Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 443/05 KI-generiert

Claimant v. Swiss National Accident Insurance Fund (SUVA) Disability Pension Appeal

Geschäftsnummer U 443/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning the determination of a disability pension awarded to an individual by the Swiss Accident Insurance Institution (SUVA) following an accident that resulted in an 11% incapacity for gainful employment and a 15% impairment to integrity. The individual contested this decision, arguing for a comprehensive medical examination to reassess their disability level related to shoulder injuries. However, the previous court found that the evidence provided, including various medical reports, did not support the claim for a higher disability rating, as related medical conditions were not attributed to the accident and the individual was considered capable of other types of employment. The legal proceedings ultimately concluded with the rejection of the individual's appeals.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 4 ATSG, Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 36a Abs. 1 lit. b OG; Claimant v. Swiss National Accident Insurance Fund (SUVA) Disability Pension Appeal: The individual contested this decision, arguing for a comprehensive medical examination to reassess their disability level related to shoulder injuries. However, the previous court found that the evidence provided, including various medical reports, did not support the claim for a higher disability rating, as related medical conditions were not attributed to the accident and the individual was considered capable of other types of employment. The legal proceedings ultimately concluded with the rejection of the individual's appeals.

Schlagwörter

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Invalidenrente der Unfallversicherung Ruhegehaltsansprüche Invaliditätsgrad Arbeitsfähigkeit Invalidenversicherung Versicherungskasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 261
2.1 Welche Bedeutung ärztlichen Auskünften im Rahmen der Invaliditätsbemessung zukommt ( BGE 125 V 261 Erw.
BGE 125 V 352
BGE 107 V 21
Dasselbe gilt im Übrigen - entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - auch hinsichtlich invaliditätsfremder Aspekte wie Alter, ungenügende Ausbildung und mangelnde Sprachkenntnisse, welche das Finden einer Arbeitsstelle allenfalls erschweren ( BGE 107 V 21 Erw.
BGE 110 V 276
Andere Beschäftigungen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welche einzig Grundlage für die Invaliditätsbemessung bilden ( BGE 110 V 276 Erw.
BGE 130 V 346
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 ATSG

Cited in the grounds of the decision while explaining the requirements for granting an accident insurance pension.

Art. 18 Abs. 1 UVG

Cited in the grounds of the decision while explaining the requirements for granting an accident insurance pension.

Art. 6 Abs. 1 UVG

Cited in the grounds of the decision while explaining the requirements for granting an accident insurance pension.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

U 443/05

Urteil vom 26. Januar 2006

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Krähenbühl

Parteien

T.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luzius Schmid, Villa Fontana, Obere Strasse 22B, 7270 Davos Platz,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 10. Mai 2005)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 24. Mai 2002 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1944 geborenen T.________ ab 1. Mai 2002 eine Invalidenrente auf Grund einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 11 % sowie eine Entschädigung für eine 15%ige Integritätseinbusse zu. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2004.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 10. Mai 2005 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ beantragen, es sei die SUVA zu verpflichten, "ein medizinisches Gesamtgutachten zu erstellen, um den Invaliditätsgrad aufgrund der Schulter-Unfallfolgen zu Gunsten des Beschwerdeführers neu festzustellen". Als Beweismittel reicht er nebst verschiedener Korrespondenz mit der Arbeitgeberfirma und der SUVA mehrere Atteste des Hausarztes Dr. med. S.________ ein.

Die SUVA bemerkt, dass das kantonale Gericht auf die ihm eingereichte Beschwerde aus formellen Gründen nicht hätte eintreten dürfen, und schliesst in materieller Hinsicht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die schon im vorinstanzlichen Verfahren streitig gewesene Eintretensfrage ist im kantonalen Entscheid vom 10. Mai 2005 eingehend geprüft und schliesslich unter Bezugnahme auf eine "ergänzende Stellungnahme vom 25. April 2005" bejaht worden. Wie die SUVA in ihrer im vorliegenden Verfahren eingereichten Vernehmlassung vom 9. Dezember 2005 mit Recht geltend macht, findet sich eine solche Stellungnahme jedoch weder in den vom kantonalen Gericht eingereichten Verfahrensakten noch in den - nunmehr vom Beschwerdeführer beigebrachten - Akten des Verfahrens der SUVA. Nachforschungen bezüglich der Existenz dieses Dokuments und gegebenenfalls dessen Verbleibens können indessen aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise unterbleiben, da, wie nachstehende Erwägungen zeigen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in materieller Hinsicht offensichtlich unbegründet und damit auch von vornherein aussichtslos ist.

