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U 411/99 KI-generiert

Health Insurer vs. SUVA: Court Fees in Insurer Dispute

Geschäftsnummer U 411/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two insurance providers regarding coverage for complaints related to cervical spine issues reported by a claimant. The Swiss Accident Insurance Institution determined it had no obligation to provide benefits, which led to an appeal by a health insurance organization challenging the decision and the associated court fees imposed by the Cantonal Insurance Court. The central issue in the legal proceedings was whether the court could rightfully impose costs on the appealing party, given that both parties were insurers and there was no claim of reckless or malicious behavior on the part of the appealing party.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG, Art. 85 Abs. 2 AHVG, Art. 134 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 135 OG; Health Insurer vs. SUVA: Court Fees in Insurer Dispute: The Swiss Accident Insurance Institution determined it had no obligation to provide benefits, which led to an appeal by a health insurance organization challenging the decision and the associated court fees imposed by the Cantonal Insurance Court. The central issue in the legal proceedings was whether the court could rightfully impose costs on the appealing party, given that both parties were insurers and there was no claim of reckless or malicious behavior on the part of the appealing party.

Schlagwörter

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Krankenversicherungskosten Verfahrenskosten sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Versicherer Zahlungsbefehl Prozessleitung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG
Cited as the legal basis for overturning the cantonal court's decision regarding the imposition of procedural costs on the appellant, as the appellant did not act recklessly or negligently.
Art. 85 Abs. 2 AHVG
parlamentarischen Debatte zu Art. 85 Abs. 2 AHVG (Amtl.
Art. 134 OG
Auferlegung von Verfahrenskosten geht ( Art. 134 OG e contrario).
Art. 156 Abs. 1 OG
In Anwendung von Art. 156 Abs. 1 OG (in Verbindung
Art. 135 OG
mit Art. 135 OG ) sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin

Zitierte Rechtsprechung

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Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG

Cited as the legal basis for overturning the cantonal court's decision regarding the imposition of procedural costs on the appellant, as the appellant did not act recklessly or negligently.

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Volltext

[AZA 7]

U 411/99 Ge

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter

Ursprung; Gerichtsschreiberin Bucher

Urteil vom 16. Juli 2001

in Sachen

SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8401

Winterthur, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse

1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

betreffend: G.________

In Bestätigung einer Verfügung vom 25. Februar 1997

verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

(SUVA) mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 1997 ihre Leistungspflicht

für die vom 1965 geborenen G.________ gemeldeten

Beschwerden an der Halswirbelsäule.

Mit Entscheid vom 18. August 1999 wies das Versicherungsgericht

des Kantons St. Gallen die von der SWICA

Gesundheitsorganisation (SWICA) als Krankenversicherer

hiegegen erhobene Beschwerde ab, wobei es ihr eine Gerichtsgebühr

von Fr. 2500.- auferlegte.

Die SWICA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem

Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei in

Bezug auf die Gerichtsgebühr aufzuheben.

Die SUVA verzichtet auf eine Stellungnahme. Der als

Mitinteressierter beigeladene G.________ und das Bundesamt

für Sozialversicherung haben sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das kantonale

Gericht die Beschwerdeführerin, die sich - wie die Vorinstanz

zu Recht festgestellt hat - weder leichtsinnig noch

mutwillig verhalten hatte, zur Bezahlung einer Gerichtsgebühr

verpflichten durfte, weil es sich um einen Streit zwischen

zwei Versicherern handle.

2.- a) Nach Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG muss das Verfahren

vor dem kantonalen Versicherungsgericht "für die

Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich leichtsinnig

oder mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr

und die Verfahrenskosten auferlegt werden".

b) Der Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG spricht

dafür, dass in einem kantonalen Gerichtsverfahren zwischen

zwei Versicherern dem unterliegenden Versicherer ausser im

Falle leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens keine Verfahrenskosten

auferlegt werden dürfen; denn abgesehen von

der Ausnahme des leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens

schreibt diese Bestimmung vorbehaltlos ein für "die Parteien"

kostenloses Verfahren vor.

c) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem

noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten

Urteil W. vom 4. Mai 2001, U 60/00, Erw. 2, ausführlich

begründete, wird diese grammatikalische Auslegung durch die

historische Auslegung bestätigt: Sowohl in der Botschaft

des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 179) als auch in der

parlamentarischen Debatte zu Art. 85 Abs. 2 AHVG (Amtl.

Bull. 1946 N 687 und 1946 S 439), an welchen das Unfallversicherungsrecht

angeglichen werden sollte (BBl 1976 III

179), wurde als Ausnahme von der Kostenlosigkeit des kantonalen

Gerichtsverfahrens ausschliesslich das leichtsinnige

oder mutwillige Verhalten einer Partei erwähnt. Auch

wenn die Kostenfreiheit mit dem sozialen Motiv des Rechtsschutzbedürfnisses

der Versicherten begründet wurde (vgl.

[zum AHVG] BBl 1946 II 517 und Amtl. Bull. 1946 N 687),

ergibt sich aus den Materialien insbesondere nicht, dass

der Gesetzgeber die Versicherer nicht von Kosten befreien

wollte. Es bestehen demnach keine triftigen Gründe dafür,

dass der Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG nicht den

wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben könnte, sodass kein

Anlass besteht, vom Gesetzeswortlaut abzuweichen (vgl. BGE

126 II 80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58 Erw. 3,

105 Erw. 3, je mit Hinweisen). Eine Auslegung von Art. 108

Abs. 1 lit. a UVG im Sinne der Vorinstanz verbietet sich

schliesslich umso mehr, als aus den Materialien zum hinsichtlich

der Kostenlosigkeit inhaltlich mit Art. 108

Abs. 1 lit. a UVG übereinstimmenden Art. 61 lit. a des noch

nicht in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober

2000 (BBl 2000 5041 ff.) hervorgeht, dass der Gesetzgeber

im kantonalen Beschwerdeverfahren weiterhin auch die

Versicherer bzw. Durchführungsstellen ausser bei Leichtsinnigkeit

oder Mutwilligkeit in den Genuss der Kostenfreiheit

kommen lassen wollte. Denn auch in der parlamentarischen

Debatte zum ATSG wurden lediglich diese Ausnahmen angeführt

(Amtl. Bull. 1999 N 1248 f., 2000 S 184 f.; abgesehen von

einem wieder zurückgezogenen Antrag im Nationalrat, mit dem

die Abschaffung der Kostenlosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens

vorgeschlagen wurde [Amtl. Bull. 1999

N 1247 f. und 1249]), und in der ständerätlichen Kommission

wurde unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bundesamts

für Sozialversicherung sogar ausdrücklich auf die

Bedeutung des kostenlosen Verfahrens auch für die Versicherer

hingewiesen (S. 21 des Protokolls über die Sitzung

vom 6. September 1999).

d) Demnach ist es, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht

im erwähnten Urteil U 60/00, Erw. 2d/dd, festgestellt

hat, nach Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG unzulässig,

in einem kantonalen Beschwerdeverfahren, in dem sich wie

vorliegend zwei Versicherer gegenüberstehen, dem unterliegenden

Versicherer Verfahrenskosten bzw. eine Spruchgebühr

aufzuerlegen, wenn sich dieser nicht leichtsinnig oder mutwillig

verhalten hat. Folglich ist, da der im kantonalen

Prozess unterlegenen Beschwerdeführerin kein solches Verhalten

vorzuwerfen ist, der vorinstanzliche Kostenentscheid

aufzuheben.

3.- Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

ist schon deshalb kostenpflichtig, weil es

nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen,

sondern um die rein prozessuale Frage der

Auferlegung von Verfahrenskosten geht ( Art. 134 OG e contrario).

In Anwendung von Art. 156 Abs. 1 OG (in Verbindung

mit Art. 135 OG ) sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (vgl. BGE 123 V 156 ; AHI 1998

S. 191 Erw. 4).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Versicherungsgerichts

des Kantons St. Gallen vom 18. August 1999

aufgehoben.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2000.- wird der

Beschwerdeführerin zurückerstattet.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für

Sozialversicherung und G.________ zugestellt.

Luzern, 16. Juli 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: