Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 447/04 KI-generiert

The case involves a request for revision submitted against a prior decision made by a federal insurance court

Geschäftsnummer U 447/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request for revision submitted against a prior decision made by a federal insurance court. The applicant sought legal aid while contesting the previous ruling; however, the court determined that the request for revision lacked prospects for success, leading to its dismissal. The applicant was instructed to pay a cost advance within a specified period, which was not fulfilled. Consequently, the court decided not to proceed with the revision request, and no court costs would be incurred due to the nature of the proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 134 OG, Art. 150 Abs. 4 OG; The case involves a request for revision submitted against a prior decision made by a federal insurance court: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Schlagwörter

KI-generiert
Frist für Kostenvorschuss Revisionsfrist Zahlungsbefehl Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege nachträglicher Rechtsvorschlag verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 134 OG
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),
Art. 150 Abs. 4 OG
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

U 447/04

Urteil vom 24. Februar 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Batz

Parteien

B.________, 1968, Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin

Vorinstanz

(Urteil vom 25. Oktober 2004)

In Erwägung,

dass B.________ am 19. November 2004 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Oktober 2004 eingereicht und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat,

dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 10. Januar 2005 wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuches abgewiesen und B.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Zustellung dieses Entscheides einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,

dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,

dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,

dass die nachträgliche Eingabe des Gesuchstellers vom 20. Januar 2005 daran nichts zu ändern vermag,

dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 24. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

i.V.