Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 42/00 KI-generiert

SUVA v. Truck Driver: Earning Capacity Assessment for Accident-Related Cervical Syndrome

Geschäftsnummer U 42/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a truck driver, who was employed and insured for occupational injuries, suffered a neck injury due to a car accident in 1993, resulting in a cervical syndrome. The insurance agency recognized a minor integrity compensation but denied a disability pension, claiming there was no significant income incapacity related to the accident. The driver appealed this decision, seeking a higher compensation and a pension, but the cantonal social insurance court upheld the insurer's decisions. Subsequently, the driver filed an administrative court appeal, and the case was brought before the supreme court to determine the validity of the claims and the standards for assessing the effects of the injury on the driver's earning capacity.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36 Abs. 2 UVG, Art. 147a UVV, Art. 28 Abs. 3 UVV, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; SUVA v. Truck Driver: Earning Capacity Assessment for Accident-Related Cervical Syndrome: The insurance agency recognized a minor integrity compensation but denied a disability pension, claiming there was no significant income incapacity related to the accident. The driver appealed this decision, seeking a higher compensation and a pension, but the cantonal social insurance court upheld the insurer's decisions. Subsequently, the driver filed an administrative court appeal, and the case was brought before the supreme court to determine the validity of the claims and the standards for assessing the effects of the injury on the driver's earning capacity.

Schlagwörter

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Verkehrsunfall Bemessung der Erwerbsunfähigkeit Versicherungsentschädigung Invalidenversicherung Integritätsentschädigung Arbeitsausfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 V 333
Vielmehr sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten ( BGE 121 V 333 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

This provision is *Art. 64 LTF* in the current naming convention, but based on the context (request for 'unentgeltliche Verbeiständung' being declared 'gegenstandslos' due to the outcome), the relevant procedural rule for costs/legal aid application in the dispositive is applicable implicitly or explicitly by consequence, although the dispositive itself cites no explicit procedural article for granting legal aid other than concluding it's moot.

Art. 66 al. 1 LTF

Impliedly applied via Art. III (payment of party compensation), though the dispositive for costs itself does not explicitly cite LTF articles governing court costs (II) or party compensation (III).

Art. 36 Abs. 2 UVG

Cited in the reasoning when determining the inapplicability of the provision to the case concerning assessment factors for disability.

Art. 147a UVV

Cited in the reasoning as the applicable transitional provision for assessing the degree of disability.

Art. 28 Abs. 3 UVV

Cited in the reasoning for assessing the disability degree based on earning capacity before the accident.

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Volltext

«AZA 7»

U 42/00 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Maillard

Urteil vom 16. Februar 2001

in Sachen

S.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier, Stauffacherstrasse 35, Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1949 geborene S.________ war seit November 1990 bei der Genossenschaft Migros Zürich als Lastwagenchauffeur tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 24. Dezember 1993 erlitt er bei einem Verkehrsunfall mit seinem privaten Personenwagen unter anderem eine HWS-Distorsion, worauf sich in der Folge ein Zervikalsyndrom entwickelte. Für diese Wirbelsäulenaffektion sprach die SUVA S.________ mit Verfügung vom 5. Januar 1995 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % zu, lehnte es aber mangels unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit ab, ihm eine Invalidenrente auszurichten. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. März 1997 fest.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit der S.________ eine Invalidenrente von mindestens 50 % sowie eine höhere Integritätsentschädigung anbegehrte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Dezember 1999 ab.

C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge seien gutzuheissen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.

Die SUVA verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Höhe der Integritätsentschädigung richtet, kann auf sie nicht eingetreten werden. Hinsichtlich dieses Gegenstandes stellt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein genügendes Rechtsmittel im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG dar. Ihr kann in Bezug auf diesen Punkt weder eine minimale sachbezogene Begründung entnommen werden, noch setzt sich der Beschwerdeführer auch nur mit einem Wort mit der entsprechenden Argumentation der Vorinstanz auseinander.

2.- Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat. Im vorinstanzlichen Entscheid werden die dafür massgeblichen Regeln zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.

a) Das kantonale Gericht hat zunächst mit überaus sorgfältiger und in allen Teilen überzeugender Begründung dargelegt, dass von den verschiedenen die Gesundheit des Beschwerdeführers beeinträchtigenden Leiden einzig das Zervikalsyndrom in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24. Dezember 1993 steht. Der Versicherte bringt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vor, was eine Leistungspflicht namentlich für die festgestellten Veränderungen an der Halswirbelsäule und die psychischen Beschwerden begründen vermöchte. Er wiederholt vielmehr die Argumente, die bereits vom kantonalen Gericht entkräftet wurden. Den vorinstanzlichen Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht indessen nichts beizufügen.

b) Einer Überprüfung nicht Stand halten indessen die Darlegungen zu den erwerblichen Auswirkungen dieses Gesundheitsschadens. Aus der an sich schlüssigen Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes leitet das kantonale Gericht in Bestätigung des Vorgehens der SUVA ab, der Beschwerdeführer sei in seiner Erwerbsfähigkeit nicht rechtserheblich eingeschränkt, weil die insgesamt bestehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit überwiegend auf unfallfremde Beschwerden zurückzuführen seien. Damit wird übersehen, dass sich die Einschränkungen, die sich aus dem unfallbedingten Zervikalsyndrom ergeben, klar von denjenigen abtrennen lassen, welche auf die nicht versicherten Gesundheitsschädigungen zurückzuführen sind. Art. 36 Abs. 2 UVG , den die SUVA mit ihrer Argumentation sinngemäss anruft, ist damit vorliegend nicht anwendbar. Vielmehr sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten ( BGE 121 V 333 Erw. 3c mit Hinweisen). Der Kreisarzt hat das Zumutbarkeitsprofil denn auch auf die reinen Unfallfolgen beschränkt. Anhand dieser ärztlichen Stellungnahme lassen sich die zur Ermittlung des Invalideneinkommens heranzuziehenden Verweisungstätigkeiten ohne weiteres feststellen und damit ein Einkommensvergleich durchführen. Sowohl im Einspracheentscheid als auch im angefochtenen Entscheid fehlen aber jegliche Angaben zum Invaliden- und Valideneinkommen. Die SUVA, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die zur Durchführung eines Einkommensvergleichs erforderlichen Abklärungen zu treffen haben und danach über den Rentenanspruch neu befinden. Dem Umstand, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers schon vor dem Unfall dauernd wesentlich herabgesetzt war, ist gemäss der bis 31. Dezember 1997 in Kraft gewesenen und vorliegend anwendbaren (vgl. Art. 147a UVV ) Fassung des Art. 28 Abs. 3 UVV im Übrigen insofern Rechnung zu tragen, als für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen massgebend ist, das er aufgrund der vor dem Unfall bestandenen Leistungsfähigkeit hätte erzielen können.

3.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die SUVA dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf

einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass der

Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons

Zürich vom 16. Dezember 1999 und der Einspracheent-

scheid vom 20. März 1997 aufgehoben werden und die Sa-

che an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach

erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den

Rentenanspruch neu verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren

vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par-

teientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehr-

wertsteuer) zu bezahlen.

IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird

über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kanto-

nale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztin-

stanzlichen Prozesses zu befinden haben.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. Februar 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: