The case involves a claimant who, after a motorcycle accident in 1981, developed a psychological condition diagnosed as "hebephrenic psychosis." The Swiss Accident Insurance Institution denied any liability for this condition, stating it was not causally linked to the accident
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a claimant who, after a motorcycle accident in 1981, developed a psychological condition diagnosed as "hebephrenic psychosis." The Swiss Accident Insurance Institution denied any liability for this condition, stating it was not causally linked to the accident. The claimant's subsequent appeal to the cantonal insurance court was dismissed, prompting another appeal for a reassessment based on additional medical examinations. The court needed to evaluate whether the psychological condition was naturally and adequately related to the accident, considering various medical reports and establishing the absence of a necessary causal link for compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertThe case involves a claimant who, after a motorcycle accident in 1981, developed a psychological condition diagnosed as "hebephrenic psychosis." The Swiss Accident Insurance Institution denied any liability for this condition, stating it was not causally linked to the accident: 2.- Im angefochtenen Entscheid werden der Begriff des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen Unfall, Gesundheitsschaden und gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit als einer Voraussetzung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, ferner die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen Beeinträchtigungen, wenn der betreffende Unfall dem mittleren Bereich zuzuordnen ist ( BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa; vgl. auch BGE 120 V 355 f. Erw. 5b/aa, 117 V 383 Erw. 4b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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KI-generiertVolltext
«AZA 7»
U 442/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 6. Februar 2001
in Sachen
S.________, 1965, Jugoslawien, Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, Jugoslawien,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- Mit Einspracheentscheid vom 5. März 1997 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in Bestätigung ihrer Verfügung vom 11. September 1995 eine Leistungspflicht in Bezug auf die bei S.________ nach dem Verkehrsunfall vom 13. Juli 1981 (Kollision auf dem Motorrad mit einem Lieferwagen) eingetretene, schliesslich als «hebephrene Psychose» diagnostizierte Persönlichkeitsveränderung.
B.- Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14. September 2000 ab.
C.- Als Vormund seines Bruders S.________ führt B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Neubeurteilung der Sache auf der Grundlage weiterer medizinischer Abklärungen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im Rahmen des durch den kantonalen Entscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes ( BGE 125 V 414 Erw. 1a) ist vorliegend einzig zu prüfen, ob das seelische Leiden («hebephrene Psychose») im Sinne natürlicher und adäquater Kausalität auf den Unfall vom 13. Juli 1981 zurückzuführen ist.
2.- Im angefochtenen Entscheid werden der Begriff des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen Unfall, Gesundheitsschaden und gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit als einer Voraussetzung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, ferner die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen Beeinträchtigungen, wenn der betreffende Unfall dem mittleren Bereich zuzuordnen ist ( BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa; vgl. auch BGE 120 V 355 f. Erw. 5b/aa, 117 V 383 Erw. 4b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.- Das kantonale Gericht ist nach eingehender Würdigung aller ärztlichen Berichte in den Akten zum Ergebnis gelangt, aus medizinischer Sicht sei ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der geistigen Störung kaum herzustellen. Dies sei indessen nicht ausschlaggebend, da es am Erfordernis der Adäquanz allfälliger natürlich kausaler psychischer Unfallfolgen fehle. Vielmehr stelle das seelische Leiden eine eigene vom Unfall vom 13. Juli 1981 losgelöste Erkrankung dar, die rein zufällig nach jenem Vorfall zu Tage getreten sei.
Der Vorinstanz, auf deren Argumentation im Einzelnen verwiesen wird, ist beizupflichten. Dabei kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung zur Adäquanz natürlich kausaler psychischer Unfallfolgen auch bei (endogenen) Psychosen, wie der hebephrenen Schizophrenie (Pschyrembel, 258. Aufl., S. 639, 1315 f. und 1419 sowie Rolf Baer, Psychiatrie für Juristen, München/Stuttgart 1988, S. 11 ff. und 23 ff.) anwendbar ist, und bejahendenfalls, ob Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer solchen Krankheit als physisch bedingt im Sinne von BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa am Ende zu gelten hat, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde trifft nicht zu, dass das kantonale Gericht einseitig auf das Gutachten des Dr. med. W.________, Leitender Arzt Klinik für Neurologie Spital X.________, vom 11. August 1995 abgestellt hat. Im Gegenteil hat es insbesondere auch die ärztlichen Berichte über die neuro-psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland in die Würdigung miteinbezogen, ihnen aber zumal mit Blick auf die übereinstimmende Diagnose zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid rechtens.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdeführer
auf dem Ediktalweg, dem Versicherungsgericht des Kan-
tons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversiche-
rung zugestellt. Das für den Beschwerdeführer bestimm-
te Exemplar wird einstweilen zu den Akten gelegt.
Luzern, 6. Februar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: