The case involves a request for revision submitted against a prior decision made by a federal insurance court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for revision submitted against a prior decision made by a federal insurance court. The applicant sought legal aid while contesting the previous ruling; however, the court determined that the request for revision lacked prospects for success, leading to its dismissal. The applicant was instructed to pay a cost advance within a specified period, which was not fulfilled. Consequently, the court decided not to proceed with the revision request, and no court costs would be incurred due to the nature of the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 134 OG, Art. 150 Abs. 4 OG; The case involves a request for revision submitted against a prior decision made by a federal insurance court: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
U 447/04
Urteil vom 24. Februar 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Batz
Parteien
B.________, 1968, Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin
Vorinstanz
(Urteil vom 25. Oktober 2004)
In Erwägung,
dass B.________ am 19. November 2004 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Oktober 2004 eingereicht und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat,
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 10. Januar 2005 wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuches abgewiesen und B.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Zustellung dieses Entscheides einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass die nachträgliche Eingabe des Gesuchstellers vom 20. Januar 2005 daran nichts zu ändern vermag,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 24. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.