2. Auf Grund des in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Antrages stellt sich die Frage, ob für eine zuverlässige Bestimmung des Invaliditätsgrades weitere Abklärungen medizinischer Art notwendig sind.

2.1 Welche Bedeutung ärztlichen Auskünften im Rahmen der Invaliditätsbemessung zukommt ( BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und welche Anforderungen an medizinische Berichte zu stellen sind (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), ist im kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Rentengewährung des Unfallversicherers ( Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG ; Art. 18 Abs. 1 UVG ).

2.2 Die Vorinstanz hat die entscheidwesentlichen Arztberichte aufgeführt und sich mit diesen auseinander gesetzt. Aus ihnen ergibt sich, dass nebst unfallbedingten Beschwerden im rechten Schultergelenk degenerative Rückenbeschwerden vor allem im Gebiet der Lendenwirbelsäule und der Kreuzgegend vorliegen, zeitweise mit Schmerzausstrahlung in beide Beine. Diese sind indessen unbestrittenermassen nicht auf das versicherte Unfallereignis (Sturz mit Verletzung der rechten Schulter [Bizepsehnenruptur]) zurückzuführen, weshalb die SUVA für deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - und die daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit - nicht einzustehen hat. Dasselbe gilt im Übrigen - entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - auch hinsichtlich invaliditätsfremder Aspekte wie Alter, ungenügende Ausbildung und mangelnde Sprachkenntnisse, welche das Finden einer Arbeitsstelle allenfalls erschweren ( BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1).

Wegen der unfallbedingten Beeinträchtigungen im rechten Schultergelenk - nämlich der schmerzhaften Funktionseinschränkung einerseits sowie der Krafteinbusse andererseits - ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer zwar erheblich behindert. Andere Beschäftigungen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welche einzig Grundlage für die Invaliditätsbemessung bilden ( BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b; vgl. BGE 130 V 346 Erw. 3.2), sind hingegen in grösserem Rahmen möglich und trotz vorhandener Defizite ohne wesentliche Einschränkungen zumutbar. So attestiert Kreisarzt Dr. med. M.________ in seinem Bericht vom 23. März 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Gerüstmonteur, welche indessen nur zu 50 % unfallbedingt ist. Dies bestätigt er in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2001; als zumutbar erachtet er hingegen eine ganztägige Beschäftigung in der Industrie oder in einem Fabrikationsbetrieb, im kaufmännisch/administrativen Bereich oder bei Dispositionsarbeiten, wobei wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg zu vermeiden sei. Abweichend von der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird von Dr. med. M.________ für solche Tätigkeiten, wie sie auch für den Beschwerdeführer auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt existieren, nie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt; diese bezieht sich einzig auf die konkret ausgeübte, dem Leiden jedoch nicht angepasste Betätigung als Gerüstbauer im bisherigen Arbeitgeberbetrieb.

Weshalb und inwieweit den Aussagen des Dr. med. M.________ nicht mit der Vorinstanz voller Beweiswert zuerkannt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere standen diesem bei seiner Beurteilung zahlreiche medizinische Stellungnahmen anderer Fachärzte zur Verfügung. Da auch in den im kantonalen Entscheid erwähnten Berichten des Dr. med. L.________ von der Klinik U.________ vom 8. September 2003 und des Hausarztes Dr. med. S.________ vom 30. Januar 2005 ausschliesslich von der Restarbeitsfähigkeit als Gerüstbauer die Rede ist, sind diese nach dem Gesagten für die Belange der Invaliditätsbemessung nicht aussagekräftig. Die Vorbringen des Beschwerdeführers und dessen zusätzlich eingereichte Beweismittel, namentlich die zahlreichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Hausarzt Dr. med. S.________ ändern an diesem Ergebnis nichts. Zusätzliche medizinische Abklärungen erübrigen sich.

3. Die Erwerbsunfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad von 11 %, welche die SUVA - ausgehend von der Beurteilung durch Dr. med. M.________ - gestützt auf Auskünfte früherer Arbeitgeber einerseits und die Lohnangaben aus der anstaltsinternen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) andererseits ermittelte, werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht konkret bemängelt. Auch bietet die Aktenlage keinen Anlass, darauf näher einzugehen.

4. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 26. Januar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: