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U 438/05 KI-generiert

Insurer's Termination of Accident Benefits Upheld Despite Claimant's Continuing Complaints

Geschäftsnummer U 438/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual born in 1958 suffered a traffic accident on July 20, 2002, and subsequently sought compensation for insurance benefits from a national accident insurance provider. The insurance provider concluded the case by terminating the benefits as of March 1, 2004, which led the individual to challenge this decision through administrative appeals. The claim was ultimately dismissed by a cantonal insurance court, which stated that the individual's physical ailments resulting from the accident had healed within a few months, and that there were no grounds for compensation related to ongoing psychological issues or any alleged treatments. The higher court affirmed the lower court's findings, determining that the appeals raised were without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG; Insurer's Termination of Accident Benefits Upheld Despite Claimant's Continuing Complaints: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Schlagwörter

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Dahinfallen der Versicherungsleistungen Leistungen der Unfallversicherung Weiterausrichtung der Invalidenrente Befriedigung der Forderung medizinische Gründe betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

U 438/05

Urteil vom 19. Januar 2006

III. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien

W.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 28. September 2005)

In Erwägung,

dass W.________, geboren 1958, am 20. Juli 2002 einen Verkehrsunfall erlitten hat,

dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Fall mit Verfügung vom 16. April 2004 und Einspracheentscheid vom 1. Juli 2004 abgeschlossen und die Versicherungsleistungen zum 1. März 2004 eingestellt hat,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. September 2005 abgewiesen hat,

dass W.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen lässt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, die Versicherungsleistungen vollumfänglich zu erbringen sowie die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen,

dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,

dass die Vorinstanz die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),

dass sie die ärztlichen Stellungnahmen einlässlich und sorgfältig gewürdigt hat und gestützt darauf zum Schluss gelangt ist, dass die durch den Unfall verursachten somatischen Beschwerden drei beziehungsweise neun Monate später ausgeheilt waren,

dass sie sich insbesondere auch zum Bericht des Dr. med. H.________, Chirurgie FMH, vom 17. Januar 2005 geäussert hat, auf den sich die Beschwerdeführerin letztinstanzlich beruft, ohne sich jedoch mit den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen,

dass die Vorinstanz ebenfalls richtig dargelegt hat, dass und weshalb die SUVA für die geltend gemachten psychischen Beschwerden nicht leistungspflichtig ist,

dass die dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände, soweit nicht bereits im angefochtenen Entscheid entkräftet, und das ärztliche Zeugnis der Klinik X.________ vom 4. Oktober 2005 an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen,

dass die Beschwerdeführerin aus dem Bericht des Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 17. Januar 2005 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, da der Arzt zur Frage der Kausalität des festgestellten generalisierten rechtsbetonten Schmerzsyndroms keine Stellung nehmen konnte wegen der langen Latenzzeit zwischen Unfall und Erstbehandlung bei ihm 26 Monate später,

dass insbesondere Kopf- und Wirbelsäulenverletzungen nach Lage der medizinischen Akten nicht ausgewiesen sind,

dass keinerlei Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung bestehen,

dass nach Ausheilung der somatischen Beschwerden spätestens neun Monate nach dem Unfall weder von einem schwierigen Heilungsverlauf noch von einer langdauernden physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden kann,

dass die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen hier nicht zu berücksichtigen ist, treten die zum Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen - falls die Beschwerdeführerin überhaupt ein solches erlitten hat - im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik doch ganz in den Hintergrund ( BGE 123 V 98 , 115 V 140 Erw. 6c/aa),

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 19. Januar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: