Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 446/99 KI-generiert

SUVA Accident Benefits Denial: Lack of Adequate Causation for Psychological Sequelae

Geschäftsnummer U 446/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual sustained injuries in an accident on July 16, 1997, for which the accident insurance provider initially covered medical costs and provided daily allowances. However, the insurance provider subsequently ceased benefits, claiming that there were no verifiable organic consequences from the accident and that the psychological issues were not causally linked to it. The individual contested this decision, seeking continued treatment and financial support, which was denied by the insurance court at a regional level. An appeal was made to a higher court, focusing on whether the psychological complaints could be considered a result of the accident. The review involved evaluating the causal relationship between the accident and the ongoing psychological issues, where it was determined that these conditions did not meet the necessary legal criteria for a causal link.

Legislator-Regeste

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SUVA Accident Benefits Denial: Lack of Adequate Causation for Psychological Sequelae: b) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Unfallkausalität psychische Folgeschäden Versicherungsleistung erschwerender Tatumstand psychische Arbeitsunfähigkeit nachgewiesener Kausalzusammenhang

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 V 337
BGE 123 III 112
BGE 121 V 366
2.- Auf Grund der medizinischen Unterlagen steht fest und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung wie auch des Einspracheentscheides ( BGE 121 V 366 Erw.
BGE 119 V 9
BGE 115 V 133
Swiss Federal Supreme Court on Adequate Causality for Psychogenic Disorders in Accident Insurance
BGE 115 V 141
Daher ist für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass diese Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind ( BGE 115 V 141 Erw.
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Volltext

«AZA 7»

U 446/99 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 26. September 2000

in Sachen

I.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel

A.- Der 1961 geborene I.________ erlitt am 16. Juli 1997 einen Unfall. Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zunächst für die Heilungskosten aufgekommen war und Taggelder erbracht hatte, verfügte sie am 27. Oktober 1998 die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Oktober 1998 mit der Begründung, es lägen keine nachweisbaren organischen Unfallfolgen mehr vor und psychische Beschwerden könnten nicht als adäquat kausale Unfallfolge betrachtet werden. Auf Einsprache hin bestätigte die Anstalt mit Entscheid vom 15. Januar 1999 ihre Verfügung.

B.- Dagegen liess I.________ Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm über den 31. Oktober 1998 hinaus weiterhin Heilbehandlung und Taggelder zu gewähren; eventuell seien ihm eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten. Mit Entscheid vom 8. Dezember 1999 wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I.________ die vorinstanzlichen Rechtsbegehren wiederholen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die als Mitinteressierte zur Vernehmlassung eingeladene Krankenkasse X.________ AG verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ( BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

b) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen).

2.- Auf Grund der medizinischen Unterlagen steht fest und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung wie auch des Einspracheentscheides ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) keine somatischen Beschwerden bestanden, die auf den Unfall zurückgeführt werden können. Streitig ist dagegen, ob die nach dem Unfall vom 16. Juli 1997 aufgetretenen psychischen Beschwerden als Ereignisfolge anzusehen sind.

a) Gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten kann die Frage, ob es sich bei den heute bestehenden psychischen Gesundheitsstörungen um eine natürliche Folge des versicherten Unfalles handelt, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen) beantwortet werden. Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens erübrigt sich aber; selbst wenn auf Grund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs. Diese beurteilt sich im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit den Parteien nach Massgabe der in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien, welche im Einspracheentscheid vom 15. Januar 1999 in Erw. 5b zutreffend wiedergegeben worden sind, worauf verwiesen sei.

b) Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Unfall vom 16. Juli 1997 auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs (Sturz des Versicherten von der Ladebrücke eines Lkw-Anhängers, nachdem ihn ein Kranausleger an der linken Kopfseite getroffen hatte) und der dabei erlittenen körperlichen Verletzungen (Commotio cerebri et labyrinthi mit Schwindel, Tinnitus und Schallleitungsschwerhörigkeit links) als mittelschwer einzustufen ist. Daher ist für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass diese Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind ( BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Diese Voraussetzungen sind mit dem kantonalen Gericht zu verneinen: Die erlittenen Verletzungen waren weder schwer, noch erfahrungsgemäss geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Soweit eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, ein schwieriger Heilungsverlauf und eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit angenommen werden müssten, sind sie auf psychische Gründe zurückzuführen, welche in diesem Zusammenhang ausser Acht zu lassen sind (vgl. RKUV 1993 Nr. U 166 S. 94 Erw. 2c mit Hinweisen), was der Beschwerdeführer übersieht. Ebenso steht fest, dass die vom Versicherten geltend gemachten Dauerschmerzen eine psychogene Ursache haben. Weiter fällt eine ärztliche Fehlbehandlung ausser Betracht. Besonders dramatische Begleitumstände sind ebenso wenig erkennbar. Schliesslich mag dem Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden, doch erweist sich das vorliegend zu beurteilende Unfallgeschehen bei objektiver Betrachtung nicht als derart gravierend, dass dieses Einzelkriterium rechtfertigte, die aufgetretene psychogene Fehlentwicklung als adäquat zu bezeichnen. Da somit dem Unfallereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Beschwerden und der damit zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit keine massgebende Bedeutung zukommt, hat die SUVA hiefür nicht einzustehen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Basel-Stadt, dem Bundesamt für

Sozialversicherung und der Krankenkasse X.________ AG

zugestellt.

Luzern, 26. September 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: