dispute, particularly concerning the assessment of both physical and psychological impairments. The previous court's findings regarding the sufficiency of the granted benefits and the lack of established connection between the accident and psychological conditions were noted.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertNo court costs were levied as ordered in the final disposition.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
U 451/04
Urteil vom 25. Mai 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
Z.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 3. November 2004)
Sachverhalt:
Z.________ (geb. 1952) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er am 8. Oktober 1999 eine Schulterverletzung erlitt. Die SUVA kam für die gesetzlichen Leistungen auf. Mit Verfügung vom 14. Juli 2003 sprach sie Z.________ eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 16 % und eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 7,5 % zu. Diese Verfügung bestätigte die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2004.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. November 2004 ab.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm eine Rente von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % auszurichten.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Rentenanspruch in der Unfallversicherung ( Art. 18 Abs. 1 UVG in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung), zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ) und der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG ), zur Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG ; Art. 36 Abs. 1 und 2 UVV ; Anhang 3 zur UVV) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 261 Erw. 4), zur Beweiswürdigung von medizinischen Akten ( BGE 125 V 352 Erw. 3a), zum adäquaten Kausalzusammenhang ( BGE 125 V 462 Erw. 5c), insbesondere zu den massgebenden Kriterien bei psychischen Leiden ( BGE 115 V 138 Erw. 6), zum Einkommensvergleich ( BGE 129 V 222 ) und zur Integritätsentschädigung ( BGE 124 V 36 Erw. 4) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2. Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche auf Rente und Integritätsentschädigung.
Die Vorinstanz hat sorgfältig und zutreffend erwogen, dass die unfallbedingten somatischen Leiden dem Beschwerdeführer die bisherige schwere Arbeit als Schlosser sowie Tätigkeiten mit erhobenem Arm nicht mehr erlauben. Hingegen sind ihm aus körperlicher Sicht leichte sitzende, teils stehende Arbeiten ohne Belastung der rechten oberen Extremität ganztags zumutbar (Bericht des Spitals X.________ vom 18. März 2003). Die auf Grund der somatischen Beschwerden resultierenden Einschränkungen sind mit der Rente von 16 % und der Integritätsentschädigung von 7,5 % korrekt abgegolten. Der Versicherte bringt denn auch keine konkreten Einwendungen dagegen vor. Im Weiteren hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die psychischen Leiden nicht berücksichtigt werden können, da der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall vom 8. Oktober 1999 nicht gegeben ist. In der Tat ist kein einziges der von der Rechtsprechung in solchen Fällen geforderten Kriterien ( BGE 115 V 138 ff. Erw. 6) erfüllt. Auch hiegegen trägt der Beschwerdeführer keine substanziierten Argumente vor. Somit kann offen bleiben, ob der erwähnte Unfall als leicht oder mittelschwer einzustufen ist. Dem in allen Punkten zutreffenden kantonalen Entscheid ist nichts Weiteres beizufügen.
3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 25. Mai 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: