Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 440/06 KI-generiert

Truck Driver Accident Benefits Denial Upheld

Geschäftsnummer U 440/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between an individual and the Swiss Federal Accident Insurance Institution regarding benefits related to a workplace accident that occurred in October 2003. Following the accident, the insurance institution provided various statutory benefits until August 2005, when it terminated these benefits and denied the individual's claims for disability pension and compensation for integrity damage. The individual appealed the decision to the Administrative Court of Bern, which upheld the termination of benefits. Subsequently, the individual challenged this decision, asserting that the insurance institution should continue to provide benefits and cover the costs of a medical report he procured. The issue at hand centers around the causal relationship between the accident and the ongoing medical concerns raised by the individual after August 2005, which the court found to be insufficiently linked.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 61 lit. g ATSG, Art. 36a OG, Art. 31 Abs. 2 OG, Art. 134 OG, Art. 135 OG; Truck Driver Accident Benefits Denial Upheld: Following the accident, the insurance institution provided various statutory benefits until August 2005, when it terminated these benefits and denied the individual's claims for disability pension and compensation for integrity damage. The individual appealed the decision to the Administrative Court of Bern, which upheld the termination of benefits. Subsequently, the individual challenged this decision, asserting that the insurance institution should continue to provide benefits and cover the costs of a medical report he procured. The issue at hand centers around the causal relationship between the accident and the ongoing medical concerns raised by the individual after August 2005, which the court found to be insufficiently linked.

Schlagwörter

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Leistungen der Unfallversicherung Dahinfallen der Versicherungsleistungen Bagatellunfall Leistungsanspruch Invalidenversicherung bestrittene Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Cited to establish that the proceedings are governed by the former OG law because the decision was issued before the BGG entered into force.
Art. 61 lit. g ATSG
This provision was cited to correctly dismiss the claim for reimbursement of the cost of a medical expert opinion.
Art. 36a OG
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Art. 31 Abs. 2 OG
Entgegen der von der SUVA vertretenen Auffassung liegt aber keine geradezu mutwillige Prozessführung des Versicherten oder seines Rechtsvertreters vor, weshalb von der Auferlegung einer Ordnungsbusse im Sinne von Art. 31 Abs. 2 OG abzusehen ist.
Art. 134 OG
Das Verfahren ist von Gesetzes wegen kostenfrei ( Art. 134 OG ).
Art. 135 OG
2 in Verbindung mit Art. 135 OG ).
Art. 108 al. 1 let. a LTF
Although mentioned in the instruction set as a possible inclusion for procedural rulings, this specific article from the LTF (BGG in German) was NOT cited in the dispositive orders (1., 2., 3.) of this decision, which were instead governed by the OG.
Art. 64 LTF
Although mentioned in the instruction set regarding legal aid, no specific order relating to legal aid (Art. 64 LTF or Art. 66 BGG) was made in the final orders.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

Although mentioned in the instruction set as a possible inclusion for procedural rulings, this specific article from the LTF (BGG in German) was NOT cited in the dispositive orders (1., 2., 3.) of this decision, which were instead governed by the OG.

Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the proceedings are governed by the former OG law because the decision was issued before the BGG entered into force.

Art. 64 LTF

Although mentioned in the instruction set regarding legal aid, no specific order relating to legal aid (Art. 64 LTF or Art. 66 BGG) was made in the final orders.

Art. 66 al. 1 LTF

Although mentioned in the instruction set regarding costs, the final cost ruling explicitly referred to Art. 134 OG.

Art. 90 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 93 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 61 lit. g ATSG

This provision was cited to correctly dismiss the claim for reimbursement of the cost of a medical expert opinion.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

U 440/06

Urteil vom 17. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Schön, Frésard,

Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien

K.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Kaufmann, Münzgraben 2, 3011 Bern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. August 2006.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 9. August 2005 und Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2005 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) per 31. August 2005 die bis dahin erbrachten gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) aus einem am 1. Oktober 2003 erlittenen Berufsunfall des damals als Lastwagenchauffeur in der Firma C.________ AG, tätig gewesenen K.________ ein. Zugleich verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung.

Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit den Anträgen, die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen (weiterhin) zu erbringen und die Kosten eines von ihm eingeholten medizinischen Gutachtens zu bezahlen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. August 2006 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ seine vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2. Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Unfall vom 1. Oktober 2003 über den 31. August 2005 hinaus. Die hiefür massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid und im Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2005 zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Die Vorinstanz hat sich zunächst mit dem Hergang des Unfalles vom 1. Oktober 2003 auseinandergesetzt. Sie ist zum Ergebnis gelangt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf flachem Boden ausgerutscht und dabei beinahe gestürzt sei, wie er dies in den ersten Wochen nach dem Unfall geschildert habe. Diese Beurteilung beruht auf einer einlässlichen Darstellung und zutreffenden Würdigung der divergierenden Aussagen des Versicherten einerseits sowie der weiteren aktenkundigen Angaben zum Ablauf des Unfallereignisses anderseits.

Dass der Beschwerdeführer von einer Erhöhung heruntergesprungen ist und sich dabei verletzt hat, ist entgegen seiner letztinstanzlich erneut vorgebrachten Darstellung unwahrscheinlich. Dagegen spricht namentlich auch, dass Entsprechendes erst einige Zeit nach den vorgenannten Aussagen geltend gemacht wurde. Die diesbezüglichen Aussagen des Versicherten sind zudem ihrerseits nicht widerspruchsfrei, indem er zum einen angab, auf einem ca. 60 cm hohen Absatz ausgerutscht zu sein, und zum anderen beschrieb, er sei von einer ca. 140 cm (gemäss weiteren Aussagen ca. 130 cm resp. 160 cm) hohen Rampe auf den Boden gesprungen und dort ausgerutscht. Zeugen für einen derartigen Sprung, welcher gegebenenfalls eine nicht unbeträchtliche Einwirkung auf den Körper zu erklären vermöchte, können unbestrittenermassen nicht beigebracht werden. Sodann gestattet auch die Bestätigung eines Arbeitskollegen, wonach das Herabspringen von einem Absatz zum üblichen Arbeitsablauf gehöre, nicht den Schluss darauf, dass der Versicherte im Unfallzeitpunkt tatsächlich einen solchen Sprung vorgenommen hat. Sämtliche weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen, ohne dass sie hier im Einzelnen abzuhandeln wären, ebenfalls nicht, ein Herabspringen wahrscheinlich zu machen. Es kann im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

4. In medizinischer Hinsicht hat das kantonale Gericht erwogen, die geklagten (vorab somatischen) Beschwerden hätten im Zeitpunkt der Leistungseinstellung Ende August 2005 nicht (mehr) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1. Oktober 2003 gestanden. Es stützt sich dabei namentlich auf das Gutachten des Prof. Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 31. Mai 2004.

Danach hat der Versicherte am 1. Oktober 2003 einen durch die ruckartige Innervation der Halsmuskulatur verursachten akuten Torticollis und mit Sicherheit keine Distorsionsverletzung (Schleuderverletzung) der Halswirbelsäule (HWS) erlitten. Auch eine milde traumatische Hirnverletzung liege nicht vor. Die Natur und die Schwere des als banal zu betrachtenden Ereignisses seien nicht geeignet, langdauernde Beschwerden zu verursachen. Sodann sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der geklagte Kopfschmerz zervikogen sei. Bei völlig normalem Untersuchungsbefund (und normalen bildgebenden Untersuchungen) sei die Diagnose Kopfschmerzen unklarer Ätiologie gegeben, wobei ein kausaler Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. Oktober 2003 nicht überwiegend wahrscheinlich sei.

Die Expertise erfüllt in allen Teilen die von einem beweiskräftigen Arztbericht zu erfüllenden Voraussetzungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Die Vorinstanz hat daher Recht darauf abgestellt und eine natürlich kausale Bedeutung des Ereignisses vom 1. Oktober 2003 für die über Ende August 2005 hinaus geklagten Beschwerden, soweit überhaupt somatischer Natur, verneint.

Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, wird zwar in mehreren anderen ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten eine beim Unfall erlittene HWS-Distorsion und eine Unfallkausalität der persistierenden Beschwerden bejaht. Die berichterstattenden Ärzte, namentlich auch die beigezogenen Neurologen, gingen indessen überwiegend davon aus, dass der Versicherte sich bei einem Sprung aus einer gewissen Höhe verletzte, was nach dem zuvor Gesagten nicht zutrifft. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage die Aussagen des Prof. Dr. med. M.________, welcher auf den tatsächlichen Unfallhergang abgestellt hat, für verlässlicher erachtete, ist dies daher nicht zu beanstanden. Es kann im Weiteren auch hier auf die eingehenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid hingewiesen werden.

5. In Bezug auf die organisch nicht (hinreichend) erklärbare Symptomatik hat die Vorinstanz eine Leistungspflicht des Unfallversicherers mit der Begründung verneint, es fehle am adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1. Oktober 2003. Dieser Beurteilung ist mit Blick auf das als banal zu betrachtende Unfallereignis ohne Weiteres zu folgen ( BGE 115 V 133 E. 6a S. 139; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 383).

Wie die Vorinstanz weiter richtig erkannt hat, lässt sich auch aus dem Umstand, dass die SUVA am 3. Februar 2006 Kostengutsprache für die Behandlung der erneuten Schädigung eines bereits im Herbst 2004 auf ihre Kosten sanierten Zahnes erteilt hat, kein zusätzlicher Leistungsanspruch über den 31. August 2005 hinaus herleiten. Mit dem kantonalen Gericht ist zudem in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Sachverhaltsabklärungen abzusehen.

6. Schliesslich hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, weshalb die SUVA für die Kosten des vom Beschwerdeführer eingeholten medizinischen Gutachtens nicht aufzukommen hat (vgl. Art. 61 lit. g ATSG ; RKUV 2005 Nr. U 547 S. 221, U 85/04, E. 2.1 mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid ist somit in allen Teilen rechtens.

7. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Entgegen der von der SUVA vertretenen Auffassung liegt aber keine geradezu mutwillige Prozessführung des Versicherten oder seines Rechtsvertreters vor, weshalb von der Auferlegung einer Ordnungsbusse im Sinne von Art. 31 Abs. 2 OG abzusehen ist.

8. Das Verfahren ist von Gesetzes wegen kostenfrei ( Art. 134 OG ). Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 17. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V.